Formular einer Bank

Erkennt ein Käufer auf Veranlassung und auf dein Formular einer Bank, an die der Verkäufer die Kaufpreisforderung abgetreten hat, diese mit der Maßgabe an dass Rechte Dritter an der Forderung oder eigene zur Aufrechnung geeignete Gegenansprüche nicht bestehen, so liegt darin grundsätzlich kein Verzieht auf Rechte aus einer Leistungsstörung, die erst nach dem Anerkenntnis beim Verkäufer eintritt.

Die beklagte Firma. kaufte am 20.1.1966 von der S.-GmbH für 9 7 850 DM Werkzeuge, die von Zeit zu Zeit geliefert werden sollten. Letztere trat ihre Forderung an die beklagte Bank ab, die ihr Kredit gewährte.

Die Beklagte erhielt auf einem Formblatt der Kläger eine vom 29. 6. 1966 datierte, von der GmbH unterschriebene Abtretungsanzeige. Dieser lag ein ausgefülltes Formblatt der Klägerbei, das die Klausel enthielt, dass Rechte Dritter an der Restforderung von 80 000 DM oder eigene zur Aufrechnung geeignete Gegenansprüche nicht bestehen. Dieses Formblatt unterschrieb die Beklagte mit Datum vom 11. 7. 1966 und sandte es, entsprechend einem Aufdruck auf dem Formular, an die Kläger

Die GmbH fiel im Juli 1967 in Konkurs. Bis dahin hat sie der Beklagte nur an einen Teil der verkauften Werkzeuge Besitz und Eigentum verschafft.

Die Kläger verlangt von der Beklagte Zahlung einer Restforderung von 39 526,20 DM nebst Zinsen. Die Beklagte verweigert die Zahlung, weil ein Teil der Werkzeuge noch nicht geliefert ist und sie die gelieferten bereits überbezahlt habe. Die Kläger vertritt die Auff., dass die Beklagte durch ihre Bestätigung vom 11. 7. 1966 eine solche Einwendung auf jeden Fall verloren habe. Dem sind die Vorinstanzen gefolgt und haben die Beklagte zur Zahlung von 39 526,20 DM nebst Zinsen verurteilt. Die Rev. der Beklagte führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: . . . 2. a) Das BerGer. sieht in der Erklärung der Beklagte vom 20. 1. 1966 ein bestätigendes Schuldanerkenntnis, wogegen Bedenken nicht zu erheben sind. Es legt das Anerkenntnis dahin aus, dass die Beklagte auf die von ihr jetzt erhobene Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) gegenüber der Kläger verzichtet habe. Der erk. Senat vermag dieser Auslegung nicht zu folgen.

b) Wenn - wie hier - eine Bank sich von ihrem Kunden zur Kreditsicherung eine Forderung des Bankkunden gegen dessen Kunden abtreten und sich von diesem die abgetretene Forderung bestätigen lässt, so ist eine typische Interessenlage gegeben. Einerseits legt die Bank im Interesse der Sicherung des von ihr gegebenen oder noch zu gebenden Kredits - für den Schuldner erkennbar - Wert darauf, in möglichst weitem Umfang gegen spätere Einwendungen des Schuldners gegenüber der abgetretenen Forderung geschützt zu sein, also solche Einwendungen auf Grund der Forderungsbestätigung des Schuldners auszuschließen. Andererseits kann es - für die Bank ohne weiteres ersichtlich - in der Regel nicht dem Willen des Schuldners entsprechen, auf Einwendungen gegen die abgetretene Forderung zu verzichten. Denn dazu hat er keinen Anlass. Er ist auch dem Gläubiger oder der Bank gegenüber nicht verpflichtet, die ihn, abverlangte Forderungsbestätigung zu erklären. Gibt er sie - entsprechend kaufmännischer Gepflogenheit - ab, so kommt es für ihre Auslegung darauf an, wie der Erklärungsempfänger, die Bank, sie verstehen muss. Da diese aber weiß, dass sie mit einem Einwendungsverzicht des Schuldners nicht rechnen kann, kann sie dessen Erklärung einen solchen Verzicht nur entnehmen, wenn und soweit dies - auch für den Schuldner unmissverständlich - klar und eindeutig in der Erklärung zum Ausdruck gebracht wird. An diesem Erfordernis ist um so mehr festzuhalten, als der Schuldner nicht selbst seine Erklärung formuliert, sondern lediglich eine ihm von der Bank vorformulierte Erklärung unterschreibt. Unklarheiten in der Formulierung gehen aber zu Lasten der Bank, die das Formular ausgewählt und ausgefüllt hat. Soweit allerdings in der Erklärung - für den Schuldner bei sorgfältiger Prüfung unübersehbar - ein Einwendungsverzicht des Schuldners zum Ausdruck kommt, muss dieser - vorbehaltlich der hier nicht zu erörternden Möglichkeit einer Anfechtung wegen Irrtums - seine Erklärung im Sinne eines Einwendungsverzichts auch dann gelten lassen, wenn ihm eine solche Tragweite der Erklärung nicht zum Bewusstsein gekommen ist.

c) In dem hier verwendeten Formular hat die Beklagte am 11. 7. 1966 bestätigt, dass gegen sie zugunsten der GmbH aus Werkzeuglieferung eine Restforderung in Höhe von 80000 DM besteht, und dass ,Rechte Dritter an der Forderung oder eigene zur Aufrechnung geeignete Gegenansprüche nicht bestehen.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts brauchte die Beklagte aus der - von der Kläger stammenden - Bezeichnung als Restforderung nicht zu entnehmen, die Kläger verlasse sich darauf, dass die GmbH die Gegenleistung schon erbracht habe. Will eine Bank, die sich Kundenforderungen ihres Kunden abtreten lässt, hierüber Klarheit, so muss sie entweder sich diese Klarheit bei ihrem Kunden, dem Zedenten, verschaffen oder aber dem Schuldner der abgetretenen Forderungen eine Erklärung abverlangen, die diesen Punkt eindeutig klarstellt, etwa durch die gebräuchliche (vgl. BGH Nr. 31 zu § 133 [C] BGB NJW 70, 321; Schütz, Bankgeschäftliches Formularbuch, 17. Aufl., S. 574, Muster 429) Formulierung: Die Forderung ist von keiner Gegenleistung mehr abhängig. Tut sie das nicht, sondern begnügt sie sich mit der Bestätigung, dass die Forderung bestehe und der Schuldner keine aufrechenbaren Gegenforderungen habe, so kann in einer solchen Bestätigung ein Verzicht des Schuldners jedenfalls auf solche Einwendungen nicht gefunden werden, die für ihn aus späteren Leistungsstörungen auf Seiten des Vertragspartners (Ausbleiben der Gegenleistung oder Schlechtleistung) entstehen.

Bei dieser Sachlage steht die Forderungsbestätigung vom 11.7. 1966 einer Einrede des (teilweise) nicht erfüllten Vertrages seitens der Beklagte nicht entgegen. Die Einrede war im Sinne des § 404 BGB schon im Zeitpunkt der Abtretung (Juni 1966) begründet. Dafür genügt es, dass in diesem Zeitpunkt der Kaufvertrag, aus dem die Beklagte ihre Einwendungen herleitet, zwischen ihr und der GmbH geschlossen war. Die Beklagte kann deshalb diese Einwendung auch gegenüber der Kläger als Zessionarin geltend machen.