Formularvertrag

Würde der Erlass eines Zwischenurteils über den Grund des Anspruches durch einen vom Beklagten verspätet gestellten Beweisantrag verzögert und wird die Verspätung nicht genügend entschuldigt, so ist das Verteidigungsmittel nicht zuzulassen.

Zum Sachverhalt: Die Kläger stellen gewerbsmäßig Automaten in Gaststätten auf. Mit den Beklagten als Pächtern einer Gaststätte schloss sie 1976 einen von ihr formularmäßig gestalteten Automaten-Aufstellvertrag und gewährte ihnen gleichzeitig ein Darlehen von 15000 DM zu 15% Zinsen. Beanstandungen der Beklagten führten im März 1977 zur Unterzeichnung eines neuen Formularvertrages über die Aufstellung zweier Spielautomaten, eines Musikautomaten, eines Unterhaltungsautomaten und eines Poolbillard. Der Vertrag sollte eine Laufzeit von zunächst fünf Jahren haben. Der Zinssatz für das Darlehen wurde für die Zeit ab März 1977 auf 9,5% reduziert. Die Beklagten wandten sich auch gegen Bestimmungen des neuen Vertrages, insbesondere gegen die Abrechnungsmethode der Kläger und verlangten eine gemeinsame Prüfung des Einspielerlöses der Automaten. Die Parteien vermochten die Meinungsverschiedenheiten nicht zu beheben. Bei einem Besuch in der Gaststätte im April 1977 stellt der Geschäftsführer der Kläger fest, dass die Geräte der Kläger abmontiert waren und die Beklagten Automaten eines anderen Aufstellers angebracht hatten. Daraufhin holte die Kläger ihre Geräte ab. Die Kläger wirft den Beklagten vertragswidriges Verhalten vor und nimmt sie auf Zahlung von Vertragsstrafe und entgangenen Gewinn in Anspruch. Die Beklagten haben geltend gemacht, der Automaten-Aufstellvertrag sei einvernehmlich aufgehoben worden; unabhängig davon stünden der Kläger daraus aber auch deshalb keine Rechte zu, weil er sittenwidrig und somit nichtig sei. Jedenfalls sei der Vertrag durch Kündigung aus wichtigem Grund beendet worden. Die Kündigung sei gerechtfertigt, weil sie die Gaststätte wegen zu geringen Umsatzes, der zu Pachtzinsrückständen geführt habe, hätten aufgeben müssen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufsgericht hat der Kläger die Vertragsstrafe zugesprochen und die Klage im Übrigen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; den Zinsanspruch, soweit er 4% übersteigt, hat es jedoch aberkannt. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht ist der Auffassung, der Automaten-Aufstellvertrag vom März 1977 und der Darlehensvertrag vom September 1976 seien weder für sich betrachtet noch durch ihre Verknüpfung miteinander sittenwidrig oder aus anderen Gründen nichtig. Die Erwägungen, aufgrund deren die Vorinstanz zu dieser Überzeugung gelangt ist, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen und halten den Revisionsangriffen stand.

Das Berufsgericht hat seiner Würdigung das vom erkennenden Senat formulierte Leitbild des Automaten-Aufstellvertrages als einer Vereinbarung zugrunde gelegt, die auf die Eingliederung des Automaten in den gewerblichen Betrieb des Gastwirts zum gemeinsamen Nutzen beider Vertragspartner gerichtet ist und hat beachtet, dass daraus für den Automatenaufsteller, der sich, wie die Kläger eines Formularvertrages bedient, die Pflicht folgt, schon bei der Vertragsgestaltung die Interessen des Gastwirts angemessen zu berücksichtigen. Das Berufsgericht hat insbesondere nicht verkannt, dass der Formularvertrag vom März 1977 Regeln enthält, die denen vergleichbar sind, welche der erkennende Senat in dem seiner vorgenannten Entscheidung zugrunde liegenden Falle beanstandet hat. Es hat jedoch darin recht, dass sie inhaltlich weniger einschneidend sind, als jene und sich, soweit Bedenken erhoben werden könnten im Wege einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung auf einen vertretbaren Sinngehalt zurückführen lassen. Schließlich kann im vorliegenden Falle nicht davon die Rede sein, dass in dem Formularvertrag umfangreiche, nicht leicht verständliche Bedingungen unübersichtlich und ungegliedert aufgeführt sind. Der Vertrag ist in gut lesbarem Schriftbild gedruckt, der Text ausreichend klar gegliedert. Die Formulierungen der einzelnen Bestimmungen erschließen sich dem Verständnis des branchekundigen Lesers. Ausländereigenschaft und Sprachschwierigkeiten der Beklagten waren bei Abschluss des Vertrages vom März 1977, der zweiten Vereinbarung dieser Art, nicht besonders zu berücksichtigen. Die Beklagten hatten Gelegenheit, sich über den genauen Inhalt des - ersten - Formularvertrages und seine rechtlichen Auswirkungen beraten zu lassen. Das ist offensichtlich auch geschehen.

Im einzelnen gelten zu den umstrittenen, typischen, nicht aus den individuellen Verhältnissen des Einzelfalles erwachsenen und daher in der Revisionsinstanz frei nachprüfbaren Bestimmungen des Automaten-Aufstellvertrages die folgenden Überlegungen:

Das Maß an Rücksichtnahme auf die Interessen des Gastwirts, welches der Automatenaufsteller schon bei der Vertragsgestaltung Walten lassen muss, wird einerseits durch den Umstand bestimmt, dass das Aufstellen von Automaten den eigentlichen Inhalt seiner unternehmerischen Tätigkeit ausmacht, während es sich andererseits für den Gastwirt regelmäßig nur um eine Nebenerwerbschance handelt, die er mit entsprechender Abrundung seines Leistungsangebots zu wahren sucht. Daraus ergibt sich - auch bei naturgemäß gleichem Interesse an möglichst hohen Einspielergebnissen - eine unterschiedliche Risikobeteiligung bei den Vertragspartnern. Das hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt. Die Revision greift diese Erwägungen nicht an.

Die Revision meint, die Kläger habe die Interessen der Beklagten bei der Vertragsgestaltung missachtet, weil sie für sich allein das Recht in Anspruch genommen habe, zu bestimmen, welche Art von Automaten in der Gaststätte der Beklagten aufgestellt würde, und weil sie sich überdies vorbehalten habe, einen Umtausch der Automaten nach ihrem Belieben vorzunehmen. Auf diese Weise habe die Kläger auf den Charakter des Wirtschaftsbetriebes einwirken und den Besucherkreis mitbestimmen können. Darin liege eine erhebliche Einschränkung der Rechte des Gastwirts.

Dieser Revisionsangriff geht fehl. Richtig ist zwar, dass Art und Anzahl der in einer Gaststätte aufgestellten Spiel-, Musik- und Unterhaltungsautomaten sich auf Charakter und Besuch des Unternehmens auswirken können. Das Bedürfnis nach solchen Geräten und ihre Anziehungskraft auf Besucher muss der Gastwirt, bevor er sich überhaupt auf einen Automaten Aufstellvertrag einlässt, ebenso prüfen, wie eine ungünstige Wirkung, die das Aufstellen von Automaten auf den Besuch der Gaststätte auslösen kann. Die Entscheidung, ob Automaten aufgestellt werden, ist Teil seines unternehmerischen Risikos und dafür trifft den Aufsteller regelmäßig keine Verantwortung. Anzahl und Art der aufzustellenden Automaten haben die Parteien individuell ausgehandelt und die Aufstellplätze gemeinsam festgelegt. Die Kläger war nicht zu einer einseitigen Änderung der Aufstellplätze befugt. Dies konnte vielmehr nur in beiderseitigem Einverständnis geschehen. Die Auswahl des jeweiligen Automatentyps oblag nach dem Vertrage zwar dem Aufsteller, konnte aber nur im Rahmen der getroffenen Vereinbarung über die Art des aufzustellenden Geräts vorgenommen werden. Haben sich die Vertragsschließenden, wie hier, z. B. darüber geeinigt, es solle ein Musikautomat aufgestellt werden, so kommt der Auswahl des Typs des Musikautomaten keine derart ausschlaggebende Bedeutung mehr zu, dass daraus eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des Gastwirts hergeleitet werden könnte. Zum Austausch von Geräten ist der Aufsteller nur innerhalb der vereinbarten Automatenart befugt. Gegen die Regelung im Automaten-Aufstellvertrag bestehen mithin keine rechtlichen Bedenken.

Entgegen der Ansicht der Revision kann eine sittenwidrige Beeinträchtigung des Gastwirts in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit nicht darin gesehen werden, dass ihm der Automaten-Aufstellvertrag verwehrt, auf andere Art als durch den aufgestellten Automaten Musik darzubieten. Die Beklagten hatten bei Abschluss des Automaten-Aufstellvertrages Gelegenheit zu erwägen, ob und auf welche Art und Weise sie dem Bedürfnis ihrer Gäste nach musikalischer Unterhaltung Rechnung tragen wollten. Der Musikautomat eröffnet dazu eine von zahlreichen Möglichkeiten, die für eine Speisegaststätte in Betracht kommen. Durch Plattenwechsel, der vertraglich geregelt worden ist, ist eine Anpassung der Musikdarbietungen an den sich wandelnden Publikumsgeschmack gewährleistet. Ist die zeitliche Bindung, wie im vorliegenden Falle, überschaubar, so kann dem Gastwirt unbedenklich zugemutet werden, an der frei gewählten Art des musikalischen Unterhaltungsangebots festzuhalten.

Das Berufsgericht hat die Nachfolgerklausel des Automaten-Aufstellvertrags einschränkend ausgelegt. Das entspricht den in der Rechtsprechung des BGH in diesem Zusammenhang entwickelten Grundsätzen.