Formvorschrift

Formvorschrift - gesetzlich oder vertraglich bestimmte Verkörperung, in der eine rechtsverbindliche Erklärung abzugeben ist (zwingende Formvorschrift) oder abgegeben werden soll (erleichterte Formvorschrift). Formvorschrift bestehen auch für andere Handlungen. Sie bezwecken die eindeutige, beweis- und kontrollfähige Gestaltung wichtiger Beziehungen. Die Formvorschrift für Verträge unterscheiden a) die Schriftform. Danach können Angebots- und Annahmeerklärungen durch Briefe, Telegramme, Fernschreiben und jede andere Verkörperung ausgetauscht werden; b) die Urkundenform. Danach unterzeichnen die Partner dieselbe Vertragsurkunde; c) die Beglaubigung. Diese besteht im notariellen Vermerk über die Richtigkeit der Unterschriften der Partner; d) die Beurkundung. Sie erfolgt durch notarielle Niederschrift der Erklärungen der Partner. Besteht keine Formvorschrift, können die Erklärungen formlos, d. h. mündlich oder konkludent (Handlung, konkludente), erfolgen. Das gilt auch bei erleichterten Formvorschrift Wird eine zwingende Formvorschrift verletzt (Formverstoß), so ist der Vertrag a) bei Abnahme der Leistung wirksam, andernfalls nichtig (so nach Vertragsgesetz); b) nichtig (so nach dem Gesetz über internationale Wirtschaftsverträge), soweit durch bes. Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.