Fortentwicklungsvorstellungen

Aufgrund mancher Zweifel, ob das BBauG der Bewältigung der sich zeigenden veränderten Probleme noch gerecht zu werden vermag, sind Änderungs- und Fortentwicklungsvorstellungen herangereift, bei denen Forderungen nach einer - freilich nicht unter Zeitdruck erfolgenden - Gesamtüberprüfung des Städtebaurechts anstelle bisheriger Teilnovellierungen mit dem Ziel einer Zusammenfassung aller notwendigen Änderungen und Weiterentwicklungen in einem Gesetz kontrovers diskutiert worden sind. Vor allem sind aus den Erfahrungen der Praxis im Hinblick auf die wachsende Bedeutung der Innenstadtentwicklung und als Folge hiervon auch angesichts eines zunehmenden Gewichts der Problematik der Gemengelagen u. a. folgende Hinweise erfolgt:

- Häufig ist hier nur, wenn permanente Änderungen der Bauleitplanung vermieden werden sollen, eine schrittweise Neuordnung möglich, wobei aufschiebend bedingte Festsetzungsformen gefunden werden sollten, die unter zeitweise Suspendierung von Bauansprüchen eine Verwirklichung der Planung ermöglichen. Damit ist auf die Grenzen einer sealisierbaren Beplanung hingewiesen worden, insofern als Einzelgenehmigungen vielfach nur bei einer mitwachsenden Planung in permanenter Wechselwirkung zwischen Planungs- und Bauträger auf der Grundlage einer Entfeinerung und Entperfektionierung zunächst noch nicht qualifizierter, aber schon in der Aufstellung befindlicher Bebauungspläne - und zwar nach. Möglichkeit früher, als dies nach § 33 BBauG zulässig ist - möglich erscheinen. Gegenüber einer solchen Aufweichung der Planbindung sind andererseits jedoch Befürchtungen vor einer allzu uferlosen Handhabung geäußert worden.

- Damit zusammenhängend sind alternativ der Planfeststellung angenäherte anlagen- bzw. standortbezogene Festsetzungen vorgeschlagen worden, damit dem Planfeststellungsverfahren vergleichbar, eine genaue Ermittlung des Abwägungsmaterials unter Berücksichtigung erkennbarer Investitionsinteressen ermöglicht werden kann.

- Zumindest sollte eine gegenseitige Abstimmung von Planverfahren und nachfolgendem Einzelgenehmigungsverfahren erreicht werden, wobei auch eine Klarstellung der weithin offenen Frage notwendig wäre, ob Festsetzungen von Emissionswerten zulässig sind.

Aus den Erfahrungen der Praxis und dem Bedürfnis, die Aufstellung der Bauleitpläne unter Vermeidung von Verwaltungsaufwand zu erleichtern, erschienen die problembelastet und es wurde zwecks Erhöhung der Rechtssicherheit erwartet, dass künftige Regelungen keine Vorschriften über Beschlüsse der Gemeinde enthalten, diese vielmehr dem Kommunalrecht überlassen bleiben sollten. Soweit das im RegE teilweise neu geordnete Bauleitplanverfahren sich jedes datenschutzrechtlichen Hinweises enthält, ist mit einem Unterton des Bedauerns prognostiziert worden, dass die erkennbare Eile, mit der das Baugesetzbuch in der laufenden Legislaturperiode noch behandelt werden soll, kaum Zeit lassen wird, datenschutzrechtliche Fragestellungen noch vertieft zu behandeln. In die umfangreichen Reformüberlegungen Bauordnungsrecht und Umweltschutzrecht wie überhaupt einer besseren Roordinierung von Bauplanungs- und Fachplanungsrecht sowie die mehr und mehr aufgetretenen und beklagten Rechtsunsicherheiten bzgl. der richterlichen Kontrolldichte und Bestandskraft der Bebauungspläne einbezogen worden, wobei zum letzteren aber auch an Hand von Rspr.-Beispielen darauf hingewiesen worden ist, dass Korrekturen des Gesetzgebers im Hinblick auf eine bereits erfolgte und weiterhin mögliche Selbstkorrektur der Rspr. nicht, zumindest nur behutsam erforderlich seien.