Frachtvertrag

Frachtvertrag - Art eines Transportvertrages, der das Zusammenwirken der Partner bei der Transportdurchführung regelt. Der Frachtvertrag wird über die einzelne Sendung abgeschlossen. Frachtverträge werden nach Art des benutzten Transportmittels oder -weges unterschieden in Eisenbahn-, Kraftverkehrs-, Binnenschifffahrts-, See- und Luftfrachtvertrag. In der sozialistischen Wirtschaft ist der Frachtvertrag Mittel zur Erfüllung des Transportplanes und der Transportkooperationsverträge. Partner des Frachtvertrag sind der Transportbetrieb (Frachtführer, beim Seefrachtvertrag der Verfrachter) und der Absender (Befrachter), d. h. derjenige, der im eigenen Namen mit dem Transportbetrieb den Frachtvertrag abschließt. Der Empfänger ist nicht am Frachtvertrag beteiligt. Es erwachsen ihm aus dem Frachtvertrag aber bestimmte Rechte (Vertrag zu Gunsten eines Dritten). Nach Ankunft des Gutes am Bestimmungsort z. B. ist der Empfänger berechtigt, im eigenen Namen die Rechte aus dem Frachtvertrag bei gleichzeitiger Erfüllung der Pflichten aus diesem Vertrag geltend zu machen. Im Seefrachtvertrag wird die Rechtsstellung des Empfängers durch das Konnossement bestimmt. Der Frachtvertrag kommt durch Annahme des Gutes zur Beförderung oder auf Grund ausdrücklicher Willenseinigung zustande. Über Abschluss und Inhalt des Frachtvertrags werden Transportdokumente ausgestellt. Die Hauptpflichten aus dem Frachtvertrag sollen eine schnelle und sichere Transportdurchführung gewährleisten. Der Transportbetrieb ist verpflichtet, das Gut unversehrt und innerhalb der festgelegten Lieferfrist an den Bestimmungsort zu bringen und es dem Empfänger zu übergeben. Der Absender hat das festgelegte Entgelt zu zahlen sowie das Gut transportsicher zu verpacken und, soweit ihn auch die Ladepflicht trifft, transportsicher zu verladen. Wegen des Massencharakters der Gütertransporte und der Notwendigkeit dieselben schnell durchzuführen, sind die Möglichkeiten zur Änderung des Frachtvertrags stark eingeschränkt und nur im Rahmen der in gesetzlichen Bestimmungen bzw. internationalen Abkommen festgelegten Voraussetzungen gegen Erstattung der Mehrkosten zu- lässig. Bei Störungen in der Abwicklung des Transportes durch Ablieferungs- und nicht vom Frachtführer zu behebende Beförderungshindernisse hat der Absender die notwendigen Maßnahmen zu ihrer Beseitigung zu treffen. Dem Transportbetrieb steht zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Frachtvertrag zum Teil ein Pfandrecht an den beförderten Gütern zu. - Der Frachtvertrag endet im Regelfall mit der Ablieferung des Gutes an den Empfänger am vorgesehenen Bestimmungsort. Der Absender ist dem Transportbetrieb gegenüber insbesondere für Schäden verantwortlich, die sich aus fehlenden oder mangelhaften Transportdokumenten, Verpackungs- und Verlademängeln ergeben. Der Transportbetrieb ist bei allen Arten des Frachtvertrags für Verlust, Verderb und Beschädigung des Gutes sowie für verspätete Ablieferung (Lieferfristüberschreitung) verantwortlich. Die Verantwortlichkeit für diese Schäden ist generell umfang- mäßig begrenzt. Materielle Verantwortlichkeit besteht nicht, wenn der Schaden auf bes. Transportgefahren oder Fehlhandlungen des Absenders oder Empfängers zurückzuführen ist. - Frachtvertrag werden im einstufigen und kombinierten Verkehr abgeschlossen, wobei in letzterem Fall der einheitliche durchgehende Frachtvertrag auf der Grundlage eines Transportdokuments und einheitlicher materieller Verantwortlichkeit des Transportbetriebes für den gesamten Transport von Haus zu Haus immer größere Bedeutung erlangt. Für den internationalen bzw. grenzüberschreitenden Gütertransport werden direkte international einheitliche Regeln über Frachtvertrag bzw. bestimmte Hauptpflichten und -rechte aus dem Frachtvertrag durch völkerrechtliche Abkommen geschaffen.