Freistellung von der Arbeit

Freistellung von der Arbeit - zeitweilige, befristete Befreiung von der Arbeitsleistung zur Wahrnehmung staatlicher, gesellschaftlicher oder persönlicher Interessen, für die in der Regel eine Ausgleichszahlung erfolgt. Der Werktätige hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, soweit das im Arbeitsgesetzbuch oder anderen Rechtsvorschriften festgelegt ist. Ist der Anspruch terminlich nicht eindeutig bestimmt, hat der Betrieb die Freistellung von der Arbeit so festzulegen, dass ihr Zweck erfüllt wird und die Wünsche des Werktätigen weitgehend berücksichtigt werden. Eine Freistellung von der Arbeit zur Wahrnehmung staatlicher und gesellschaftlicher Funktionen erfolgt, soweit deren Ausübung außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich ist. Dadurch wird gesichert, dass die Werktätigen ihre staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten zur Mitgestaltung des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens uneingeschränkt wahrnehmen können. Eine Freistellung von der Arbeit aus persönlichen Gründen kann z. B. erfolgen bei eigener Eheschließung für die Dauer eines Arbeitstages; bei Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt innerhalb des Wohnortes für die Dauer eines Arbeitstages, nach einem anderen Wohnort für zwei Arbeitstage; für Werktätige, die physisch schwerst- oder psychisch schwergeschädigte Haushaltsangehörige zur medizinischen Betreuung in den vom Arzt oder von der zuständigen Fürsorgeeinrichtung bescheinigten Fällen begleiten müssen, für die erforderliche Zeit; beim Tod des Ehegatten, eines Elternteils, eines Kindes oder eines zum Haushalt gehörenden Familienmitgliedes für die Dauer von zwei Arbeitstagen; für Werktätige, die vor ein Gericht oder ein staatliches Untersuchungs-, Kontroll- oder Aufsichtsorgan oder ein für die Durchführung von Ordnungsstrafverfahren zuständiges Organ geladen werden, für die erforderliche Zeit. Für die Dauer der Freistellung von der Arbeit erhält der Werktätige einen Ausgleich in Höhe des Tariflohnes.