Freistellungsgläubiger

Der Freistellungsgläubiger muss seinerseits den Freistellungsschuldner über sämtliche Umstände in seinem Verhältnis zum Dritten unterrichten, die für das Vorgehen und die Entscheidung des Schuldners Bedeutung haben, es sei denn, dass die Offenbarung eines solchen Umstandes ihm aus besonderen Gründen nicht zuzumuten wäre. Kommt er dieser ihm obliegenden Nebenpflicht nicht nach, dann ist im Einzelfall zu fragen, ob der Schuldner dennoch ohne weiteres oder aber erst bei Hinzutreten weiterer Umstände seine etwaige Untätigkeit oder seine Schlechterfüllung zu vertreten hat. Der Schuldner kann aber auch seinerseits gegen den seine Nebenpflicht missachtenden Gläubiger einen Schadensersatzanspruch wegen positiver Forderungsverletzung haben, den er gegebenenfalls einem Anspruch des Gläubigers entgegensetzen kann.

Nach den bisherigen Feststellungen hat die Beklagten dem Kläger nicht ausreichend Gelegenheit gegeben, seiner Freistellungsverpflichtung durch Verhandlungen mit der Maklerfirma nachzukommen. Vom Verzug des Kläger als des Freistellungsschuldners kann erst nach dem Ablauf einer angemessenen Frist ausgegangen werden, die der Kläger brauchte, um sich über die Begründetheit oder Unbegründetheit des vom Makler gegen die Beklagten und eventuell auch gegen ihn erhobenen Anspruchs und weiter über seine Verhandlungsposition Klarheit zu verschaffen, dann die Verhandlung mit dem Makler zu führen und abzuschließen und die Beklagten darüber zu unterrichten. Die Länge dieser Frist richtet sich nach dem Einzelfall. Dabei kommen als maßgebliche Umstände in Betracht die Höhe, die Bedeutung und die Schwierigkeit der zu führenden Verhandlungen, die wieder vom Ausmaß der Unterrichtung des Schuldners durch den Gläubiger abhängig sein können. Das Vorliegen und die Bedeutung solcher Umstände können dem Berufungsurteil nicht entnommen werden, so dass es hier schon an der objektiven Voraussetzung des Fristablaufes fehlt.

Zum Verhalten des Kläger als des Freistellungsschuldners steht hier lediglich fest, dass er trotz mehrfacher Aufforderung seitens des Beklagten und trotz deren Hinweises, sie werde die Maklerprovision anderenfalls aus der Ablösesumme zahlen, die Beklagten weder über seine Verhandlungen mit der Maklerfirma informiert, noch ihr für einen Prozess die Kostenübernahme zugesagt hat, vielmehr der Beklagten gegenüber untätig geblieben ist. Untätigkeit der Firma gegenüber ist nicht festgestellt, vielmehr nimmt das Berufsgericht insoweit erfolglose Bemühungen des Klägers an. Deshalb kann nur davon ausgegangen werden, dass der Kläger nach entsprechender Aufforderung seitens der Beklagten diese nicht informiert hat. Die mehrfachen Aufforderungen der Beklagten und die fehlende Information des Kläger beziehen sich auf acht bis neun Werktage, nämlich den Zeitraum zwischen dem ersten Schreiben der Maklerfirma vom Montag, dem 19. 2. 1979, an die Beklagten die ihrerseits dann erst den Kläger auffordern musste, und der Scheckzahlung seitens der Beklagten vom Montag, dem 5. 3. 1979. Die Beklagten und die Maklerfirma hatten sich aber offenbar bereits am Freitag, dem 2. 3. 1979, auf die Zahlung von 98000 DM geeinigt, wie aus der von der Beklagten vorgelegten Maklerrechnung vom 4. 3. 1979 hervorgeht. Dass der Kläger schon vor dem 20. 2. 1979, dem frühestmöglichen Zeitpunkt einer Freistellungsaufforderung seitens der Beklagten von sich aus gegenüber der Maklerfirma tätig werden musste, kann dem Parteivortrag nicht entnommen werden. Einerseits hat der Kläger selbst von dieser Firma eine auf den 23. 2. 1979 datierte Finanzierungs-Provisionsforderung in Höhe von 5000 DM erhalten. Andererseits ist nicht festgestellt, dass der Kläger vorher von dem Provisionsverlangen der Maklerfirma gegenüber der Beklagten unterrichtet war. Ohne eine solche Unterrichtung brauchte der Kläger aber nicht an die Maklerin heranzutreten.

Feststellungen darüber, wie oft tatsächlich, an welchen bestimmten von diesen acht bis neun Werktagen und mit welchem konkreten Inhalt die mehrfachen Aufforderungen der Beklagten den Kläger erreicht haben, konnte mangels Parteivortrags dazu das Berufungsurteil nicht treffen. Zumindest solche Feststellungen waren aber notwendig, wenn schon überhaupt vom Kläger verlangt werden sollte, die schwierigen Verhandlungen mit der Maklerfirma über deren Ansprüche gegen die Beklagten in einem derart knapp bemessenen Zeitraum zu führen und erfolgreich abzuschließen.

Ein aufrechenbarer Erstattungsanspruch würde der Beklagten auch dann zustehen, wenn sie darlegt und gegebenenfalls beweist, dass sämtliche Voraussetzungen für das Bestehen einer Maklerlohnforderung der Firma R-Immobilien gegen sie vorgelegen haben. Dann hatte der Kläger diesen Anspruch auf die Aufforderungen des Beklagten hin zu erfüllen. Allerdings muss der Freistellungsschuldner auch dann, wenn die gegen den Freistellungsgläubiger erhobene Forderung begründet ist, die Möglichkeit haben, sie abzuwehren. Wenn der Schuldner den Dritten in einem angemessenen Zeitraum dazu bewegen kann, die begründete Forderung - ganz oder teilweise - nicht, jedenfalls nicht mehr gegen den Freistellungsgläubiger zu verfolgen, darf der Gläubiger dem Schuldner diese Möglichkeit nicht nehmen. Insoweit trägt aber der Schuldner, hier der Kläger die Beweislast. Er muss konkrete Tatsachen dafür vorbringen und beweisen, dass ihm dies gelungen wäre.