Freizeichnungsklausel

Freizeichnungsklausel - 1. Vertragliche Abrede, oft in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten, mit der die einem Vertragspartner obliegende Haftung für Sachmängel, für die Einhaltung eines Liefertermins u. dgl. ganz, teilweise oder bei Vorliegen bestimmter Umstände ausgeschlossen wird. In der internationalen Seeschifffahrt ist es jeweils üblich, dass sich die Reedereien vom Verspätungsrisiko freizeichnen. Banken, die Wechsel oder Dokumente honorieren, obwohl sie nicht völlig den gesetzlichen oder vertraglichen Festlegungen entsprechen, lassen sich vorher von dem durch die Einlösung Begünstigten freizeichnen, d. h. die Zusicherung geben, dass er der Bank den Schaden ersetzt, der ihr eventuell durch die Einlösung entsteht. Nach dem Recht darf sich ein Partner, der den Vertrag in der Absicht verletzt, dem anderen Partner Schaden zuzufügen, nicht auf eine durch Freizeichnungsklausel festgelegte Haftungsbeschränkung berufen. - 2. Vermerk auf einem Vertragsangebot, welches die Bindung daran ausschließt, z. B. bei stark schwankenden Preisen die Bindung an den zunächst genannten Preis. Das kann durch dcen Zusatz freibleibend oder ohne Obligo geschehen. - 3. Vermerk des Indossanten auf einem Wechsel oder Scheck, durch den er seine Haftung für die Einlösung bei Fälligkeit und damit den Regress seiner Nachmänner ausschließt, z. B. durch den Zusatz ohne Gewähr oder ohne Obligo. Auch eine bloße Beschränkung der Haftung ist zulässig, z. B. durch den Zusatz Haftung nur für 1000 Mark. Der Aussteller eines Wechsels oder Schecks kann seine Haftung durch eine Freizeichnungsklausel weder ausschließen noch beschränken. Da der Umfang der Regressmöglichkeiten den Wert des Wechsels oder Schecks mitbestimmt, beeinträchtigt jede Freizeichnungsklausel ihre Umlauffähigkeit.