Freizügigkeit

Eine zwischen geschiedenen Eheleuten vereinbarte Beschränkung der Freizügigkeit des einen Teils ist nach § 138 BGB in Verbindung mit Art. 11 Abs.1 GrundG in der Regel nichtig.

Aus den Gründen: Zutreffend hat das Berufsgericht angenommen, dass das Grundrecht der Freizügigkeit mit seinem für ein freiheitliches Staatswesen hohen Rang entscheidend bei der Prüfung zu berücksichtigen ist, ob zwischen den Parteien wirksam vereinbart werden konnte, dass der Beklagten seinen Wohnsitz aus der Stadt B. verlegen muss. Dabei ist davon auszugehen, dass das Wohnsitzverbot auf die Dauer, zumindest aber für die Zeit der Minderjährigkeit der Tochter D. gelten sollte. Dem Berufsgericht ist zuzustimmen, dass die geschlossene Vereinbarung über die Wohnsitzverlegung nichtig ist. Sie steht in Widerspruch zu der Wertung, die der Verfassungsgeber dem Grundrecht der Freizügigkeit beigemessen hat. Dieses Grundrecht beinhaltet das Recht jedes Deutschen, frei zu wählen, wo er seinen Wohnsitz nehmen will. Ein Verzicht auf diese Freiheit wäre nur aus sehr gewichtigen Gründen als rechtlich zulässig anzusehen. Wird i. Verb. m. einer Ehescheidung eine Vereinbarung getroffen, die dem einen Vertragsteil auf längere Zeit einen erzwingbaren Anspruch gegen den anderen Teil auf Verlegung seines Wohnsitzes gewährt, so wird die Abrede insoweit in aller Regel als sittenwidrig i. S. des § 138 BGB anzusehen sein, weil sie das Grundrecht der Freizügigkeit ungebührlich einschränkt. Es ist nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Fall besondere Umstände eine andere Beurteilung erfordern. Zwar mag die Kläger nach der Scheidung ihrer Ehe und dem Verzicht auf die elterliche Gewalt über ihre Tochter daran interessiert sein, ein Zusammentreffen mit ihrem früheren Mann oder ihrer Tochter zu vermeiden. Sie selbst hat aber nicht behauptet, dass nach Einigung über die Sorge für die Tochter ernste Schwierigkeiten für sie oder die Entwicklung des Kindes dadurch entstanden sind, dass der Beklagten und das Kind in der Stadt B. wohnen blieben. Auf der anderen Seite hat. der Beklagten auf berufliche und persönliche Gründe hingewiesen, die ihm die Wohnsitzverlegung erschweren.

Entgegen der Ansicht der Rev. hat die Verweigerung des Rechtszwanges nicht die zwangsläufige Folge, dass das Vertrauen des Versprechensempfängers auf Einhaltung eines gegebenen Wortes schutzlos bleibt. Die Nichteinhaltung einer Zusage über die Begründung oder die Verlegung eines Wohnsitzes kann durchaus dahin führen, dass sich der andere Teil seinerseits von einer im Zusammenhang hiermit übernommenen Verpflichtung lösen kann. Es ist aber ein wesentlicher Unterschied, ob etwa ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer zur Begründung eines bestimmten Wohnsitzes zwingen kann oder ob ihm aus der Nichteinhaltung einer den Wohnsitz betreffenden Zusage das Recht erwächst, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. So könnte auch in vorliegendem Fall die Kläger möglicherweise ihr Einverständnis zur Übertragung der elterlichen Gewalt über die Tochter an den Beklagten widerrifen und danach beim Vormundschaftsgericht anregen, ihr die elterliche Gewalt zu übertragen. Dann müsste das Vormundschaftsgericht in eine erneute Prüfung über die Zuteilung der elterlichen Gewalt eintreten, bei der entscheidend natürlich auf das Kindesinteresse abzustellen wäre. Aber darum geht es der Kläger nicht. Sie will vielmehr mit staatlichem Zwang erreichen, dass die Beklagte die Stadt B. verlässt. Die Anwendung eines solchen Zwanges wäre im vorliegenden Fall mit Art. 1.1 Abs. 1 GG unvereinbar.