Fremdenverkehrsgemeinde

Gegenüber den Strukturveränderungen in Kur- und Fremdenverkehrsgemeinden durch Umwandlungsprozesse, zu denen vielerorts das unvertretbare Überhandnehmen von Zweitwohnungen gehört, hat die Neufassung von § 9 Abs. 1 Nr.6 zur Verhinderung unerwünschter Umstrukturierungen der städtebaulichen Eigenart eines Gebietes die Möglichkeit eröffnet, die höchstzulässige Zahl der Wohnungen im Wohngebäuden aus besonderen städtebaulichen Gründen zu begrenzen. Solche Festsetzungen können aber auch in Betracht kommen in Dorfgebieten, wenn es durch die Einrichtung einer größeren Zahl von Wohnungen in Gebäuden - unter Einhaltung des zulässigen Bauvolumens - und auf diese Weise durch ein Überhandnehmen von Wohnungen zur Beeinträchtigung der städtebaulichen Funktion des Gebietes kommen würde. Durch die Beschränkung der Festsetzung auf besondere städtebauliche Gründe soll seine Anwendbarkeit auf allgemeine städtebauliche Sachverhalte ausgeschlossen werden.

Mit dem Strukturwandel von Wirtschaft und Gesellschaft und der Innenentwicklung von Städten und Gemeinden zusammenhängend, aber doch als besonderes Problem sind vom Gesetzgeber die mittelständischen Betriebsformen des Einzelhandels angesprochen worden angesichts der Tatsache, dass in den letzten Jahren die Zahl der großflächigen Einzelhandelsbetriebe - oft an Orts- und Stadtrand-Standorten angesiedelt - erheblich gestiegen ist. Dadurch sind nicht nur Käufer mit geringer Mobilität besonders betroffen, sondern auch die Anstrengungen der Gemeinden, die Attraktivität der Innenstädte zu steigern, erheblich behindert worden. Dem Anliegen des Gesetzgebers, die Gemeinden stärker als bisher dazu anzuhalten, im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung auf die mittelständischen Strukturen zu achten und damit zugleich die negativen städtebaulichen Strukturen bei der Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben zu vermeiden, dient insoweit § 1 Abs.5 Nr.8. Danach sind die Belange der Wirtschaft auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung insbesondere zu berücksichtigen.

In den Katalogen der Darstellungs- und Festsetzungsmöglichkeiten in den Bauleitplänen entgegen dem RegE besonders angesprochen worden sind die Flächen für Sport- und Spielanlagen. Dadurch sollen Einengungen des bisherigen Rechts, das nur die Ausweitung von Flächen für Sport- und Spielanlagen als Gemeinbedarfsflächen, als Grünflächen oder als Sondergebiete ermöglichte, entfallen. Es soll weiter herausgestellt werden, dass die Gemeinden auch wohngebietnahe Sport- und Spielflächen festlegen, solche Flächen frühzeitig sichern und vorsorgend mögliche Konflikte vermeiden können. Schließlich soll die öffentliche Bedeutung von Sport und Spiel unterstrichen werden.