Fremdmitteln

Das Vorhaben ist wie aus dem Prospekt und dem Zeichnungsschein hervorgeht, auf die Aufnahme von Fremdmitteln angelegt. Gerade die Teilfinanzierung des Immobilienerwerbs aus Fremdmitteln war dazu bestimmt, den Beklagten möglichst hohe steuerliche Vorteile zu verschaffen. Wenn aber der Kreditnehmer die Einschaltung eines Finanzierungsinstituts anstrebt, um steuerliche Vergünstigungen zu erlangen, so ist es auch sachgerecht, ihn das damit verbundene Aufspaltungsrisiko tragen zu lassen und es ihm nicht zu gestatten, sich auf die einen Ausnahmetatbestand bildenden Grundsätze des Einwendungsdurchgriffs zu berufen. Bei einer Fallgestaltung, wie sie hier vorliegt, ist es von der Interessenlage her nicht geboten, dass der Darlehensnehmer nach Treu und Glauben dem Kreditgeber Einwendungen aus dem finanzierten Geschäft entgegenhalten darf. Eine solche Notwendigkeit besteht bei Geschäften der hier zu beurteilenden Art um so weniger, als sie typischerweise der langfristigen Vermögensanlage, nicht aber der Beschaffung von Konsumgütern dienen. Hinzu kommt, dass bei dem Personenkreis, der für derartige Immobiliengeschäfte im allgemeinen in Betracht kommt, in der Regel eine wirtschaftliche und rechtsgeschäftliche Unerfahrenheit zu verneinen sein wird und auch Unklarheiten darüber, dass Immobilienveräußerer und kreditgebende Bank verschiedene Rechtsträger sind, nicht bestehen, so dass eine den Einwendungsdurchgriff rechtfertigende Schutzbedürftigkeit nicht anerkannt werden kann. Dabei wird auch zu beachten sein, dass dieser Personenkreis - auch wenn es, wie hier, nicht zu einer Beurkundung des Grundstücksgeschäfts mit notarieller Belehrung kommt - sich vielfach der Hilfe eines Steuer- oder Anlageberaters bedienen wird oder das zumindest zum eigenen Schutze tun kann

Beim finanzierten Immobilienkauf im Wege der Beteiligung an einer Abschreibungsgesellschaft unterscheidet sich die Interessenlage des Kreditnehmers/Käufers vor allem wegen des dargelegten Vorrangs steuerlicher Gesichtspunkte von der Situation dessen, der einen drittfinanzierten Vertrag mit einem Bauträger schließt. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass auch die Beteiligung an einer Abschreibungsgesellschaft Risiken in sich birgt. Den spezifischen Gefahren der so genannten Publikums-KG muss jedoch mit dem rechtlichen Instrumentarium des Gesellschaftsrechts begegnet werden.

Hier liegt auch keiner der Fälle vor, in denen sich die Kreditgeberin nicht auf ihre Rolle als Finanzierungsbank beschränkt, sondern in einer darüber hinausgehenden Weise am finanzierten Geschäft beteiligt hat, so dass sie sich im Verhältnis zum Darlehensnehmer gleichsam als Partner des finanzierten Geschäfts behandeln lassen muss. Zwar war die Fremdfinanzierung zwischen der Kläger und der T abgesprochen; auch war der Werbeprospekt der T im Einvernehmen mit der Kläger erstellt worden, und auch im Geschäftsbesorgungsvertrag war eine Darlehensaufnahme bei der Kläger vorgesehen. Immerhin bestand nach dem Geschäftsbesorgungsvertrag auch die Möglichkeit, das Darlehen bei einem anderen Kreditinstitut aufzunehmen. Im Übrigen ergeben die genannten Umstände lediglich die für drittfinanzierte Geschäfte vielfach übliche Zusammenarbeit zwischen Finanzierungsbank und Verkäufer. Eine weitergehende Beteiligung der Kläger an den Verträgen zwischen dem Beklagte und der T ist nicht dargetan. Es ist weder ersichtlich, dass die Kläger die Beklagte für das Projekt der T geworben noch sich sonst aktiv auf deren Seite in das Immobiliengeschäft eingeschaltet hätte oder dass ihr als Mitinitiatorin die gesamte rechtliche Ausgestaltung des Dreiecksverhältnisses zuzurechnen wäre.

Rechtsirrtumsfrei hat das Berufsgericht auch Schadensersatzansprüche der Beklagte gegen die Kläger verneint.

Dem Berufsgericht ist zunächst darin zuzustimmen, dass die Kläger keine Aufklärungspflichten gegenüber den Beklagten verletzt hat. Der erkennende Senat hat wiederholt beim finanzierten Abzahlungskauf und anderen Geschäften mit vergleichbarer Interessenlage eine Verpflichtung der kreditgebenden Bank angenommen, den Kreditnehmer vorvertraglich eindeutig und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass er das Darlehen unabhängig von den Risiken des finanzierten Geschäfts zurückerstatten müsse - so genanntes Aufspaltungsrisiko -. Eine derartige Belehrungspflicht gründet sich auf die nach der gesamten Interessenlage anzuerkennende Aufklärungs- und Schutzbedürftigkeit des Kreditnehmers. Es ist jedoch schon bei der Erörterung des Einwendungsdurchgriffs ausgeführt worden, dass bei Geschäften der vorliegenden Art, die im allgemeinen nur von wirtschaftlich erfahrenen und häufig auch fachlich beratenen Personen abgeschlossen werden, kein Schutzbedürfnis des Kreditnehmers besteht, das es rechtfertigen könnte, diesem das Aufspaltungsrisiko abzunehmen und auf die kreditgebende Bank zu verlagern. Es muss daher im Streitfall bei dem Grundsatz verbleiben, dass die Finanzierungsbank nicht verpflichtet ist, den Darlehensnehmer über Risiken der von ihm beabsichtigten Verwendung des Darlehens aufzuklären.

Das Berufsgericht hat rechtsbedenkenfrei im Einzelnen ausgeführt, dass der Kläger nicht die Verpflichtung oblag, die Verwendung der Darlehensvaluta durch die T zu überwachen. Für die Annahme einer solchen Kontrollpflicht fehlt es hier an jeder rechtlichen Grundlage.