Fremdreparatur

Unterhält ein Verkehrsbetrieb eine Werkstätte, die nur zur Instandsetzung der eigenen Fahrzeuge bestimmt ist, dann kann er vom Beschädiger eines Fahrzeugs nicht ohne weiteres Ersatz der höheren Kosten einer nicht vorgenommenen Fremdreparatur fordern.

Anmerkung: Wird eine Sache beschädigt, so kann der Geschädigte vom Schädiger verlangen, dass er sie auf seine Kosten instand setzt. Tut er dies, so wird die Frage, wie hoch die Reparaturkosten sind, nicht praktisch. Indes ist dieser Fall, von dem § 249 BGB ausgeht, selten - durchweg verlangt der Geschädigte nicht Naturalrestitution, sondern Geld. Diesen Anspruch kennt das Gesetz in Satz 2 des § 249, in § 250 und in § 251. In den Fällen, in denen eine Sache repariert werden kann und repariert worden ist, scheidet jedoch § 251 aus; aber auch die Geldersatzansprüche aus § 250 und aus § 249 Satz 2 sind auseinander zuhalten. Nur mit letzterem Anspruch befasst sich das Urteil des BGH. Doch gibt es auch bei diesem Anspruch verschiedene Fallgruppen. Im Allgemeinen war die Rspr. mit Fällen befasst, in denen der Geschädigte den Schaden schon selbst wiederhergestellt hatte, nämlich hatte reparieren lassen, und nun Ersatz dieser Kosten fordert. Die Fälle, in denen die Reparatur noch aussteht, sind selten. Um einen solchen Fall hat es sich hier gehandelt. Dass dabei die Frage, wie hoch der Ersatzanspruch ist, Schwierigkeiten bereiten kann, liegt auf der Hand. Dazu enthält das Urteil mehre Rechtssätze.

Ein Wagen der Bremer Straßenbahn war mit einem Kfz. zusammengestoßen und beschädigt worden. Die Kläger verlangte gemäß 249 Satz 2 Ersatz, so dass zu entscheiden war, welche Kosten zur Reparatur erforderlich waren. Die Kläger stellte dem Beklagten die Kosten in Rechnung, die sie aufwenden müsse, wenn sie den Wagen in einer Waggonfabrik, reparieren ließe. Die Beklagten verwies darauf, dass die Kläger eine eigene Werkstatt habe, daher, wenn sie selbst repariere, nur ihre Selbstkosten, aufzuwenden brauche. Zu entscheiden war also, ob die Kläger in ihre Schadensberechnung auch den Unternehmergewinn einsetzen dürfe, den sie, hätte sie den Wagen in der Fremd-Werkstatt reparieren lassen, dieser hätte zahlen müssen.

Der BGH hatte in seinem Urteil vom 3. 2. 1961 schon entschieden, dass ein Geschädigter, der die Sache im eigenen Betrieb repariert hat, seine Selbstkosten einschließlich anteiligen Gemeinkosten beanspruchen könne - hatte aber, ohne dass es damals darauf ankam, hinzugefügt: außer dem Unternehmergewinn. Im Einklang damit hatte das Oberlandesgericht Bremen in einem früheren Rechtsstreit entschieden, dass sie nur den ihr tatsächlich erwachsenen Reparaturaufwand ersetzt verlangen könne, nicht auch die Kosten; die eine Fremdwerkstatt berechnet haben würde. Diese Entscheidung ist auf Kritik gestoßen. Im vorl. Rechtsstreit, einem für zahlreiche Verkehrsbetriebe wichtigen Musterprozess, stellte die Bremag die Streitfrage erneut zur Entscheidung. Sie ließ den Wagen nicht reparieren, so dass sie ihren Anspruch in reiner Form auf Satz 2 des § 249 stützen konnte: erforderlich wären, so konnte sie argumentieren, die Kosten der Fremdreparatur. Dem ist auch diesmal das Oberlandesgericht nicht gefolgt, hat aber die Rev. zugelassen.

Der BGH ist dem Oberlandesgericht beigetreten. Seine Entscheidung beruht auf folgenden Rechtssätzen:

Zur Wiederherstellung erforderlich ist nicht ohne weiteres der Betrag, den der Geschädigte aufgewandt hat. Sein Anspruch ist kein Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen, die er subjektiv für erforderlich halten durfte, sondern ein Anspruch auf Ersatz des Schadens, der sich nach der Höhe des Schadens bestimmt. Er ist daher an sich objektiv zu bemessen. Nur deshalb ist die Praxis, den tatsächlichen Aufwand zuzusprechen, rechtlich einwandfrei, weil dieser Betrag in aller Regel der typische Durchschnittsaufwand ist und sich daher als Anhalt für die Ermittlung des objektiv erforderlich gewesenen Betrages anbietet. Infolgedessen ist es dem Schädiger nicht verwehrt nachzuweisen, dass dieser Aufwand im gegebenen Fall nicht erforderlich war. Diese Frage hat der BGH in seinem Urteil vom 23. 9.1969 unter dem Gesichtspunkt verletzter Schadenminderungspflicht geprüft, aber schon dort darauf hingewiesen, dass sich die Frage bereits bei § 249 Satz 2 stellt. Diese Vorschrift stand im vorl. Urteil im Vordergrund, weil hier der Geschädigte den Schaden noch nicht hatte beseitigen lassen.

Dieser dem Geschädigten günstige Standpunkt, dass der Schaden objektiv zu bemessen ist, schließt aber nicht aus, dessen Höhe nach den individuellen Besonderheiten des jeweils Geschädigten zu bemessen, ihn also subjektbezogen zu bestimmen. Schon RGZ 99, 183 hat darauf abgestellt, was ein verständiger Mann in der besonderen Lage des Geschädigten aufgewandt hätte. Davon geht auch jetzt der BGH aus. Allerdings lässt sich dem neuen Urteil nicht entnehmen, ob der Geschädigte auch Ersatz für Schadensbeseitigungsmaßnahmen fordern kann, die sich ex post als erfolglos und unwirtschaftlich erweisen. Nach Ansicht des BGH können, wenn dem Geschädigten mehrere Instandsetzungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, nur die Aufwendungen als erforderlich anerkannt werden, die er für die wirtschaftlichere Möglichkeit aufwenden musste, es sei denn, dass ihm dieser Weg im gegebenen Fall nicht zuzumuten war. Infolgedessen kommt eine vorteilhaftere Herstellungsweise nicht dem Geschädigten, sondern dem Schädiger zugute. Zwar heißt es in RGZ 90, 155, dass besondere Umstände, die gerade dem Geschädigten die Herstellung erleichtern, auszuscheiden hätten. Daraus ist aber zu Unrecht gefolgert worden, solche Umstände könnten ganz allgemein dem Schädiger niemals zugute kommen. Demgegenüber stellt der BGH klar, dass dann, wenn dem Geschädigten die Wahl einer billigeren Herstellungsmethode zugemutet werden könne, er sich dieser im Interesse des Schädigers bedienen müsse.

Nun ist es für Kfz-Reparaturen allerdings üblich, als erforderliche Kosten das zu verlangen, was die Werkstätten berechnen. Diesen Betrag kann nach Ansicht des BGH der Geschädigte auch dann verlangen, wenn er den Wagen selbst reparieren könnte; solchen Einsatz kann ihm der Schädiger nicht zumuten. Ob das auch für einen Geschädigten gilt, der gewerbsmäßig, also nicht unter Einsatz seiner Freizeit usw. Kfz instand setzt, kann zweifelhaft sein; der BGH bejaht dies jedenfalls dann, wenn der Werkstattinhaber in der Zeit, in der er seinen Wagen reparieren ließ, ebenso gut einen Kundenwagen, also gewinnbringend, hätte reparieren können.

Von diesen Grundsätzen macht der BGH jedoch im gegebenen Fall eine Ausnahme: hier unterhielt der Verkehrsbetrieb seine Werkstatt nur deshalb, um seine eigenen Fährzeuge instand zu setzen. Dann aber kann ihm nicht das Recht zugebilligt werden, eine Fremdwerkstatt zu beauftragen; vielmehr ist ihm auch dann, wenn für den Schaden ein Dritter ersatzpflichtig ist, zuzumuten, das Fahrzeug in seiner Werkstatt instand zu setzen. Daher besteht sein Schaden nur in seinen Selbstkosten; einen Unternehmergewinn, der ohnehin nur fiktiv wäre, kann er nicht in Rechnung stellen. Eine ähnliche Ausnahme hatte bereits das FIG im Jahre 1917 zu Lasten der durch Bergschäden geschädigten Eisenbahnen gemacht.

Der BGH betont jedoch, dass dem Verkehrsbetrieb eine Eigen-Reparatur dann nicht zugemutet werden kann, wenn dadurch seine Werkstatt überlastet sein könnte. In solchem Fall wird daher auch ein Verkehrsbetrieb mit eigener Werkstatt berechtigt sein, vom Schädiger die Kosten einer Fremdreparatur zu fordern.

Der BGH lehnt es ausdrücklich ab, den Schaden, der objektiv zu bemessen sei, normativ zu bestimmen. In der Tat muss bezweifelt werden, ob die Lehre vom normativen Schadenbegriff genügend ausgereift ist, um eine tragfähige Grundlage für Schadensersatzprozesse herzugeben. Im Übrigen liegt auch dieses Urteil in der neuerdings zu beobachtenden Linie, der Tendenz, die Haftung eines Schädigers sachwidrig auszuweiten, entgegenzutreten.