Fremdstoffe

Die Herkunft der Bodenbelastung ist unerheblich. Im Hinblick auf die Funktion des § 9 Abs. 5 Nr. 3 ist es nicht erforderlich, dass es sich bei den umweltgefährdenden Stoffen um Fremdstoffe, d. h. durch menschliche Tätigkeit in den Boden verbrachte Stoffe handelt. Zu kennzeichnen sind Flächen, deren Böden belastet sind. Die Belastungen müssen im Zeitpunkt der Planaufstellung vorhanden sein. Künftige Belastungen sind nicht zu kennzeichnen. Dies gilt auch für solche Belastungen, die erst nach Realisierung der im Plan festgesetzten Nutzungen als Folge der Planung auftreten. Die Kennzeichnungspflicht dient also nicht dazu, z.B. besonders empfindliche Böden wie Wasserschutz oder Quellenschutzgebiete vor solchen Einwirkungen zu schützen, die erst durch die künftige Bebauung entstehen können. Die Belastung muss tatsächlich vorliegen. Ein bloßer Verdacht reicht für die Kennzeichnung nicht aus. Besteht Ungewissheit darüber, ob Böden mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, muss jedoch die Gemeinde bereits bei der Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials den Sachverhalt klären; sie darf sich nicht mit einer Kennzeichnung von Verdachtsflächen begnügen oder die Kennzeichnung ganz unterlassen. Für die Anwendung von § 9 Abs. 5 Nr. 3 ist es unerheblich, aus welcher Zeit die Belastung herrührt. Es muss sich bei den Bodenbelastungen nicht um Alt lasten bzw. Alt ablagerungen handeln.

Die Stoffe müssen umweltgefährdend sein. Zur Umwelt i. S. von §9 Abs. 5 Nr. 3 gehören:

- Menschen, Tiere und Pflanzen;

- Boden, Wasser, Luft und Klima;

- die Landschaft;

- Kulturgüter;

- bauliche Anlagen, Kanäle und Leitungen; z.B. im Falle aggressiver Einwirkung von Schadstoffen auf Baustoffe oder von Setzungen, z.B. beim biologischen Abbau organischer Substanzen; sonstige Sachgüter. Dabei sind auch die jeweiligen Wechselwirkungen von Auswirkungen zu berücksichtigen. Von den Stoffen muss eine Gefahr für die Umwelt ausgehen. Insoweit ist §9 Abs. 5 Nr. 3 enger als § 1 Abs. 5 und 6, wonach bei der Abwägung auch sonstige nachteilige Auswirkungen zu berücksichtigen sind. Der Begriff der Gefahr ist aber nicht ausschließlich im polizeirechtlichen Sinne zu verstehen. Vielmehr kommt es darauf an, welchen Grad der Gefährlichkeit die auf der Vollzugsebene maßgebenden Vorschriften z.B. des Bebauungsrechts, Bauordnungsrechts, des Abfallrechts, des Wasserrechts für Anordnungen oder Maßnahmen voraussetzen. Anforderungen nach dem Bauordnungsrecht können schon bei unzumutbaren Belästigungen gestellt werden. Vorhaben sind nach § 15 BauNVO 1990 schon bei unzumutbaren Störungen oder Belästigungen ausgeschlossen. Die Gefahr braucht nicht akut, gegeben zu sein; latente Gefahren reichen aus. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Stoffe unmittelbar oder mittelbar umweltgefährdend wirken. Mauerreste, alte Fundamente und ähnliche Bestandteile im Boden sind für § 9 Abs. 5 Nr. 3 ohne Bedeutung, wenn von ihnen keine Gefährdung der Umwelt ausgehen kann, auch wenn sie für die vorgesehene Nutzung hinderlich sind und die Beseitigung erhebliche Kosten verursacht.

Die Belastung mit umweltgefährdenden Stoffen muss erheblich sein. Dieser Begriff ist im Hinblick auf die Funktion des § 9 Abs. 5 zu interpretieren. Erheblich im Sinne von relevant ist eine Bodenbelastung dann, wenn sie für den Ausschluss von Vorhaben bzw. für Anordnungen, Auflagen oder sonstige Maßnahmen auf der Vollzugsebene von Bedeutung ist. Insofern ist der Begriff der Erheblichkeit in § 9 Abs. 5 Nr. 3 von den rechtlichen Voraussetzungen und Möglichkeiten der Vollzugsebene abhängig. Der hiervon abweichenden Auffassung, wonach eine Bodenbelastung dann erheblich sei, wenn sie nach Art, Beschaffenheit oder Menge die Gesundheit, den Boden, die Luft oder das Wasser gefährde, kann nicht gefolgt werden. Die so verstandene Erheblichkeit ist bereits im Begriff der Gefahr hinreichend berücksichtigt. Teilweise wird auch versucht, den Begriff erheblich durch den Rückgriff auf das Merkmal der boden oder planungsrechtlichen Relevanz zu begrenzen. Auf planungsrechtliche Relevanz kommt es in diesem Zusammenhang aber nicht an. Planungsrechtlich relevante Bodenbelastungen sind bereits auf der Planungsebene abschließend berücksichtigt worden. Die Kennzeichnung nach § 9 Abs. 5 ist demgegenüber auf den Planvollzug ausgerichtet. Auf der Vollzugsebene sind jedoch nicht die Maßstäbe der Bebauungsplanung, sondern Vollzugsnormen maßgebend.

Inhalt und Form der Kennzeichnung - Kennzeichnungsfähig sind nür solche Einwirkungen bzw. Bodenbelastungen, die für Flächen im Plangebiet von Bedeutung sind Flächenrelevant sind Einwirkungen bzw. Bodenbelastungen, wenn

- sie über eine Fläche verteilt angetroffen werden oder

- sie von einer punktuellen Quelle ausgehen, aber gleichsam in die Fläche ausstrahlen und darum in ihren Auswirkungen von flächenhafter Bedeutung sind.

Die Flächen sind in räumlicher Hinsicht genau abzugrenzen. 1 Die übertragbarkeit der gekennzeichneten Fläche in die betroffene Örtlichkeit muss eindeutig und zweifelsfrei möglich sein. Auf die Grenzen von Grundstücken im kataster oder grundbuchrechtlichen Sinne kommt es bei den Kennzeichnungen nicht an, da z. B. eine Bodenbelastung nur Teile eines Grundstücks umfassen kann. Bei großflächigen Bodenbelastungen i.S. von §9 Abs. 5 Nr. 3 kann die Abgrenzung der zu kennzeichnenden Flächen im konkreten Fall allerdings schwierig sein. In der Kennzeichnung ist anzugeben, aus welchem der in § 9 Abs. 5 genannten Gründe sie erfolgt ist. Bei der Kennzeichnung gemäß §9 Abs. 5 Nr. 3 sind die vorgefundenen Belastungen nach Art und Menge der Schadstoffe anzugeben. Welche Vorkehrungen bzw. Sicherungs- und Sanierungsmassnahmen im einzelnen erforderlich sind, braucht in der Kennzeichnung selbst nicht angegeben zu werden. Dahingehende Prüfüngen sind erst im Vollzugsfall vorzunehmen. Für die Kennzeichnung reicht es aus, dass Vorkehrungen oder Sanierungsmassnahmen nach anderen Vorschriften in Betracht gezogen werden müssen. Der Wortlaut von § 9 Abs. 5 Nr. 1 ist dahin auszulegen, dass besondere Vorkehrungen oder Sicherungsmaßnahmen nicht erforderlich sind, sondern im Vollzugsfall erforderlich werden können.

Die Kennzeichnungen nach § 9 Abs. 5 können sich überlagern mit

- planerischen Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 bis 3, z.B. nach § 9 Abs. 1 Nr. 10;

hat die Gemeinde z.B. Festsetzungen zur Vermeidung oder Minderung von äußeren Einwirkungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 bereits festgesetzt, so sind Kennzeichnungen in der Regel nicht mehr erforderlich;

- nachrichtlich übernommenen Fachplanungen oder sonstigen Nutzungsregelungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften i. S. von § 9 Abs. 6, z.B. Baubeschränkungsgebieten nach § 107 BBergG, Flächen für ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen, Eisenbahnflächen usw. Die Kennzeichnungen aus verschiedenen Gründen des § 9 Abs. 5 können sich überschneiden. Für Kennzeichnungen nach § 9 Abs. 5 Nm. 1 und 2 ist das Planzeichen nach Nr. 15.11 der Anlage zur PlanzeichenVO zu verwenden. Ein Planzeichen für die Kennzeichnungen nach §9 Abs. 5 Nr. 3 besteht noch nicht. Es ist daher ein Planzeichen sinngemäß aus den in der PlanzeichenVO angegebenen Planzeichen zu entwickeln. Als Grundlage hierfür bietet sich das Planzeichen nach Nr. 15.11 der Anlage zur PlanzeichenVO an.