Frist Schadensersatzanspruch

Zur Frage, in welcher Frist ein Schadensersatzanspruch aus Verletzung der Pflicht zum Nachweis der Mangelfreiheit des Werkes verjährt.

Zum Sachverhalt: Die Rechtsvorgängerin der Beklagte, die Erima D, erbrachte für die Kläger 1970 Stahlbauarbeiten für ein größeres Gebäude. Der Vertrag sieht die Geltung der VOB/B (1952) vor. Da die Auftragnehmerin nur über Bohrmaschinen für Dübel der Firma U verfügte, verwendete sie mit Zustimmung der Auftraggeberin statt der angebotenen L-Dübel solche der Firma U. Die Kläger nahm die Arbeiten am 30. 10. 1970 ab und erteilte am 19. 2. 1971 eine entsprechende Abnahmebescheinigung. Im Zeitpunkt der Abnahme war die bauamtliche statische Überprüfung noch nicht abgeschlossen. Der Prüfingenieur forderte mehrmals den Nachweis der Tragfähigkeit der verwendeten Dübel, während die Firma D die Ansicht vertrat, dass die von ihr übermittelten Unterlagen den Anforderungen genügten. Mit Schreiben vom 15. 7. 1971 lehnte sie schließlich gegenüber der Kläger die Erbringung weiterer Nachweise ab. Mit Bescheid vom 7. 1. 1974 wies das zuständige Bauaufsichtsamt darauf hin, dass der geforderte Nachweis für die Tragfähigkeit der Dübel bisher nicht erbracht worden sei. Das Amt gab der Kläger auf, die Belastung der Zwischenbühnen nicht weiter zu erhöhen, und für die endgültigen von ihr vorgesehenen Maßnahmen, mit denen die geforderte Tragfähigkeit erreicht wird, prüfbare Unterlagen in doppelter Ausfertigung zur Prüfung einzureichen. Gegen diesen Bescheid erhob die Kläger Widerspruch. Im Mai 1974 erklärte sich die Behörde antragsgemäß bereit, die Entscheidung über das Rechtsmittel zunächst auszusetzen, wenn die Kläger die Dübelanschlüsse alle 4 Wochen durch einen Sachverständigen auf ihren Zustand hin untersuchen lasse. Dem will die Kläger nachgekommen sein. Am 23. 5. 1978 wurde schließlich der Widerspruch zurückgewiesen. Die Kläger verlangt mit der am 23. 10. 1975 eingegangenen Klage die Feststellung, dass die Beklagte ihr den Schaden ersetzen müsse, der ihr dadurch entstehe, dass sie die Nachweise für die Tragfähigkeit der Dübel nicht erbracht habe.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das KG hat dieses Urteil bestätigt. Die Revision der Beklagte hatte Erfolg.

Aus den Gründen: I. 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, die Auftragnehmerin treffe die Pflicht, den Eignungsnachweis für die von ihr ausgesuchten und beschafften Dübel zu führen. Dieser Nachweis sei hier schuldhaft nicht erbracht. Das ist rechtsfehlerfrei.

2. Das Berufungsgericht hält diesen Anspruch für nicht verjährt. Es handele sich nämlich um einen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung, der erst nach 30 Jahren verjähre. Das greift die Revision mit Recht an.

a) Es ist zwar richtig, dass der hier zu beurteilende Schaden auch selbständig neben einen auf Verwendung fehlerhafter Dübel zurückzuführenden Mängelschaden treten kann. Denn auch wenn sich letztlich herausstellt, dass die Dübel den Anforderungen entsprechen, können durch die - auf die Nichtführung des Nachweises zurückgehenden - Anordnungen des Bauaufsichtsamtes erhebliche Schäden entstanden sein.

b) Das rechtfertigt es aber nicht, den Anspruch der 30jährigen Verjährung des § 195 BGB zu unterstellen. Eine sinnvolle Abgrenzung zwischen den in kurzer Frist verjährenden Ansprüchen aus Gewährleistung (hier: § 13 Nr. 7 VOB/B [1952]) und solchen aus positiver Vertragsverletzung ist nur möglich, wenn man auf die Wesensart des geltend gemachten Schadens abstellt. Das führt hier dazu, dass der Anspruch gemäß § 13 Nr. 4 VOB/B verjährt ist.

aa) Die Beklagte hatte die vertragliche Pflicht, den Nachweis der Tragfähigkeit der von ihr verwendeten Dübel zu führen. Diese Pflicht ist werkbezogen. Ihre Verletzung berührt unmittelbar das vertragliche Leistungsziel. Die Kläger muss sich nämlich aufgrund öffentlich rechtlichen Baurechts bis zum Beweis des Gegenteils, also der Führung des Nachweises, so behandeln lassen, als seien die Dübel ungeeignet. Sie muss die Nutzungseinschränkungen und Kontrollmaßnahmen wegen der bis zum Nachweis des Gegenteils geltenden Vermutung der Mangelhaftigkeit der Dübel hinnehmen. Vom Leistungsziel des Vertrages her macht es für die Kläger keinen Unterschied, ob die Dübel wirklich mangelhaft sind oder ob sich die Auftraggeberin wegen des fehlenden Nachweises so behandeln lassen muss, als seien sie ungeeignet. In beiden Fällen kann sie das Werk nicht uneingeschränkt benutzen.

bb) Die Kläger (Revisionsbekl.) meint, hier sei nicht Gewährleistungsrecht anzuwenden, sondern es handele sich um einen - nicht verjährten - Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung (§ 326 BGB). Das geht fehl. Die Kläger verkennt, dass es sich bei der Nachweispflicht um eine die Hauptverpflichtung der Beklagte (Herstellung eines mangelfreien, also mit geeigneten Dübeln ausgestatteten Werkes) ergänzende Pflicht handelt. Für Ansprüche wegen Verletzung einer derartigen Verpflichtung gelten dieselben Verjährungsvorschriften wie für Ansprüche wegen Mängel des Werkes (vgl. auch Senat, LM Allg. Lieferbedingungen der Elektroindustrie Nr. 1). Die zweijährige Verjährungsfrist des § 13 Nr. 4 VOB/B begann daher hier mit der Abnahme des Hauptwerkes im Jahre 1970. Sie ist zwar durch das Schreiben der Kläger vom 11. 2. 1972 erneut in Lauf gesetzt worden. Sie lief dann aber bereits im Februar 1974 ab, also noch vor der Klageerhebung.