Frist

Die Frist kann nicht an einem Feiertag beginnen. Ebenso kann ein dienstfreier Samstag nicht mitgezählt werden. Für das Ende der Monatsfrist gilt 193 BGB entsprechend. Nach § 193 BGB verlängert sich die Frist bis zum Ablauf des nächsten Werktages, wenn der letzte Tag auf einen Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag fällt. Letztere ergeben sich im allgemeinen aus dem Landesrecht. Hat die Gemeinde - bewusst oder irrtümlich - eine die gesetzliche Frist überschreitende Frist bekannt gemacht, so ist sie daran gebunden. Eine Unterbrechung der Auslegung für einen oder mehrere Tage ist unschädlich, wenn nur der Planentwurf insgesamt auf die Dauer eines Monats ausliegt, die Rechte, die durch Abs. 3 Satz 1 gewahrt werden sollen, somitnicht geschmälert werden. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen in der Gemeinde staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächstfolgende Werktag. Was staatlich anerkannte Feiertage sind, regelt im allgemeinen das Landesrecht. Der Zweck der Auslegung wird nur erreicht, wenn jedermann auch am letzten Tage der Auslegung noch den Planentwurf wirklich einsehen kann; andernfalls würde die Auslegungsfrist unzulässig verkürzt. Zu den Dienststunden und der Zugänglichkeit der Auslegungsstelle wird die Auffassung vertreten, dass die Auslegungszeiten in der Bekanntmachung mitzuteilen seien. Es müsse sichergestellt werden, dass der Plan ohne Schwierigkeiten eingesehen werden könne. Es ist aber davon auszugehen, dass diese Dinge der Bevölkerung in der Regel bekannt bzw. sogar amtlich bekannt gemacht worden sind. Die Notwendigkeit einer erneuten Bekanntmachung für jeden Fall der Auslegung besteht daher nicht. Ein entsprechender Hinweis ist dennoch empfehlenswert. Die auslegende Behörde musste nach bisheriger obergerichtl. Rspr. dafür sorgen, dass der Planentwurf während sämtlicher Dienststunden - unabhängig von den Zeiten des Publikumsverkehrs - eingesehen werden kann. Eine Beschränkung der Auslegung auf die Zeiten des Publikumsverkehrs würde die gesetzlich vorgeschriebene Monatsfrist allzu sehr einengen jedoch insofern entgegengetreten, als dem Bundesrecht eine einmonatige, auf die Stunden des Publikumsverkehrs beschränkte Auslegung genügt, sofern nur die Stunden des Publikumsverkehrs so bemessen sind, dass die Einsichtmöglichkeit nicht unzumutbar beschränkt wird; daran festhaltend, wonach ein Planfeststellungsbeschluss nicht deshalb fehlerhaft zustandegekommen sein muss, weil während der einmonatigen Auslegung der Planunterlagen zur Einsicht die Auslegungsbehörde für den Publikumsverkehr an einem Werktag geschlossen war. Dabei hat es das BVerwG als offensichtlich angemessene Regelung angesehen, wenn für den Publikumsverkehr in der Woche insgesamt 33 Stunden zur Verfügung stehen und überdies den unterschiedlichen zeitlichen Bedürfnissen der Bürger außer den Dienststunden am Vormittag im Einzelfall durch eine besondere Verkehrszeit an zwei Wochentagen Rechnung getragen worden ist; das sog. Parteiverkehrszeiten von nur 18 Stunden pro Woche bei einer Verwaltung mit hauptamtlichen Mitarbeitern als nicht hinreichend angesehen hat und demgegenüber, wonach in Kleingemeinden, die ausschließlich von ehrenamtlichem Personal verwaltet werden, eine Auslegung während der üblichen Amtsstunden selbst dann den Anforderungen genügen kann, wenn als. Amtsstunden lediglich Montag und Donnerstag von 18.00 bis 20.00 Uhr sowie Samstag von 8.00 bis 16.00 Uhr festgesetzt werden. Die Frage der Zumutbarkeit lässt sich somit nicht allein an Hand einer für alle Gemeinden geltenden Mindestgrenze von Wochenstunden beantworten. Bei gleitender Dienstzeit sollten sich die tägliche Auslegungsdauer sowie die Zeiten der Einsichtsmöglichkeit nach den Zeiten richten, die bei Behörden am gleichen Ort mit festen Arbeitszeiten anzutreffen sind. Ob die Beschränkung auf die Kernarbeitszeit, an der für alle Bedienstete Anwesenheitspflicht besteht, ausreichend sein dürfte, ist bisher nicht geklärt, aber nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sicherlich nicht vertretbar. Sie würde die Belange der Bürger, welche durch die zwingenden Vorschriften des Abs. 2 geschützt werden sollen, zu sehr einschränken. Andererseits würde es über das Maß des Notwendigen hinausgehen, die Zugänglichkeit auch während der gesamten Gleitzeiten zu fordern Jedenfalls dürfte eine Auslegungszeit, die nur 261/2 Stunden wöchentlich beträgt; auch am Freitagnachmittag keine Einsicht in den Bebauungsplanentwurf vorsieht und damit unter der Kernzeit nach der Regelung für Bundesbedienstete liegt. Soweit der Planentwurf zwar insgesamt während des dem Gesetz entsprechenden Zeitraumes ausgelegt, die Auslegung aber der Bekanntmachung gemäß unterbrochen worden ist, um den zunächst im Stadtplanungsamt ausgelegten Planentwurf für die restliche Auslegungsfrist in einem Ortsamt auszulegen, in dessen Bezirk das Plangebiet liegt, sind beide Auslegungsabschnitte als Teile eines einheitlichen Auslegungsvorgangs zu werten; demgegenüber - auch für den Fall einer Unterbrechung beim Betriebsausflug -, weil sich die Monatsfrist nicht aus der Zusammenrechnung von Tagen, sondern der fortlaufenden, für einen Monat berechneten Dauer ergebe. Wenn auch Fristen nicht notwendig zusammenhängend zu verlaufen brauchen, so gibt doch das Gesetz keinen Anhalt dafür, dass die Gemeinde die Frist beim Planauslegungsvorgang in mehrere Abschnitte zerlegen darf.