Fristablauf

Das Außerkraftsetzen der als Satzung beschlossenen Veränderungssperre vor Fristablauf, also sofern die Satzung selbst keinen Zeitpunkt festgelegt hat, geschieht durch Satzungsbeschluss und ortsübliche Bekanntmachung nach § 16; denn eine Norm kann - abgesehen von der Nichtigkeitserklärung in einem gerichtlichen Normenkontrollverfahren - grundsätzlich nur in dem für die Normsetzung geltenden Verfahren aufgehoben werden. So sieht es auch § 2 Abs. 4 für den Bebauungsplan. Das gebietet die Rechtssicherheit; denn in dem Erlass und der ortsüblichen Bekanntmachung der Satzung tut der Satzungsgeber der Öffentlichkeit kund, dass die von ihm erlassene Satzung Geltung beansprucht. Sind die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen, so ist dies im allgemeinen nicht für jedermann erkennbar, an den sich die Satzung wendet. Der durch die Normgebung gesetzte Rechtsschein ist deswegen durch einen Gegenakt der Normsetzung, d. h. also hier eine förmliche Satzung zu beseitigen, wenn das Fehlen der Voraussetzungen nicht geheilt oder heilbar ist.

Einer Genehmigung oder sonstigen Zustimmung bedarf es - jedenfalls nach Bundesrecht - nicht. Die Gemeinde ist zu einem solchen Satzugsbeschluss verpflichtet, wenngleich der einzelne Bürger keinen - etwa im Wege der Verpflichtungsklage nach § 42 VwGO verfolgbaren - Rechtsanspruch hat. Der von der Satzung ev. Betroffene kann lediglich, freilich nicht durchsetzbare, Gegenvorstellungen bei der Gemeinde oder der kommunalen Aufsichtsbehörde erheben, sofern letztere nicht bereits aufgrund eigener Erkenntnis mit den landesrechtlich gegebenen Mitteln die Gemeinde veranlasst hat die Veränderungssperre außer Kraft zu setzen. Gegen derartige kommunalaufsichtliche Maßnahmen kann die Gemeinde notfalls Anfechtungsklage erheben. Betroffene können die Unwirksamkeit der Veränderungssperre, abgesehen von den Mitteln der Kommunalaufsicht, im Wege des Normenkontrollantrags oder der Inzidentkontrolle geltend machen.

Kommt die Gemeinde ihrer Verpflichtung nicht nach, so ist die Veränderungssperre wenn auch formal noch fortbestehend, dennoch wegen Fehlens eines Sicherungsbedürfnisses und im Hinblick materiell unwirksam, so dass sie einem Baugesuch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden kann. Eine ev. nachgeholte formelle Außerkraftsetzung hat alsdann nur feststellende Bedeutung.

Außerkrafttreten - Ohne Beschluss tritt die Veränderungssperre und damit auch eine verlängerte oder neu beschlossene Sperre - abgesehen von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 - spätestens außer Kraft, sobald die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist, d. h. sobald der Bebauungsplan mit dessen Bekanntmachung in Kraft getreten ist. Die Bekanntmachung des Außerkrafttretens ist nicht vorgeschrieben, sie ist jedoch zu empfehlen und wird zweckmäßig mit der ortsüblichen Bekanntmachung und Bereithaltung des Bebauungsplans mit Begründung zu jedermanns Einsicht verbunden. Die Veränderungssperre tritt außer Kraft, soweit der Bebauungsplan rechtsverbindlich ist, d. h. soweit er in Kraft tritt; bei Vorweggenehmigung räumlicher Teile des Bebauungsplans also nur im Bereich der genehmigten und bekannt gemachten Teile, so dass die Sperre im übrigen in Kraft bleibt. Bei Vorweggenehmigung sachlicher Teile hat die Gemeinde gegebenenfalls gemäß Abs. 4 die Veränderungssperre außer Kraft zu setzen, sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen insoweit vorliegen. Rechtsverbindlich abgeschlossen ist die Bauleitplanung aber auch dann, wenn die Genehmigung des Bebauungsplans unanfechtbar versagt ist oder die Gemeinde das Verfahren von sich aus einstellt. Wenn die Genehmigungsbehörde den Bebauungsplan zur nochmaligen Überprüfung an die Gemeinde zurückgibt, ist die Bauleitplanung noch nicht rechtsverbindlich abgeschlossen.

Verhältnis zum Sanierungsrecht - Der im BauGB zur bisherigen Regelung im BBauG neu hinzugefügte Abs. 6 ist eine Folgeänderung zur Neuregelung des vereinfachten Verfahrens. Eine Veränderungssperre tritt nunmehr nicht nur mit der Rechtsverbindlichkeit der Bauleitplanung, sondern grundsätzlich auch mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes außer Kraft, sofern vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes eine Veränderungssperre erlassen worden war. Insoweit spricht der Erlass einer Veränderungssperre vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes dafür, dass ein Bedürfnis zur Sicherung der Planung im künftigen Sanierungsgebiet bestand. Die von der Gemeinde im Einzelfall zu entscheidende Frage ist darum, womit sie besser fährt: Mit dem Ausschluss der Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 und dem Fortbestehen der Veränderungssperre, die nach §17 zeitlich befristet ist oder umgekehrt mit der Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 mit der Folge, dass die dann nicht mehr benötigte Veränderungssperre außer Kraft tritt. Mit der förmlichen Festlegung als städtebaulicher Entwicklungsbereich tritt eine Veränderungssperre stets außer Kraft; §17 Abs. 6 ist insoweit entsprechend anzuwenden nach dem 1.7. 1987 können jedoch keine neuen Entwicklungsbereiche festgelegt werden, weil dafür keine Notwendigkeit mehr besteht. Ist jedoch zur zweckmäßigen Durchführung entsprechend den Zielen und Zwecken einer Entwicklungsmaßnahme, die vor dem 1.7. 1987 förmlich festgelegt worden ist, eine Änderung des Geltungsbereichs erforderlich, ist nach § 245 Abs. 9 jetzt § 53 i. V. mit §1 StBauFB weiter anzuwenden.

Nach §7 Abs. 1 Nr.1 des bis zum 31.5. 1995 im Rahmen seines Anwendungsbereichs geltenden und als Art.2 im WoBauEr1G enthaltenen BauGB-MaßnahmenG ist auf städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen u. a. §17 Abs.6 BauGB entsprechend anzuwenden.