fristlose Entlassung

Fristlose Entlassung, - einseitige, empfangs- bedürftige Willenserklärung des Betriebes gegenüber einem Werktätigen, die zur sofortigen Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses führt. Die fristlose Entlassung ist die härteste Disziplinarmaßnahme. Sie kann nur bei schwerwiegender Verletzung der sozialistischen Arbeitsdisziplin oder staatsbürgerlicher Pflichten erfolgen, wenn die Weiterbeschäftigung im Betrieb nicht mehr möglich ist. In der Regel wird die fristlose Entlassung nur nach erfolglos gebliebenen Erziehungs- bzw. Disziplinarmaßnahmen vorgenommen. Sie bedarf der Schriftform unter Angabe der Gründe. Die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung muss der fristlosen Entlassung vorher zustimmen. Ausnahmsweise kann die Zustimmung auch innerhalb einer Woche nach der fristlosen Entlassung nachgeholt werden. Wird die Zustimmung verweigert, entscheidet auf Antrag des Betriebes die übergeordnete Gewerkschaftsleitung bzw. der übergeordnete Vorstand endgültig. Der Betrieb hat den Werktätigen über die Zustimmung zu unterrichten. Gegen die fristlose Entlassung kann der Werktätige innerhalb von zwei Wochen nach Zugang Einspruch bei der Konfliktkommission bzw. der Kammer für Arbeitsrecht des Kreisgerichts einlegen. Soll die fristlose Entlassung für rechtsunwirksam erklärt werden, muh er in jedem Fall Einspruch einlegen. Wird die fristlose Entlassung aufgehoben, ist der Werktätige zu den bisherigen Bedingungen weiterzubeschäftigen. Die fristlose Entlassung erlischt als Disziplinarmaßnahme spätestens zwei Jahre nach ihrem Ausspruch.