Funktionen
Planungsfunktion - Die Bauleitplanung ist Planung. Hieraus ergibt sich ihre besondere Funktion und Vorgehensweise.Die Bauleitplanung ist in dieser Funktion ein spezifisches Instrument zur gesellschaftlichen Problembearbeitung, Konfliktentscheidung und Problembewältigung sowie zur Steuerung bestimmter Entwicklungen. Ihre Aufgabe ist im Ergebnis der Ausgleich unterschiedlicher öffentlicher und privater Interessen und Nutzungsansprüche sowie die Ausrichtung dieser Belange auf ein bestimmtes städtebauliches Ziel. Die städtebauliche Planung unterscheidet sich als Planung von abstrakten Bauvorschriften. Das BVerwG hat hierzu folgendes ausgeführt: Das BBauG ordnet an, dass die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke, durch Bauleitpläne zu leiten sei. Es begreift den damit als Gestaltungsmittel eingesetzten Plan als Gegensatz zur Rechtsvorschrift, wie sie nach der dem BBauG vorangegangenen Rechtslage neben dem Plan ein verbreitetes Gestaltungsmittel war. Baurechtliche Pläne und baurechtliche Vorschriften unterscheiden sich typischerweise darin, dass die Vorschriften eine abstrakt-allgemeine Regelung treffen, während der Plan seine Regelung konkret-individuell und damit sozusagen im Angesicht der konkreten Sachlage trifft. Der darin liegende Unterschied ist allerdings kein absoluter: Baurechtliche Vorschriften sind mehr oder weniger abstrakt-allgemein, baurechtliche Pläne sind mehr oder weniger konkret-individuell. Wenngleich alles das für das Verhältnis zwischen baurechtlichen Plänen und baurechtlichen Vorschriften zu fließenden Grenzen führt, bleibt aber festzuhalten, dass das BBauG in seinem §1 Abs. 1 - unter Absage an das Gestaltungsmittel, Vorschrift - verlangt, die städtebauliche Entwicklung durch Pläne zu lenken. Damit ist nicht nur eine Form oder gar nur eine Bezeichnung, sondern eine bestimmte inhaltliche Qualität gemeint, die nicht zuletzt in einer betonten Tendenz zu Regelungen, im Angesicht der konkreten Sachlage zum Ausdruck kommt.... Aus alledem folgt: Die Bebauungspläne sind auf konkret-individuelle Regelungen, im Angesicht der konkreten Sachlage zwar nicht festgelegt. Festsetzungen können auch zulässig sein, wenn sie sich mehr oder minder von der konkreten Sachlage ablösen und die Gestalt von Vorschriften anzunehmen beginnen. Die den §§1 und 2 BBauG zu entnehmende grundsätzliche Festlegung der Bebauungspläne auf konkret-individuelle Regelungen führt aber dazu, dass Festsetzungen, die sich von diesem Ausgangspunkt entfernen, darin einer Rechtfertigung bedürfen. Planerischen Festsetzungen ist der Übergang zu abstrakt-allgemeinen Vorschriften nur im Ausmaß gestattet, in dem dies erforderlich oder doch über die in die entgegengesetzte Richtung deutenden §§1 und 2 BBauG hinweg sachentsprechend ist. Die Rechtsentwicklung seitdem hat den Grundsatz in bestimmten Fällen gelockert. So ist durch §9 Abs. 1 Nr.23 der Erlass von Vorschriften durch Planung ausdrücklich zugelassen worden. §2 a BauGB-MaßnahmenG 1993 lässt die Verhinderung von Vergnügungsstätten durch Bebauungsplan zu.