Garage

Der Begriff Garagen entspricht ebenfalls dem des Bauordnungsrechts. Garagen sind hiernach ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Auf die technische Ausführung der Garage kommt es bei der Festsetzung der benötigten Fläche nicht an. Um eine bessere Ausnutzung der Grundstücksflächen zu ermöglichen, kann es zweckmäßig sein, die Garage zusammen mit der des Nachbargrundstücks an der seitlichen Grundstücksgrenze anzuordnen. In geeigneten Fällen kann die Einbeziehung der Garage in den Hauptbaukörper festgesetzt werden, z.B. als Kellergarage. Die Festsetzung von Flächen für Stellplätze und Garagen nach § 9 Abs. 1 Nr.4 setzt voraus, dass diese nach anderen Vorschriften erforderlich sind.Eine dahingehende Pflicht ergibt sich aus dem Bauordnungsrecht der Länder. Hiernach sind für bauliche Anlagen, die einen Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen erwarten lassen, Einstellplätze in solcher Anzahl und Größe herzustellen, dass sie die vorhandenen oder zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzer und der Besucher der baulichen Anlage aufnehmen können. Die notwendigen Einstellplätze müssen in erster Linie auf dem Baugrundstück gelegen sein. Eine entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan ist hierfür nicht Voraussetzung. Stellplätze und Garagen können auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden, sofern sie nach dem Bauordnungsrecht im Bauwich oder in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Die Festsetzungsmöglichkeit nach §9 Abs. 1 Nr. 4 hat den Zweck, die Erfüllung der Stellplatzverpflichtung nach dem Bauordnungsrecht planerisch abzusichern und zu steuern. Die Planung erfordert darum gerade hier enge Zusammenarbeit mit der Baugenehmigungsbehörde. Die Festsetzung muss daneben aber auch planungsrechtlich erforderlich sein. Nach § 12 Abs. 1 BauNVO 1977 sind Stellplätze und Garagen - unabhängig davon, ob Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 oder onach § 9 Abs. 1 Nr. 22 im Bebauungsplan getroffen worden sind - in allen Baugebieten zulässig; in Kleinsiedlungsgebieten, reinen und allgemeinen Wohngebieten sowie in Sondergebieten, die der Erholung dienen, jedoch nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf. Unzulässig sind Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten und solche für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 t sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten. Für die nach zulässigen Stellplätze bedarf es grundsätzlich keiner ausdrücklichen Festsetzung. Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 sind darum erst erforderlich, wenn der Standort für die Stellplätze und Garagen festgelegt werden soll. Auf diese Weise kann ebenso wie durch entsprechende Festsetzungen über die Zufahrt, die Höhenlage u. a. sichergestellt werden, dass Stellplätze und Garagen sich möglichst unauffällig in die Umgebung einfügen. Voraussetzung für eine solche Festsetzung ist ihre grundsätzliche Zulässigkeit. Einschränkungen der allgemeinen Zulässigkeit. Außerdem kann über Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 eine zweckentfremdende anderweitige Nutzung erschwert werden. Es ist auch möglich, über den von der Bauordnung geforderten Bedarf hinaus zusätzliche Flächen für die Aufnahme von Kraftfahrzeugen festzusetzen, wenn eine außergewöhnliche Zunahme des Kraftfahrzeugbestandes zu erwarten ist. Die Festsetzungen müssen nämlich auch den voraussehbaren künftigen Entwicklungen Rechnung tragen. Die von den Ländern für das Baugenehmigungsverfahren erlassenen Richtzahlen können insoweit als Anhaltspunkt für die Planung dienen.

Ob der Bebauungsplan Flächen für Garagen oder für offene Einstellplätze festgesetzt hat, ist im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln. Festsetzungen nach § 9 Abs. 4 Nr. 4 können auch in der Weise getroffen werden, dass dem Eigentümer die Entscheidung überlassen bleibt, ob er Stellplätze anlegen oder Garagen errichten will. Die Gesichtspunkte, die für eine alternative Festsetzung in den Fällen des § 9 Abs. 1 Nr. 12 sprechen, sind auch für § 9 Abs. 1 Nr. 4 maßgebend. Eine solche Festsetzung ist für den Eigentümer weniger belastend als eine strikte Bindung; sie entspricht damit sowohl dem Gebot der planerischen Zurückhaltung als auch möglichsten Eingriffs. Liegt eine alternative Festsetzung vor, so kann der Eigentümer grundsätzlich wählen, welche der Alternativen verwirklicht werden soll. Seine Entscheidung muss von der Baugenehmigungsbehörde hingenommen werden, weil im Hinblick auf § 30 die eine wie die andere Art der Planverwirklichung den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht. Weitergehende Festsetzungsmöglichkeiten für Stellplätze und Garagen bietet § 12 BauNVO 1977. Nach § 12 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1977 kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebenanlagen zulässig sind Hierbei dürfen nach § 12 Abs. 4 Satz 2 BauNVO 1977 Festsetzungen für Garagengeschosse auch unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Im übrigen stellt klar, dass Festsetzungen von Garagengeschossen sich auch auf Teile von Geschossen erstrecken können. Derartige Festsetzungen nach § 12 Abs. 4 und 5 BauNVO 1977 betreffen die vertikale Planung nehmen auf diese Vorschrift ausdrücklich Bezug. Ein Garagengeschoß ist ein Geschoß, das nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen enthält; als Nebeneinrichtungen kommen hierzu in Betracht: Wasch- und Aborträume, Räume für Aufsichtspersonal und Kraftfahrer, für Feuerlösch- und Rettungseinrichtungen, Einrichtungen zur Abfallbeseitigung. Dabei ist vorauszusetzen, dass das Gebäude noch mindestens ein anderes Geschoß hat, das anders genutzt wird. Ein Gebäude kann auch mehrere Garagengeschosse haben Sind dagegen alle Geschosse zum Abstellen von Fahrzeugen bestimmt, so handelt es sich um ein mehrgeschossiges Garagengebäude, das nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 4, sondern nach § 9 Abs. 1 Nr. 9 festgesetzt wird. Zum Garagenteilgeschoß kann im Bebauungsplan auch festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen entweder unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, sofern nicht landesrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Die Anwendung dieser Vorschrift ist nicht auf bestimmte Baugebiete begrenzt; sie setzt auch nicht voraus, dass besonders städtebauliche Gründe i. S. von § 9 Abs. 3 den Ausschluss rechtfertigen. Von der Anwendung der Vorschrift wird erhofft, dass an geeigneten Standorten Park-and-Ride-Plätze angelegt werden. Festsetzungen nach § 12 Abs. 6 BauNVO 1977 werden im übrigen insbesondere im Zusammenhang mit der Festsetzung von Fußgängerzonen in Betracht kommen. Werden Flächen für Stellplätze nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 oder für entsprechende Gemeinschaftsanlagen festgesetzt, so kann zugleich festgesetzt werden, dass Stellplätze nur in der Zahl zulässig sind, wie sie auf diesen Flächen untergebracht werden können und dass Garagen unzulässig sind. Auch ist denkbar, eine zulässige Zahl von Stellplätzen und Garagen je Grundstück absolut festzusetzen.

Bei den Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 sind allgemein auch die Vorschriften der jeweiligen Bauordnung zu beachten. Der Standort für eine Garage muss im allgemeinen im Interesse der Verkehrssicherheit um mindestens eine Wagenlänge von der Straßengrenze zurückgesetzt werden. Stellplätze und Garagen müssen von den öffentlichen Verkehrsflächen aus auf möglichst kurzem Weg verkehrssicher zu erreichen sein. Festsetzungen im Bebauungsplan, die die Vorschriften des Bauordnungsrechts nicht beachten, sind nicht vollziehbar; ihre Verletzung stellt damit einen Verstoß gegen sonstige Rechtsvorschriften i. S. des § 11 Abs. 2 bzw. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 dar.