Garantieansprüche des Käufers

Zur Frage der entsprechenden Anwendung von § 477 I BGB auf Garantieansprüche des Käufers gegen den ihm gegenüber nicht als Verkäufer auftretenden Warenhersteller, der eine Garantie für alle während zehn Jahren hervortretenden Mängel übernommen hat.

Zur Haftung des Baustoffherstellers wegen Eigentumsverletzung (§ 823 I BGB), wenn zur Herstellung eines Gebäudeflachdaches verwendete, fehlerhaft konstruierte Dämmelemente zur Rißbildung in der Dachhaut führen.

Zum Sachverhalt: Die Kläger macht gegenüber der Beklagte zu 2 (im folgenden nur: Bekl.) Ansprüche auf Ersatz für Dachreparaturkosten geltend, insbesondere aufgrund eines Garantieversprechens. In den Jahren 1970 bis 1972 errichtete die Kläger, ein Wohnungsbauunternehmen, mehrere Wohnhäuser, darunter auch das Haus L-Straße 12. Die Flachdächer dieser Häuser wurden unter Verwendung der von der Beklagte hergestellten und gelieferten Dämmelemente X eingedeckt. Die Dämmplatten hatte die Kläger im Dezember 1970 durch Vermittlung des Handelsvertreter M von der Großhandelsfirma S-KG erworben und sie durch einen von ihr beauftragten Dachdekker verlegen lassen. Da es sich um neuartiges Baumaterial handelte, hatte die Beklagte der Klägeram 10. 12. 1970 ein Schreiben mit folgender Erklärung übersandt:

Garantieerklärung . . Unter der Voraussetzung, dass X sach- und fachgerecht verlegt wurde, übernehmen wir für die Funktionstüchtigkeit und für die Beibehaltung der zugesicherten Eigenschaften des Materials eine Garantie von 10 Jahren und haften während dieses Zeitraums auch für Folgeschäden, die nachweislich auf Nichtbeibehaltung der garantierten Eigenschaften zurückzuführen sind.

Kurz nach Fertigstellung der Dacharbeiten zeigten sich am Flachdach des Hauses L-Straße 12 sowie an anderen Dächern Risse in der Dachhaut. Nach vergeblichen Reparaturversuchen schaltete die Kläger einen Sachverständigen ein, der im August 1974 feststellte, dass die Risse auf ständig wechselnde, temperaturorientierte Bewegungen der Dämmelemente X zurückzuführen seien. Nachdem die Kläger zunächst die frühere Erstbeklagte verantwortlich gemacht und ein Beweissicherungsverfahren veranlasst hatte, ließ sie Sanierungsarbeiten durchführen. Die dabei für das Haus L-Straße 12 entstandenen Reparaturkosten machte sie im Klagewege gegen die frühere Erstbeklagte geltend. Mit Schriftsatz vom 28. 12. 1976 erweiterte sie die Klage gegen die jetzige Beklagte

Das Landgericht hat die Klage gegen die frühere Erstbeklagte rechtskräftig abgewiesen und die Beklagte im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Auf die Einrede der Verjährung hin hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Die - zugelassene - Revision der Kläger hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte aus deren Garantieerklärung vom 10. 12. 1970 wegen Verjährung gemäß § 477 I 1 BGB verneint.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist durch die Garantieerklärung eine rechtlich eigenständige Vereinbarung zwischen der Beklagte und der Kläger zustande gekommen, durch die sich die Beklagte verpflichtet habe, alle Dachschäden einschließlich der Folgeschäden zu ersetzen, die darauf beruhen, dass die von ihr hergestellten Dämmelemente die zugesicherten Eigenschaften nicht beibehalten. Diese Vereinbarung hat das Berufungsgericht als Garantievertrag gewertet mit dem Zweck, die gegen den Lieferanten der Dämmplatten bestehenden kaufrechtlichen Mängelansprüche zu verstärken. Den Inhalt der Garantieerklärung hat das Berufungsgericht dahingehend ausgelegt, dass alle während der zehnjährigen Garantiefrist auftretenden Mängel Gewährleistungsansprüche auslösen können, jedoch eine sechsmonatige Verjährungsfrist des § 477 BGB mit der Entdeckung des Mangels zu laufen beginne. Diese Frist sei beim Eingang der Klage gegen die Beklagte längst abgelaufen gewesen.

II. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Beim Kauf eines Produkts, für das der nicht als Verkäufer auftretende Hersteller dem Käufer eine besondere individuelle Garantieerklärung gibt, kommen zwei rechtlich selbständige Verträge zustande, ein Kaufvertrag mit dem Verkäufer und ein Garantievertrag mit dem Hersteller (vgl. Staudinger-Honsell, BGB, 12. Aufl., § 459 Rdnr. 92; BGHZ 78, 369 = LM § 459 BGB Nr. 56 = NJW 1981, 275 = WM 1981, 37 m. w. Nachw.) Hier erfolgte der Abschluss des Garantievertrages durch die Übersendung der Garantieerklärung vom 10. 12. 1970 und durch deren Entgegennahme gemäß § 151 BGB durch die Kläger Auf einen solchen Garantievertrag zwischen Hersteller und Käufer lässt sich die vom Berufungsgericht erörterte Unterscheidung zwischen selbständiger und unselbständiger Garantie nicht anwenden. Diese Unterscheidung ist an Fällen entwickelt worden, in denen eine Vertragspartei (Verkäufer oder Unternehmer) zusätzliche Verpflichtungen übernimmt (RGZ 146, 120; 165, 41; BGH, BB 1957, 1195; WM 1973, 1322; Senat, NJW 1979, 645 = LM vorstehend Nr. 29 = WM 1979, 302; vgl. auch Stötter, Betr. 1965, 1275; Tengelmann, NJW 1966, 2195; Loebell, BB 1973, 1237). Derartige vertragliche Beziehungen, in deren Rahmen oder über die hinaus die Garantie gegeben worden wäre, bestehen zwischen den Prozessparteien nicht.

2. a) Welchen Inhalt die hier vorliegende Garantieabrede hat, lässt sich, weil der Garantievertrag als atypischer Vertrag im Gesetz nicht geregelt ist, nur durch Auslegung ermitteln. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung kann vom RevGer. lediglich daraufhin überprüft werden, ob sie gesetzlichen Auslegungsregeln, anerkannten Auslegungsgrundsätzen, Erfahrungssätzen, Denkgesetzen oder Verfahrensvorschriften widerspricht (Senat, NJW 1979, 645; = LM vorstehend Nr. 29; BGH, NJW 1960, 1567 = LM § 765 BGB Nr. 4). Denn es handelt sich um eine individuelle Vereinbarung, die auf ausdrückliches Verlangen der Kläger durch die Übersendung der nur an sie gerichteten Garantieerklärung im Schreiben vom 10. 12. 1970 zustande gekommen ist.

b) Die Auslegung der Garantie durch das Berufungsgericht als eine Verstärkung etwaiger Mängelansprüche der Kläger gegenüber ihrem Verkäufer ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass die vertragliche Vereinbarung einer zehnjährigen Garantiefrist im Hinblick auf die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen verschiedene rechtliche Bedeutung haben kann und damit auslegungsbedürftig ist (Senat, NJW 1961, 730 = LM vorstehend Nr. 4 = BB 1961, 229). Da sich weder aus dem Wortlaut der Garantieerklärung noch aus den Umständen Anknüpfungspunkte für die Auslegung der Garantiefrist ergeben, hat das Berufungsgericht die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Auslegung einer unselbständigen Garantie herangezogen (zu diesen Grundsätzen vgl. zuletzt Senat, NJW 1979, 645 = LM vorstehend Nr. 29). Es hat angenommen, dass alle während der zehnjährigen Garantiefrist auftretenden Mängel Garantieansprüche auslösen, für die jedoch vom Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels an eine sechsmonatige Verjährungsfrist entsprechend § 477 BGB gelte. Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Verjährung von Garantieansprüchen gegen den Hersteller unterliegt grundsätzlich nicht unmittelbar kaufrechtlichen Regeln, weil die Herstellergarantie in einer besonderen Abrede wurzelt und es an einer über die Garantie hinausgehenden vertraglichen Beziehung zwischen Hersteller und Käufer fehlt. Bei Garantieansprüchen gegen den Hersteller, die auf einem Sachmangel beruhen, ist § 477 BGB jedoch entsprechend anwendbar.

aa) Aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten bei der Aufklärung über die Beschaffenheit einer Sache nach einem gewissen Zeitablauf hat die Rechtsprechung die Verjährungsfrist des § 477 BGB über den Bereich der kaufrechtlichen Gewährleistung hinaus auf Ansprüche ausgedehnt, bei denen die Beschaffenheit der Ware von Bedeutung ist. Das sind Ansprüche, die auf einem Sachmangel beruhen (wie z. B. der Anspruch aus positiver Vertragsverletzung, vgl. Rechtsprechungsnachw. bei Staudinger-Honsell, § 477 Rdnrn. 8ff.; Westermann, in: MünchKomm, § 477 Rdnrn. 24f.; Erman-Weitnauer, BGB, 6. Aufl., § 477 Anm. 1). Da die Kläger einen auf einem Sachmangel beruhenden Anspruch gegen die Beklagte als Herstellerin geltend macht, konnte das Berufungsgericht die gleichen Erwägungen zugrunde legen.

bb) Für eine entsprechende Anwendung des § 477 BGB auf Garantieansprüche gegen den Hersteller spricht auch der enge wirtschaftliche Zusammenhang, der in derartigen Fällen regelmäßig zwischen Kaufvertrag und Garantievertrag besteht. Die Herstellergarantie setzt den Abschluss eines Kaufvertrages als wirtschaftlichen Anlass für die Garantieübernahme voraus. Vielfach wird sie sogar davon abhängig gemacht, dass ein sogenannter Vertragshändler, der mit der gesamten Vertriebs- und Kundendienstorganisation des Herstellers verbunden ist, der Verkäufer ist.

cc) Auch eine Abwägung der beiderseitigen Interessenlage spricht dafür, die Verjährungsfrist des § 477 BGB auf die Ansprüche der Kläger gegenüber der Beklagte anzuwenden. Es liegt im Interesse des Herstellers, die Qualität seiner Produkte zu betonen und ihren Absatz zu fördern. Ein Weg, dieses Ziel zu erreichen, liegt darin, die Werbung für die Qualität seiner Erzeugnisse rechtlich zu fundieren, indem er die Rechte der Käufer durch zusätzliche Garantien verstärkt und erweitert. Diese Absicht hatte erkennbar auch die Beklagte, weil es sich bei den Dämmelementen X um einen neuartigen Baustoff handelte, der sich auf dem Markt noch nicht durchgesetzt hatte. Mit der Garantieerklärung gegenüber der Kläger stärkte sie deren Gewährleistungsrechte und veranlasste sie auf diese Weise zum Kauf der Dämmplatten. Wenn sich die Beklagte im Rahmen der Garantie bereit erklärte, für alle während der Garantiezeit auftretenden Sachmängel einzustehen, hat sie, wenn sich ein Mangel gezeigt hat, ein berechtigtes Interesse, in angemessener Frist zu erfahren, welche Ansprüche der Käufer wegen der Mängel geltend macht. Den Interessen der Kläger wird dadurch Rechnung getragen, dass durch die Vereinbarung der Garantiefrist die Verjährungsfrist nicht mit der Ablieferung der Kaufsache an sie zu laufen beginnt, sondern jeweils erst mit der Entdeckung eines Mangels. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Kläger damit auch gegenüber Gewährleistungsansprüchen etwaiger Erwerber der von ihr erstellten Häuser ausreichend geschützt. Die Revision, die unter Berufung auf die Entscheidung im BGHZ 75, 75 = LM § 638 BGB Nr. 37 = NJW 1979, 2036, meint, nur eine nach Werkvertragsrecht zu bestimmende Verjährungsfrist von fünf Jahren entspreche den Interessen der Kläger, übersieht, dass die Kläger aufgrund der Garantiefrist Mängelansprüche nicht nur fünf, sondern zehn Jahre lang gegenüber der Herstellerin geltend machen kann.

Nach Entdeckung eines Mangels hat die Kläger alle Möglichkeiten, die Durchsetzung ihrer Ansprüche innerhalb der sechsmonatigen Frist mit verjährungshemmender und verjährungsunterbrechender Wirkung einzuleiten. Bei Abwägung der beiderseitigen Interessen erscheint die Kläger in ihrem Vertrauen auf die Zeitdauer der Garantie dann nicht mehr schützenswert, wenn sie den Mangel entdeckt und nicht in angemessener Frist-hier entsprechend § 477 I 1 BGB innerhalb von sechs Monaten - gegenüber der Herstellerin geltend macht (vgl. Löwe-Graf vom Westphalen-Trinkner, AGB-Gesetz, 1977, Anh. § 11 Nr. 10 Rdnr. 2).

Diese Auslegung steht nicht im Widerspruch zum Urteil des VII. Zivilsenats des BGH vom 28. 6. 1979 (BGHZ 75, 75 = LM § 638 BGB Nr. 37 = NJW 1979, 2036 = WM 1979, 1100), dem ein in wesentlichen Punkten anderer Sachverhalt zugrunde lag. Abgesehen von dem unterschiedlichen Inhalt der Garantien in beiden Fällen sollte in der vom VII. Zivilsenat entschiedenen Sache die Erklärung des Herstellers die werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche des künftigen Endabnehmers verstärken, während im vorliegenden Fall nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts die Garantie der Ergänzung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche der Klägerdiente.

3. Ist danach § 477 BGB entsprechend anzuwenden, so war der Garantieanspruch der Kläger bereits verjährt, als sie gegen die Beklagte Klage erhob. Die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu greift die Revision nicht an.

III. Der Anspruch der Kläger lässt sich auch nicht auf unerlaubte Handlung (§ 823 I BGB) stützen. In Betracht käme nur eine Verletzung des Eigentums der Kläger an dem von ihr errichteten Haus durch den Einbau der von der Beklagte in Verkehr gebrachten, nach Behauptung der Kläger fehlerhaften Dämmelemente. Ob eine derartige Verwendung mangelhaften Baumaterials als Eigentumsverletzung i. S. von § 823 I BGB angesehen werden kann, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falles. Die Rechtsprechung hat die Frage verneint, wenn mit dem Einbau des fehlerhaften Materials jeweils ein weiterer mangelhaft errichteter Bauteil entstand und in diesem mangelhaften Zustand in das Eigentum des Grundstückseigentümers überging (RG, JW 1905, 367; Oberlandesgericht Karlsruhe, NJW 1956, 913; BGHZ 39, 366 [367] = LM § 823 [Bb] BGB Nr. 6 = NJW 1963, 1827; vgl. auch Senat, NJW 1978, 1051 = LM § 823 [Ac] BGB Nr. 22 = WM 1978, 328). Wesentlich war in diesen Fällen, dass der Mangel der übereigneten Sache von vornherein insgesamt anhaftete, und sich mit dem geltend gemachten Schaden deckte.

Das gilt auch für den vorliegenden Fall. Die nach der Behauptung der Kläger fehlerhaft konstruierten, die Risse in der Dachhaut verursachenden Dämmelemente wurden in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Herstellung der Dachbahnen verlegt. Der zu dem Schaden führende Mangel haftete dem Gebäude also bereits seit dem Einbau der Platten an, so dass die Kläger nach der bestimmungsgemäßen Verwendung der Dämmelemente zu keiner Zeit Eigentümerin eines schadenfreien Hauses war. Der Schaden ging auch nicht über den fehlerhaft hergestellten Bauteil hinaus. Die Kläger verlangt ausschließlich Ersatz der für die Reparatur der Dachhaut aufgewendeten Kosten ...Der Schaden, für den sie Ausgleich fordert, beschränkte sich also auf die Dachabdeckung als den Teil des Hauses, der aus der Verbindung der Dämmelemente mit den Dachbahnen als bautechnische Einheit entstanden war. Eine Eigentumsverletzung lässt sich in einem solchen Falle nicht annehmen.