Garantiefrist

Ist der Gläubigerschutz in dem dargelegten Sinn bei der Auslegung der Garantiezusage zu berücksichtigen, dann ist auch das Ergebnis der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung nicht ohne Bedenken.

Die Garantiefrist begrenzte die Verpflichtungen der Garanten zeitlich, gleichzeitig wurde die Erfüllung der Garantieverpflichtungen bis zum Abrechnungsstichtag gestundet: Die Bank und auch die Garanten konnten zunächst abwarten, ob sich die wirtschaftliche Lage der Bank und der Kurs der Obligationen besserten. Das war im Hinblick auf die Interessen der Gläubiger wegen der Haftung der Garanten bis zum 31. 12. 1971 unbedenklich. Das Bundesaufsichtsamt konnte daher auch deren Interessen durch eine solche Regelung als gewahrt ansehen.

Anders sieht es dagegen hinsichtlich der Beschränkung der Garantie auf den Ersatz von Kursverlusten aus, die durch die Veräußerung von Wertpapieren während der Garantiefrist eingetreten sind. Wenn die Garanten nur die tatsächlich durch Wertpapierveräußerungen eingetretenen Kursverluste ausgleichen sollten, hätten die Beteiligten nach dem 31. 12. 1971 vor derselben Lage wie Ende des Jahres 1966 gestanden, sofern sich bis dahin weder der Kurs der Papiere noch die wirtschaftliche Lage der Bank wesentlich gebessert hatten. Das hat das Berufungsgericht zwar nicht verkannt, aber als unwesentlich angesehen, weil man sich darum im Jahr 1966 noch nicht habe zu sorgen brauchen. Das kann für die Bank und ihre damaligen Aktionäre zutreffen, berücksichtigt aber nicht die Interessen der Gläubiger. Nach dieser Auslegung hatten die Garanten es in der Hand, ob sie es zu einer Zahlungsverpflichtung aus der Garantie kommen lassen wollten. Die Veräußerung der Wertpapiere in der Garantiefrist bedurfte ihrer Zustimmung. Das erklärt sich daraus, dass sich dann das von ihnen übernommene Risiko verwirklichte. Die Garanten sollten daher einer Verwertung widersprechen dürfen, wenn sie etwa eine Erholung des Kurses erwarteten. Andererseits waren sie berechtigt, eine Veräußerung der Wertpapiere zu verlangen, um einen günstigen Kurs auszunutzen und damit den Umfang der Garantie so weit wie möglich verringern zu können. Wenn aber eine Zahlungspflicht der Garanten voraussetzte, dass sich das Kursrisiko durch Veräußerung der Wertpapiere verwirklicht hatte, so hätten die Garanten durch einen Widerspruch gegen die Veräußerung der Papiere verhindern können, dass sie jemals aus der Garantie in Anspruch genommen werden konnten. Sie hätten sich damit auch nicht ohne weiteres dem Einwand der Arglist ausgesetzt, da sie grundsätzlich darauf hätten verweisen können, sie erwarteten eine weitere Erholung des Kurses der Wertpapiere.

Im übrigen ist auch zu erwägen, ob die Auslegung des Berufungsgerichts im Wortlaut der Garantieerklärung, von dem bei der Auslegung auszugehen ist, eine ausreichende Stütze findet. Das Wort Abrechnungsstichtag kann darauf hindeuten, dass eine etwaige Überbewertung der Obligationen in den Bilanzen spätestens an diesem Tag, dem 31. 12. 1971, abgerechnet werden sollte, d. h. dass diese enden und - soweit notwendig, mit Hilfe eines entsprechenden Ausgleichs der Garanten - durch eine kaufmännischen Grundsätzen entsprechende Bewertung ersetzt werden sollte.

Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, dass bei einem Ausgleich der am 31. 12. 1971 bestehenden Kursdifferenzen durch eine entsprechende Zahlung der Garanten eine spätere Kurssteigerung ebenso wie die Einlösung der Obligationen zum Nennwert im Jahr 2002 allein der Bank zugute gekommen wäre. Diese Erwägung genügt aber allein nicht, um die Auslegung, des Berufungsgerichts zu rechtfertigen, weil sie wiederum nur auf die Belange der damals an der Bank Beteiligten abstellt und den Schutz der Gläubiger unberücksichtigt lässt.

Es kann, nicht ausgeschlossen werden, dass das Ergebnis der tatrichterlichen Auslegung auf der Nichtberücksichtigung des erwähnten Gesichtspunkts beruht. Daher konnte das Berufungsurteil aus seinen Gründen keinen Bestand haben.

Der erkennende Senat hat selbst nicht endgültig befunden. Unter den, gegebenen Umständen erschien es zweckmäßig, aber auch geboten, den Parteien im Zusammenhang mit diesem für die Auslegung erheblichen Umstand die Möglichkeit eines ergänzenden Vorbringens nicht zu verschließen. Die Beachtung des Gläubigerschutzes bei der Auslegung erfordert eine umfassende neue Würdigung aller Umstände, die zu der Garantieverpflichtung geführt haben.

Dieser vom Berufungsgericht bisher nicht berücksichtigte Gesichtspunkt kann sich auch auf die Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme auswirken. Im einzelnen wird das Berufungsgericht zu beachten haben: Aus dem Umstand, dass nach dem Verständnis des Tatrichters die beiden bisher vernommenen Zeugen übereinstimmend bekundet haben, aus den näher dargelegten Gründen sei nicht zur Sprache gekommen, was nach Ablauf der Garantiezeit geschehen solle, ist allenfalls zu entnehmen, dass über diesen Punkt keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Offen bleibt damit aber, was unausgesprochen oder in ergänzender Auslegung - hierzu als Inhalt anzusehen ist. Unter diesem Gesichtspunkt kommt der Auffassung der beiden am Geschehen unmittelbar beteiligten Zeugen, auch die Kursdifferenz der nicht verwerteten Papiere sei zum Abrechnungsstichtag auszugleichen, eine beachtliche Bedeutung zu. So hat der andere Garant bekundet, die Übernahme einer derartigen Verpflichtung sei allen Beteiligten damals klar gewesen. Unter diesen Umständen wird der Tatrichter zu erwägen haben, ob seine Überlegung, daraus könne nicht geschlossen werden, dass ein solcher Inhalt der zu übernehmenden Garantie auch dem Beklagten klar war oder zumindest hätte klar sein müssen, nicht schon unter beweisrechtlichen Gesichtspunkten deshalb Bedenken unterliegt, weil damit die Anforderungen überspannt werden. Jedenfalls wird das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des oben erwähnten und für die Beteiligten kaum zu verkennenden Gesichtspunkts seine Würdigung zu überprüfen haben. Denn auch in diesem Zusammenhang geht das Berufungsurteil davon aus, dass die Garantieerklärung lediglich dazu gedient habe, der Bank für einen fest umrissenen, Zeitraum: die Möglichkeit zu geben, das betriebene Geschäft unter Beibehaltung einer Bilanzierung der Papiere zum Einkaufswert durchzuführen.