Garantiehaftung des Vermieters

1.Zur Frage, wann ein Mangel der Mietsache im Sinne des § 545 BGB sich zeigt.

2.§ 254 GB ist auch auf die Garantiehaftung des Vermieters nach § 538 BGB anwendbar.

Anmerkung: Die Beklagte hatte dem Rechtsvorgänger der Klägereinen Turmdrehkran vermietet. Nach fast dreimonatiger Betriebszeit löste sich der Mast des Kranes vom Oberwagen und stürzte um. Dabei wurde der Kran beschädigt. Der BGH hatte u. a. darüber zu befinden, ob der aus § 538 BGB hergeleitete Schadensersatzanspruch des Mieters nach § 545 BGB oder gemäß § 254 BGB ausgeschlossen oder ob die Haftung des Vermieters nach § 254 BGB gemindert ist.

Die bisher weder vom RG noch vom BGH entschiedene Frage, wann ein Mangel sich im Sinne des § 545 BGB zeigt, wird in der Literatur unter- schiedlich beurteilt. Teilweise wird eine Verpflichtung zur Anzeige nur angenommen, wenn der Mieter positive Kenntnis von dem Mangel hat (Roquette, Das MietR des BGB, § 545 Rdnrn. 7, 10; Weimar, Betr 1972, 615 [616]; Schmidt-Futterer, MietR, 4. Aufl., S. 30 Stichwort Anzeige II; in diesem Sinne auch Palandt-Putzo, BGB, 36. Aufl., § 545 Anm. 2b, d und Erman-Schopp, BGB, 6. Aufl., § 545 Rdnrn. I , 7). Die Gegenansicht vertritt den Standpunkt, es genüge, wenn der Mangel dem Mieter erkennbar sei (Niendorf, f, MietR nach dem BGB, 10. Aufl., S. 222; Mittelstein, Die Miete, 4. Aufl., S. 354, 355; Goldmann-Lilienthal, BGB, 2. Aufl., § 545 Anm. 1;. wohl auch Staudinger-Kiefersauer, BGB, 11. Aufl., § 545 Rdnr. 24; Soergel- Mezger, BGB, 10. Aufl., § 545 Rdnr. 7; RGRK, 11. Aufl., § 545 Anm. 3). Der BGH hat die Auffassung vertreten, der Anwendungsbereich des § 545 BGB sei nicht auf Fälle beschränkt, in denen der Mieter von einem im Laufe der Mietzeit aufgetretenen Mangel positiv Kenntnis erlangt hat. Dem Wort- sinn, dem Zweck und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes nach stelle dieses maßgeblich darauf ab, inwieweit der Mangel objektiv wahrnehmbar hervortrete. Mit der ausdrücklich normierten Verpflichtung zur Anzeige werde dem Umstand Rechnung getragen, dass der Vermieter nicht ständig die Mietsache auf ihren Zustand überprüfen könne. Andererseits müsse aber berücksichtigt werden, dass der Mieter nicht verpflichtet sei, Nachforschungen zur Ermittlung von Mängeln anzustellen. Nur wenn der Mieter das für jedermann Naheliegende nicht zur Kenntnis genommen habe, seien die auf den Grundsatz des Alles oder Nichts aufbauenden Rechtsfolgen des § 545 BGB zu Lasten des Mieters gerechtfertigt. Hierfür spreche auch der gebotene Vergleich mit § 539 BGB, wo nur die grob fahrlässige Unkenntnis - in eingeschränktem Umfang - der Kenntnis gleichgesetzt werde.

Die Anwendung des § 254 BGB auf die Garantiehaftung des Vermieters nach § 538 BGB hat der BGH bejaht. Er hat damit die in seinem Urteil vom 9. 12. 1970 - VIII ZR 149/69 = Nr. 47 zu § 535 BGB vertretene gegenteilige . Ansicht aufgegeben.