Garantiezusage

Eine Bank, die von einer anderen Bank treuhänderisch einen Geldbetrag mit dem Auftrag erhält, ihn im eigenen Namen, aber für Rechnung und Risiko der Treugeberin einem Kunden der beauftrag- ten Bank auf dessen Girokonto als Darlehen zur Verfügung zu stellen, ist ohne Zustimmung des Kunden nicht berechtigt, das durch die Gutschrift des Darlehensbetrages entstandene Guthaben im Rahmen den Kontokorrents mit dem Schuldsaldo zu verrechnen.

Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass dieser Umstand bei der Auslegung der Garantiezusage zu beachten ist. Geht man davon aus, dass die Beanstandungen und die angekündigten Maßnahmen des Aufsichtsamts der unmittelbare Anlass der Garantiezusage war, dann ist bei deren Auslegung von Bedeutung, aus welchen für die Beteiligten erkennbaren Gründen das Aufsichtsamt eingegriffen hat. Sein Einschreiten sollte sicherlich den Bewertungsvorschriften für Bilanzen einer Aktiengesellschaft Geltung verschaffen. Damit sollte aber entsprechend dem Sinn dieser Vorschriften und der Funktion des Aufsichtsamts - im öffentlichen Interesse - verhindert werden, dass dem Verkehr und insbesondere den Gläubigern der Bank durch unrichtige Bewertung der Obligationen ein unrichtiges Bild über das in der Bilanz ausgewiesene Anlagevermögen vermittelt wurde. Allerdings ist die Vereinbarung über die Kursgarantie zwischen dem Beklagten und der Bank und nicht etwa dem Aufsichtsamt geschlossen worden. Sinn und Zweck der Garantieerklärung der beiden damals einzigen Aktionäre der Bank war aber, den Beanstandungen des Aufsichtsamts nachzukommen und dessen drohende Maßnahme bis zur Schließung zu verhindern. Hierzu war nur eine Garantiezusage mit einem solchen Inhalt geeignet, die dem Anliegen des Aufsichtsamts genügte. Vieles spricht für die Annahme, dass das Aufsichtsamt sich nur mit einer Garantie solchen Inhalts zufrieden gegeben hat und dass dem mangels anderer Umstände der Inhalt der vom Beklagten abgegebene Erklärung entsprach. Daher erhält dieser vom Aufsichtsamt erstrebte Verkehrs- und Gläubigerschutz bei der Auslegung der Vereinbarung zwischen der Bank und dem Beklagten rechtliche Bedeutung. Das Berufungsgericht hat diesen Gesichtspunkt bei seiner Auslegung nicht beachtet. Seine Meinung, aus dem Inhalt der Garantieverpflichtung könne nicht zwingend geschlossen werden, dass die Garanten eine am Abrechnungsstichtag bestehende Kursdifferenz durch eine entsprechende Zahlung ausgleichen sollten, berücksichtigt nicht den möglichen weiteren Zweck der Garantie, die Gläubiger der Bank vor den Folgen einer überhöhten Bewertung des Anlagevermögens zu schützen. Zudem sind die Anforderungen übersteigert, wenn ein zwingender Schluss verlangt wird. Bei Berücksichtigung auch dieses Zwecks bestand der Inhalt der vom Beklagten übernommenen Garantie möglicherweise nicht nur darin, dass er der Bank als seiner Vertragspartnerin versprach, wie es für jede Garantie typisch ist, für eine ihr drohende Gefahr einzustehen, nämlich bei gleich bleibenden Kursdifferenzen die Obliegationen in der Bilanz niedriger bewerten und einen dadurch ausgewiesenen Verlust ausgleichen zu müssen. Es ist dazu vielmehr zu erwägen, ob die Garantie sich weitergehend auch darauf erstreckte, den Gläubigern ein haftendes Eigenkapital in der Höhe zu erhalten, wie es nach der bisherigen Bewertung ausgewiesen war, weil nur dann mit einem Stillhalten des Bundesaufsichtsamtes zu rechnen war.

Eine weitere Bewertung der Obligationen mit dem Anschaffungskurs, wie sie von allen Beteiligten erstrebt wurde, war - insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Gläubiger, die nunmehr erst mit der Bank in geschäftliche Beziehungen traten - nur vertretbar, wenn die von den Aktionären übernommenen Garantien die Bank bei Kursverlusten ebenso stellte als ob diese in der Bilanz berücksichtigt worden seien. Dann konnten diese Gläubiger durch eine Überbewertung der Obligationen nicht gefährdet oder gar geschädigt werden. Eine Überbewertung der Obligationen wurde allerdings für die Gläubiger bedeutungslos und damit auch die Garantien gegenstandslos, wenn entweder der Kurs der Obligationen spätestens am Abrechnungsstichtag den Anschaffungspreis erreicht hatte, oder aber wenn sich die Verhältnisse der Bank bis dahin wirtschaftlich derart verbessert hatten, dass sie auf den Ansatz der Wertpapiere in der Bilanz zum Anschaffungskurs nicht mehr angewiesen war. Wie feststeht, ist keine dieser Möglichkeiten eingetreten. Der Schutz der Gläubiger ist daher auch am Abrechungsstichtag ein für die Auslegung der Garantie wesentlicher Gesichtspunkt geblieben.