Gaststättengrundstück

Ein Kreditinstitut, das einem Kunden einen Wechseldiskontkredit gewährt und dessen Kundenwechsel diskontiert, obwohl dieser die Forderungen gegen seine Abnehmer durch verlängerten Eigentumsvorbehalt voraus an seinen Lieferanten abgetreten hat, verstößt dadurch grundsätzlich nicht gegen die Verpflichtung des Geldkreditgebers zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Vorbehaltsverkäufers.

Eine Dienstbarkeit des Inhalts, dass auf dem belasteten Gaststättengrundstück kein Bier hergestellt, gelagert, verkauft oder sonstwie vertrieben werden darf, kann grundsätzlich zur Absicherung einer Bierbezugsverpflichtung bestellt werden.

Die Verpflichtung zur Bestellung einer solchen Grundstücksbelastung muss - entsprechend den Grundsätzen der Rechtsprechung über die Bierlieferungsverträge - die Dienstbarkeit zeitlich beschränken.

Sittenwidrig ist grundsätzlich die Vereinbarung einer über 20Jahre hinausgehenden Mindestlaufzeit einer Dienstbarkeit, die der Sicherung einer Bierbezugsverpflichtung dient und nach welcher ohne Zustimmung des Berechtigten der Betrieb einer Gast- und Schankwirtschaft oder einer sonstigen Bierabsatzstätte nicht gestattet ist.

Zum Sachverhalt: Der Beklagten ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem die K-GmbH, deren Hauptgesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten ist, ein Hotel betreibt. Im Grundbuch ist zugunsten der IC. eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit eingetragen, nach welcherder Betrieb einer Gast- und Schankwirtschaft oder einer sonstigen Bierabsatzstätte nicht gestattet ist, es sei denn, die Berechtigte stimmt zu. Die Eintragung der Dienstbarkeit beruht auf der Bewilligung der früheren Grundstückseigentümerin Frau S, die dort gemeinsam mit ihrem Ehemann eine Gaststätte unterhielt. Ab Mitte. 1963 stellte die Kläger den Eheleuten mehrere Darlehen in einer Gesamthöhe von etwa 28500 DM zur Verfügung. Die sollten eine Laufzeit von insgesamt 22Jahren haben. Als Gegenleistung übernahmen die Eheleute die Verpflichtung, ihren gesamten Bierbedarf sowie ihren Bedarf an alkoholfreien Getränken, soweit diese sich im Sortiment der Kläger befänden, ausschließlich bei dieser zu decken. In der Vereinbarung vom 18. 9. 1965 heißt es weiter: Die vorgesehene zeitliche und mengenmäßige Mindestabnahmeverpflichtung für Bier bleibt auch bei einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens bestehen. Ferner bestellten die Eheleute der Kläger eine Grundschuld über 25000 DM sowie die Dienstbarkeit. Nach der Eintragungsbewilligung, auf die im Grundbuch Bezug genommen ist, erlischt die Dienstbarkeit mit Beendigung des Bezugsvertrags, jedoch nicht vor dem 1. 8. 1985. Im Jahre 1969 veräußerte Frau S das Grundstück an einen Dritten, von dem es der Beklagten 1973 erwarb. Bereits 1970 waren die den Eheleuten S gewährten Darlehen vorzeitig getilgt worden.

Das Landgericht hat der Klage auf Unterlassung des Betriebs einer Gast- und Schankwirtschaft oder einer sonstigen Bierabsatzstätte stattgegeben und die Widerklage auf Löschung der Dienstbarkeit abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufsgericht der Widerklage entsprochen und die Klage abgewiesen. Die - zugelassene - Revision der Kläger hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht hat zutreffend die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit auf dem Grundstück des Beklagten ist erloschen.

Das Berufsgericht führt aus, die Dienstbarkeit erlösche hier nach dem Inhalt der Eintragungsbewilligung mit Beendigung des Bierbezugsvertrages, weil die Vereinbarung einer Mindestlaufzeit von insgesamt 22 Jahren sittenwidrig und damit nichtig sei. Unter Berücksichtigung des Vertragsinhalts dauere die Bezugsverpflichtung nur bis zum 1. 8. 1977. Da das Darlehen bereits im Jahr 1970 zurückgezahlt worden sei, habe der Bierlieferungsvertrag den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung nicht überdauert.

Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufsgericht verknüpfe in unzulässiger Weise das rechtliche Schicksal der Dienstbarkeit mit dem des zugrunde liegenden schuldrechtlichen Geschäfts. Die Beklagte habe das dinglich belastete Grundstück erworben, seine wirtschaftliche Freiheit werde deshalb durch die Bezugsverträge der Kläger mit dem Ehepaar S nicht beeinträchtigt. Eine Nichtigkeit der Bierlieferungsverträge könne nur zu Bereicherungsansprüchen des Ehepaars S führen. Solche Ansprüche würden hier - wie das Berufsgericht richtig gesehen habe - nicht geltend gemacht. Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil die Dienstbarkeit nach dem festgestellten Inhalt der maßgeblichen Eintragungsbewilligung mit Beendigung des Bierbezugsvertrages erlischt. Diese Regelung hat das Berufsgericht als auflösende Bedingung für die Dienstbarkeit verstanden, was die Revision nicht angreift. Das deckt sich mit der Auffassung des Senats, der den Inhalt der Grundbucheintragung selbständig auslegen kann. Darüber hinaus ist die Dienstbarkeit hier nach den Feststellungen des Berufsgerichts zur Sicherung einer Bezugsverpflichtung bestellt worden; dies ist zulässig und hat zur Folge, dass die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze über die Wirksamkeit von Bierlieferungsverträgen in bestimmtem Umfang auch die Dienstbarkeitsbestellung beeinflussen. Darauf kommt es hier jedoch mit Rücksicht auf den ausdrücklich vereinbarten Inhalt der Dienstbarkeit nicht mehr entscheidend an.