Gaststättenverkaufspreis

Gaststättenverkaufspreis, Abk. GVP - Abgabepreis für Speisen und Getränke in Gaststätten u. a. gastronomischen Einrichtungen. Zur Berechnung des Gaststättenverkaufspreis sind alle öffentlichen Gaststätteneinrichtungen, Beherbergungsbetriebe sowie Stadtküchen, Klubs und Kultureinrichtungen und entsprechende Einrichtungen des Verkehrswesens (z. B. Mitropa) berechtigt. Nicht einbezogen sind die Preise für Werkküchen, die auf einer anderen Berechnungsgrundlage beruhen (betriebliche Zuschüsse). Der Gaststättenverkaufspreis ist Bestandteil der Verbraucherpreise. Er wird gebildet aus den und einem differenzierten Gaststättenaufschlag. Die Gaststätten werden dazu einem Gaststättentyp zugeordnet (Speisegaststätten unterschiedlicher Kategorien und unterschiedlichen Charakters, Getränkegaststätten, Unterhaltungsgaststätten etc.) Der Gaststättentyp besitzt ein spezifisches Leistungsprofil, das die Versorgungsaufgabe (den Bedarf im Territorium nach Speisen, Getränken, Unterhaltung etc.), die Preisstufe, das Grundsortiment für Speisen und Getränke sowie für Handelswaren und Dienstleistungen (z. B. Anzahl der Vorspeisen, Suppen, Eiergerichte, Fischgerichte etc.; Art der Einrichtung und Ausstattung) und außerdem die Angebots- und Bedienungsform enthält (z. B. Speisen- und Getränkekarten, Servierwagen, Servicearten etc.). Die Gaststätten werden auf der Grundlage einer Einstufungsrichtlinie in fünf Preisstufen (I bis 1V und S) eingestuft. Auf die Preisstufe S können bei Vorliegen bes. Bedingungen Zuschläge gewährt werden. Die Einstufung der Gaststätten erfolgt bei allen neueröffneten Gaststätten, die erstmalig einzustufen sind und bei Gaststätten, die rekonstruiert oder rationalisiert werden, deren Leistungsniveau sich verändert hat und für die die bisherigen Einstufungskriterien nicht mehr zutreffen. Jede Gaststätte muss einen Einstufungsbescheid des örtlichen Staatsorgans besitzen. Entsprechend den Funktionen der Gaststätten vollziehen sich Produktions-, Dienstleistungs- und Zirkulationsprozesse, die sich als Aufwand in den Gaststättenverkaufspreis niederschlagen: a) Warenzirkulation mit vorgelagerter Dienstleistung (Verkauf von fertig bezogenen Speisen und Getränken). Der Gaststättenverkaufspreis wird gebildet aus den Einzelhandelsverkaufspreisen und dem Gaststättenaufschlag. b). Warenzirkulation mit vorgelagerter Produktion von Speisen und Getränken. Die Kalkulation der Speisen und Getränke erfolgt nach individuellen oder Richtrezepturen unter Berücksichtigung der jeweiligen Preisstufe. Sie unterliegen der Preisauszeichnungspflicht und der Preisnachweispflicht. c) Normale Warenzirkulation, also Verkauf von handelsüblichen Waren in Gaststätten wie Tabakwaren, Dauerbackwaren, Schokolade u. ä. Der Aufwand wird durch die Einzelhandelsspanne gedeckt. Der Verkauf erfolgt zu gebräuchlichen EVP. Ein Gaststättenaufschlag kann jedoch erfolgen, wenn es sich um Waren handelt, die außerhalb des festgelegten Pflichtsortiments verkauft werden. Die Gaststättenverkaufspreise sind stabil zu halten. Es ist ein Angebot in bedarfsgerechten Preisgruppen zu sichern.