Gastwirt

Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit des Gastwirts in unvertretbarer Weise eingeengt wird und er dadurch in eine mit den Anschauungen des redlichen geschäftlichen Verkehrs nicht mehr zu vereinbarende Abhängigkeit zur Brauerei gerät. Wann diese Voraussetzungen vorliegen, ist unter Abwägung der schutzwürdigen Interessen beider Parteien nach dem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Motiv und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter des einzelnen Vertrages zu beurteilen. Insoweit ist die Entscheidung über die Sittenwidrigkeit eines Bierlieferungsvertrages weitgehend Sache tatrichterlicher Würdigung, die im RevRechtszug nur beschränkt nachprüfbar ist.

Die vom Berufsgericht vorgenommene Würdigung trägt diesen von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen Rechnung und lässt - jedenfalls im Ergebnis - einen Rechtsfehler nicht erkennen.

Nach Ansicht des Berufsgerichts ist schon die lange Dauer der Bezugsbindung - nahezu 31 Jahre - mit den guten Sitten nicht vereinbar. Dabei würdigt das Berufsgericht die beiden Verträge vom 28. 1.1964 und vom 30. 6. 1965 zusammenhängend und sieht sie hinsichtlich der Frage einer sittenwidrig langen Bezugsbindung als Einheit an. Gegen diese Betrachtungsweise bestehen allerdings Bedenken. Da die Nachtragsvereinbarung v., 30. 6. 1965 lediglich eine teilweise Ergänzung und Erweiterung des Darlehens- und Bierlieferungsvertrages vom 28. 1. 1964 enthielt und ihre etwaige Sittenwidrigkeit nicht notwendig auch die Nichtigkeit des ursprünglichen Vertrages zur Folge hatte, war vielmehr zunächst zu prüfen, ob die urspriinglich vereinbarte Bindung bis zum 31. 12. 1980 übermäßig lang war. Das ist der Fall. Mit einer Laufzeit von etwa 17 Jahren lag sie zwar geringfügig unterhalb der Grenze einer 20jährigen Bindung, die der erk. Senat als äußerstenfalls gerade noch zulässig bezeichnet hat. Vorliegend hatte sich aber der Kläger - und zwar, worauf das Berufsgericht zutreffend hinweist, anders als in dem der Entscheidung vom 7. 10. 1970 zugrunde liegenden Fall zum Bezug seines gesamten Bierbedarfs und darüber hinaus auch des gesamten Bedarfs an alkoholfreien Getränken bei der Beklagte verpflichtet.. Es kommt hinzu, dass die Bezugspflicht unabhängig von der zeitlichen Begrenzung an die Mindestabnahme von 3000. hl Bier geknüpft war, und dass sich damit die Dauer der Abnahmepflicht, wenn der Bierumsatz hinter dem von beiden Parteien ersichtlich zugrunde gelegten Durchschnittsumsatz von monatlich etwa 15 hl zurückblieb, nicht unerheblich ver- längern konnte. Schließlich gab die der Beklagten vertraglich vorbehaltene Befugnis, die zur Tilgung des Darlehens bestimmten monatlichen Raten von 200 DM auch gegen den Willen des Kläger - und sogar noch nach bereits erfolgter Gutschrift - auf andere Forderungen zu verrechnen, der Beklagten die Möglichkeit, die Bezugspflicht weiter zu verlängern. Dass eine derart umfassende, lang dauernde und in ihrer zeitlichen Erstreckung weitgehend ungewisse Getränkebezugspflicht die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit eines Gastwirts und insbesondere die Möglichkeit erneuter Kreditaufnahme erheblich einzuengen geeignet ist, hat der Senat in seinem Urteil vom 14. 6. 1972 im einzelnen dargelegt. Die vom Berufsgericht gegen Umfang und Dauer der Bierbezugspflicht erhobenen Bedenken erweisen sich somit im Ergebnis schon für die ursprünglich vereinbarte Laufzeit von 17 Jahren als gerechtfertigt.

Zutreffend weist das Berufsgericht darauf hin, dass der Kläger auch durch die sog. Nachfolgeklausel in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erheblich eingeengt wurde. Eine Aufgabe der Gaststätte - etwa weil er sich beruflich verändern wollte oder der Betrieb sich als nicht mehr rentabel erwies - war ihm auch nach voller Erfüllung seiner Darlehens- und sonstigen Verbindlichkeiten während der Laufzeit der Bierbezugsverpflichtung verwehrt. Die Abgabe der Gaststätte an einen Pächter auch bei Weitergabe der Bindung an die Beklagten befreite ihn selbst nicht von der Haftung und war damit für ihn mit einem großen Risiko behaftet. Überdies waren die tatsächlichen Möglichkeiten einer Verpachtung dadurch erheblich beschränkt, dass erfahrungsgemäß Gastwirte auch bei pachtweiser Übernahme einer Gaststätte häufig auf ein Brauereidarlehen angewiesen sind, dieses aber nur gegen Übernahme einer eigenen Bierbezugsverpflichtung erlangen können und damit in erster Linie an einem bindungsfreien Pachtobjekt interessiert sind.

Vor allem aber hat es das Berufsgericht zu Recht als besonders belastend für den Kläger angesehen, dass er auch dann zum ausschließlichen Getränkebezug verpflichtet blieb, wenn die Beklagten gemäß Nr. 4 des Vertrages vom 28. 1. 1964 von dem vorbehaltenen Recht zur sofortigen Rückforderung des Darlehens ohne Kündigung Gebrauch machte. Dabei ist zwar richtig, dass nach Treu und Glauben nicht schon jede geringfügige Vertragsverletzung die Beklagten zur Rückforderung berechtigte. Trotzdem stellte die Regelung eine ständige Bedrohung für die wirtschaftliche Existenz des Klägers dar. So musste er etwa bei einer - möglicherweise für ihn unvermeidlichen - lediglich vorübergehenden Einstellung oder wesentlichen Einschränkung des Gaststättenbetriebes, bei Zahlungsverzug gleich welcher Art oder bei sonstigen Vertragsverstößen mit einer sofortigen Rückforderung des Darlehens rechnen. Vor allem die Befugnis, auch bei unverschuldetem Umsatzrückgang unter die monatliche Menge von 10 hl - etwa bedingt durch eine Änderung der Geschmackswünsche des Publikums oder durch eine Verschlechterung der bisher günstigen Verkehrslage - das Darlehen sofort zurückzufordern, zeigt die existenzbedrohende Gefährlichkeit dieser Klausel für den Kläger Es kommt hinzu, dass der Kläger sich nicht nur wegen des durch die Grundschuld gesicherten Darlehens, sondern auch wegen aller übrigen Forderungen aus den Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen und damit auch in das Gaststättengrundstück unterwerfen musste, ohne andererseits in der Lage zu sein, sich bei einer anderen Brauerei gegen Übernahme einer neuen Bierbezugsverpflichtung ein Darlehen zur Abwendung einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung und zur Fortführung des Gaststättenbetriebes zu beschaffen.

Das Berufsgericht hat nicht verkannt, dass für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Bierlieferungsvertrages die von der Brauerei versprochenen Gegenleistungen von wesentlicher Bedeutung sein können. Je wertvoller sie für den Gastwirt sind und je größer sich das von der Brauerei dabei übernommene Risiko darstellt, desto umfangreicher können unter Umständen die Bindungen sein, die der Gastwirt nach Treu und Glauben noch hinnehmen muss. Im vorl. Fall bestand die Gegenleistung der Brauerei zunächst allein in der Gewährung eines Darlehens über 20000 DM, das, wie das Berufsgericht zutreffend ausführt, durch Grundschuld und Sicherungsübereignung doppelt und ausreichend gesichert war. Mochte das Sicherungseigentum an dem Inventar auch im Laufe der Zeit wertloser werden, so gewährte doch die zunächst hinter 47000 DM an zweiter Rangstelle eingetragene Grundschuld, wie der spätere festgesetzte Verkehrswert von 133360 DM und der Versteigerungserlös von 175300 DM zeigen, eine ausreichende Sicherung. Ein ins Gewicht fallendes Risiko ging daher die Beklagten bei der Darlehensgewährung nicht ein. Dem von der Rev. hervorgehobenen Umstand, dass ausweislich der von der Beklagten überreichten Unterlagen ein Bankkredit etwa 2% höher zu verzinsen gewesen wäre als das Brauereidarlehen, kommt in diesem Zusammenhang keine ausschlaggebende Bedeutung zu.