Gebietsänderung

Der selbständige Bebauungsplan muss in der Lage sein, die städtebauliche Entwicklung für das gesamte Gemeindegebiet zu ordnen. Im Falle einer Gebietsänderung sind die neu geschaffenen Verhältnisse in der Gemeinde maßgebend. Im Regelfall kann es daher nur einen selbständigen Bebauungsplan in der Gemeinde geben; dies ergibt sich schon aus der Verwendung des Singulars in §8 Abs. 2 Satz 2. Befasst sich die Gemeinde mit mehreren Bebauungsplänen, so kann dies für die Erforderlichkeit eines Flächennutzungsplans sprechen. Nur in besonderen Ausnahmefällen sind mehrere selbständige Bebauungspläne vorstellbar, z.B. wenn ein bereits vorhandener selbständiger Bebauungsplan durch einen weiteren ergänzt werden soll oder wenn sich die städtebauliche Entwicklung an mehreren Stellen des Gemeindegebiets unabhängig voneinander vollzieht und hierfür jeweils der Bebauungsplan ausreicht. Der selbständige Bebauungsplan braucht nicht das gesamte Gemeindegebiet abzudecken. Das übrige Gebiet kann unbeplant bleiben, wenn dort eine städtebauliche Fehlentwicklung nicht zu befürchten ist. Ein solcher Fall liegt z.B. vor, wenn die bebaute Ortslage von einem Landschaftsschutzgebiet oder Naturpark umgeben ist. Ein Bebauungsplan, der nur für etwa ein Dreißigstel des Gemeindegebiets Bodennutzungsregelungen trifft, reicht offensichtlich aber nicht aus, um die städtebauliche Entwicklung des gesamten Gemeindegebiets zu ordnen. Der Gemeinde muss bewusst sein, dass ein selbständiger Bebauungsplan aufgestellt wird. Die Begründung muss hierzu Ausführungen enthalten, da nur so eine diesbezügliche aufsichtliche Prüfung möglich ist. Nur in Kenntnis dieses Umstandes kann die Gemeinde anstelle der sonst gebotenen Anzeige den nach §11 Abs. 1 erforderlichen Antrag auf Genehmigung des Bebauungsplans bei der zuständigen Aufsichtsbehörde stellen. Da in verschiedenen Ländern unterschiedliche Behörden für die aufsichtliche Prüfung im Genehmigungs- bzw. im Anzeigeverfahren zuständig sind, muss die Gemeinde auch deshalb wissen, ob ein selbständiger Bebauungsplan vorliegt. Die Prüfung im außichtlichen Verfahren ist gemäß §216 unabhängig von der Frage vorzunehmen, ob eine Verletzung von §8 Abs. 3 nach § 214 Abs. 2 Nr.1 beachtlich oder unbeachtlich ist. Die Voraussetzungen für einen selbständigen Bebauungsplan müssen im Zeitpunkt seiner Bekanntmachung gemäß § 12 gegeben sein. Haben sich die Verhältnisse seit dem Satzungsbeschluss und der Genehmigung des selbständigen Bebauungsplans dahingehend geändert, dass ein Flächennutzungsplan erforderlich ist, darf der selbständige Bebauungsplan nicht in Kraft gesetzt werden.Werden die Anforderungen an einen selbständigen Bebauungsplan unrichtig beurteilt, so ist der Fehler nach §214 Abs. 2 Nr.1 unbeachtlich. Unbeachtlich ist die Verletzung von §8 Abs.3 auch dann, wenn der Gemeinde gar nicht bewusst gewesen war, dass es sich um einen selbständigen Bebauungsplan handelt, und wenn dieser Fehler im aufsichtlichen Verfahren nicht entdeckt worden war. Eine Verletzung ist zusätzlich unbeachtlich, wenn es sich um Maßnahmen zur Deckung eines dringenden Wohnbedarfs handelt.

Vorzeitiger Bebauungsplan - Zweck und Anwendungsbereich des §8 Abs.4 - Nach §8 Abs. 4 Satz 1 kann ein Bebauungsplan unter bestimmten Voraussetzungen bereits aufgestellt werden, bevor ein Flächennutzungsplan aufgestellt bzw. entsprechend ergänzt oder geändert ist. Das Gesetz bezeichnet diesen Bebauungsplan als vorzeitigen Bebauungsplan. Dies ist sprachlich ungenau, da der Bebauungsplan nicht zu früh, sondern rechtzeitig aufgestellt wird. Im Hinblick auf die dringenden Gründe handelt es sich sogar um einen Bebauungsplan, mit dessen Aufstellung nicht länger gewartet werden kann. Daher hätte der Gesetzgeber besser den Ausdruck vorausgehender Bebauungsplan verwenden sollen. Es handelt sich bei der Regelung in §8 Abs. 4 um keine echte Freistellung von der Bindung an einen FØennutzungsplan, denn der Flächennutzungsplan ist erforderlich. Die Vorschrift ermächtigt die Gemeinden auch nicht, die vom Gesetz vorgesehene Aufeinanderfolge der Planungsstufen in das Gegenteil zu verkehren und die Bindung der Bebauungspläne an einen Flächennutzungsplan in eine faktische Bindung an die vorgezogenen Bebauungspläne zu verwandeln. Die Ausnahme vom Entwicklungsgebot besteht lediglich darin, dass für einen konkreten Planungsanlass die Aufstellung des Flächennutzungsplans zeitlich begrenzt nicht abgewartet zu werden braucht, wenn Nachteile für die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde zu befürchten sind. §8 Abs. 4 ist gleichsam die Hilfe in einem Planungsnotstand. Der vorzeitige Bebauungsplan erfüllt die Funktionen des fehlenden Flächennutzungsplans. Er bedarf daher der Genehmigung; die Anzeige reicht nicht aus. Die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nach §8 Abs. 4 kommt in Betracht, wenn in der Gemeinde ein Flächennutzungsplan zwar erforderlich, aber noch nicht vorhanden ist und auch nicht parallel zum Bebauungsplan aufgestellt wird. §8 Abs. 4 ist anwendbar, solange noch kein wirksamer Flächennutzungsplan vorliegt. §8 Abs. 4 kann auch dann angewendet werden, wenn ein Flächennutzungsplan zwar vorhanden, aber wegen Rechtsmängeln unwirksam ist. Ist ein Flächennutzungsplan nicht erforderlich, kommt §8 Abs. 2 Satz 2 zur Anwendung. §8 Abs. 4 setzt dagegen voraus, dass ein Flächennutzungsplan erforderlich ist und nachträglich aufgestellt wird. Läuft bereits ein Verfahren zur Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans, so ist §8 Abs. 3 anzuwenden; ein Fall des §8 Abs. 4 liegt nicht vor. Insoweit schließen sich die Anwendung des §8 Abs. 4 und des §8 Abs. 4 gegenseitig aus. Ein Indiz für eine falsche Anwendung des §8 Abs. 4 kann sein, wenn wenige Monate später der Flächennutzungsplan genehmigt wird. §8 Abs. 4 ist auch dort anwendbar, wo ein Flächennutzungsplan zwar vorhanden ist, bestimmte Flächen aber aus ihm herausgenommen sind, z. B. nach §5 Abs. 1 Satz 2, aufgrund einer Nebenbestimmung in der Plangenehmigung nach §6 Abs. 3 oder nach einer Vorweggenehmigung gemäß §6 Abs. 4 Satz 1. 177 § 8 Abs. 4 findet dagegen keine Anwendung, wenn bereits ein Flächennutzungsplan vorhanden ist, von dessen Darstellungen der Bebauungsplan abweichen will. Hier bleibt, sofern die Grenze des Entwickeln i. S. von §8 Abs. 2 Satz 1 überschritten wird, nur die Möglichkeit, den Flächennutzungsplan zu ändern, gegebenenfalls im Parallelverfahren nach §8 Abs. 3. Eine analoge Anwendung des §8 Abs. 4 BBauG scheidet für diese Fälle aus. Das gleiche gilt, wenn der Flächennutzungsplan insgesamt als überholt und darum als nicht mehr änderungsfähig angesehen wird, so dass eine Neuaufstellung des Flächennutzungsplans erforderlich ist. Auf die Gründe für das Fehlen eines Flächennutzungsplans kommt es dagegen nicht an. Insbesondere kann die Anwendung des §8 Abs.4 nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil die Gemeinde es bisher schuldhaft unterlassen hat, den Flächennutzungsplan aufzustellen oder das Planverfahren zügig voranzutreiben. Das BauGB stellt allein auf objektive Gesichtspunkte ab. Maßgebend ist allein die besondere Erforderlichkeit des vorzeitigen Bebauungsplans. Allerdings können Verzögerungen bei der Aufstellung des Flächennutzungsplans darauf hindeuten, dass ein vorzeitiger Bebauungsplan nicht erforderlich ist, so dass §8 Abs. 2 Satz 2 Anwendung findet. Die Pflicht zur Aufstellung eines Flächennutzungsplans bleibt unberührt. Insofern gestattet §8 Abs. 4 nur eine zeitlich begrenzte Ausnahme vom Entwicklungsgebot. Die Gemeinde muss die Aufstellung des Flächennutzungsplans ernsthaft beabsichtigen. Der Flächennutzungsplan ist grundsätzlich an bereits vorliegende Bebauungspläne nicht gebunden. Dies gilt auch für das Verhältnis des vorzeitigen Bebauungsplans zum später aufgestellten Flächennutzungsplan. Der Flächennutzungsplan kann abweichende Darstellungen vorsehen, falls die Gemeinde andere planerische Ziele verfolgt. Bei der Abwägung sind allerdings die Festsetzungen des Bebauungsplans und die hierdurch erfolgte Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundstückseigentums als Abwägungsmaterial zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für einen vorzeitigen Bebauungsplan müssen im Zeitpunkt seiner Bekanntmachung gemäß § 12 gegeben sein. Haben sich die Verhältnisse seit dem Satzungsbeschluss und der Genehmigung des vorzeitigen Bebauungsplans dahingehend geändert, dass ein Flächennutzungsplan erforderlich ist, darf der vorzeitige Bebauungsplan nicht in Kraft gesetzt werden.