Gebietsänderung

Bei einer Gebiets- oder Bestandsänderung von Gemeinden gelten Flächennutzungspläne grundsätzlich fort, soweit das Landesrecht nichts anderes regelt. Das gleiche gilt, wenn die Planungszuständigkeit für den Flächennutzungsplan gemäß § 203 Abs. 1 oder 2 auf einen Verband oder eine sonstige Körperschaft übergeht. Insoweit hat das BauGB die zuvor in §4a Abs. 1 BBauG 1976 Regelung übernommen. In einem solchen Falle kann nach §8 Abs. 4 Satz 2 ein Bebauungsplan, der einem vorhandenen Flächennutzungsplan nicht entspricht, auch aufgestellt, geändert oder ergänzt werden, bevor der Flächennutzungsplan entsprechend den veränderten Bedürfnissen geändert oder ergänzt worden ist. Insoweit besteht eine Abweichung vom Regelfall. Im übrigen müssen die Voraussetzungen für einen vorzeitigen Bebauungsplan aber auch hier gegeben sein. §214 Abs. 2 Nr. 1 ist auch auf diesen Fall des vorzeitigen Bebauungsplans anwendbar. Offen ist, ob und gegebenenfalls in welcher Weise in einem solchen Fall der vorhandene Flächennutzungsplan an den Inhalt des Bebauungsplans angepasst werden muss. §246 Abs. 3 BauGB und §1 Abs. 2 BauGB-MaßnahrnenG sehen für die dort geregelten Fälle die Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der Berichtigung vor. Ein entsprechendes Verfahren empfiehlt sich auch in den Fällen des §8 Abs. 4 Satz 2. Bei der Berichtigung sind jedoch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht vollinhaltlich in den Flächennutzungsplan zu übernehmen, vielmehr ist im Wege einer umgekehrten Anwendung des Entwicklungsgebots gleichsam eine Übersetzung in die Sprache des Flächennutzungsplans erforderlich; die Festsetzungen des Bebauungsplans sind auf ihre Grundzüge zurückzuführen und entsprechend in Darstellungen zurück zu entwickeln. Auf dem Flächennutzungsplan ist nachrichtlich zu vermerken, dass insoweit eine Berichtigung vorliegt. Sonderregelung für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen und Berlin-Ost. Nach §246a Abs.1 Nr.3 in Verb. mit §8 Abs.4 BauZVO ist die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans bereits zulässig, wenn der Bebauungsplan für die geordnete städtebauliche Entwicklung erforderlich ist und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung nicht entgegenstehen wird. Dringende Gründe brauchen nicht vorzuliegen.

Sonderregelung für Berlin - Nach § 246 Abs. 3 ist im Land Berlin ein vorzeitiger Bebauungsplan nach Maßgabe des §8 Abs. 4 auch zulässig, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder angepasst ist. Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen. Zur Berichtigung Rn. 199.

Abweichung nach dem BauGB-MaßnahmenG - Einen Sonderfall der unechten Vorzeitigkeit behandelt § 1 Abs. 2 BauGB MaßnahmenG. Hiernach kann ein Bebauungsplan, der der Deckung eines dringenden Wohnbedarf der Bevölkerung dienen soll, auch aufgestellt, geändert oder ergänzt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist, wenn die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets nicht beeinträchtigt wird. Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen.

§ 9 Inhalt des Bebauungsplans

Im Bebauungsplan können festgesetzt werden:

1. die Art und das Mal) der baulichen Nutzung;

2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;

3. für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;

4. die Flächen für Nebenanlagen, die aufgrund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit Ihren Einfahrten;

5. die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;

6. aus besonderen städtebaulichen Gründen die höchstzulässige Zahl der Wohnungen In Wohngebäuden;

7. die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur. Wohngebäude, die mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus gefördert werden kannten, errichtet werden dürfen;

8. einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;

9. der besondere Nutzungszweck von Flächen, der durch besondere städtebauliche Gründe erfordert wird;

10. die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;

11. die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen;

12. die Versorgungsflächen;

13. die Führung von Versorgungeanlagen und -leitungen;

14. die Flächen für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen;

15. die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;

16. die Wasserflächen sowie die Flächen für die Wasserwirtschaft, für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, soweit diese Festsetzungen nicht nach anderen Vorschriften getroffen werden können;

17. die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;

18. a) die Flächen für die Landwirtschaft und b) Wald;

19. die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Aussteliungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;

20. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft, soweit solche Festsetzungen nicht nach anderen Vorschriften

21. die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;

22. die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;

23. Gebiete, in denen aus besonderen städtebaulichen Gründen oder zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes bestimmte luftverunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen;

24. die von der Bebauung tretzuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen;

25. für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen

a) das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,

b) Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;

26. die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind. Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden.

Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, können Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinander liegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind. Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.