Gebietskatalog

Die Ausweisung bestimmter Baugebiete im Bebauungsplan gemäß dem Gebietskatalog der §§2ff. BauNVO ist nach allgemeiner Ansicht nachbarschützend. Es handelt sich bei diesen Festsetzungen geradezu um den Lehrbuchfall einer Ausgleichsfunktion baurechtlicher Vorschriften; die allen Planunterworfenen auferlegten Beschränkungen verschaffen andererseits auch allen Grundstückseigentümern den Vorteil einer ungestörten Wohnruhe. Das gleiche gilt umgekehrt für die Festsetzung eines Gewerbegebietes; der Gewerbetreibende genießt hier Schutz vor einer Rücksichtnahme auf die Wohnbedürfnisse. Die nachbarschützende Wirkung von Baugebietsfestsetzungen unterliegt freilich gewissen Begrenzungen. Zunächst reicht der Nachbarschutz nur soweit, wie eine Abweichung von der festgesetzten Baugebietsart Auswirkungen auf die umgebenden Grundstücke hat. Außerdem enthalten auch die §§2ff BauNVO Bestimmungen, denen die Funktion eines Ausgleichs privater Belange nicht zukommt. Dies gilt insbesondere für die Festsetzung von Sondergebieten für öffentliche Einrichtungen nach §11 Abs.1 BauNVO. Derartige Festsetzungen dienen nur öffentlichen Belangen, nicht dem Ausgleich privater Interessen, so dass ihnen keine nachbarschützende Wirkung zukommt; kein Grundstückseigentümer wird etwa dadurch in seinen Rechten verletzt, dass auf dem als Hochschulgebiet ausgewiesenen Bereich ein Gymnasium gebaut wird. Bei Modifikationen der §§2ff. BauNVO durch Regelungen nach §1 Abs.4-10 BauNVO ist in jedem Einzelfall zu prüfen, aus welchen Erwägungen der Gemeinderat eine derartige Sonderregelung getroffen hat. Wenn z.B, zum Schutz der Geschäfte im Innenstadtbereich die Zulässigkeit von Einzelhandelsgeschäften in Gewerbegebieten gemäß §1 Abs. 5 BauNVO ausgeschlossen oder gemäß §1 Abs. 9 BauNVO auf kleine Geschäfte beschränkt wird, hat diese Regelung keine drittschützende Wirkung, da sie ausschließlich öffentlichen Belangen, nämlich dem Schutz der Infrastruktur des Ortes dient. Dasselbe gilt für eine Festsetzung gemäß §1 Abs. 7, das im Erdgeschoß keine Vergnügungsstätten zulässig sind; damit werden keine privaten Interessen geschützt, sondern zur Niveaupflege die Freihaltung der Erdgeschoßräume für Ladengeschäfte bezweckt. Generell ist beim Ausschluss von Vergnügungsstätten der Fragen nachzugehen, ob dies im Interesse der Nachbarschaft erfolgt ist, insbesondere um diese vor Störungen zu schützen oder aber aus infrastrukturellen Erwägungen, etwa um eine Verdrängung von sonstigen Geschäften und Dienstleistungsunternehmungen zu verhindern; im letzten Fall hat die Festsetzung des Bebauungsplans über den Ausschluss von Vergnügungsstätten keine nachbarschützende Wirkung. Die Beschränkung der Zahl der Wohnungen gemäß §§3 Abs. 4, 4 Abs.4 BauNVO 1977 bzw. nunmehr §9 Abs. 1 Nr.6 wird vom OVG Saar, als nachbarschützend angesehen, weil die von dieser Festsetzung betroffenen Grundstücke in einem wechselseitigen Verbund stehen, d. h. die Festsetzung dient dem Ausgleich der betroffenen privaten Interessen. Demgegenüber hat das OVG Bremen eine nachbarschützende Wirkung verneint, weil die Zahl der Wohnungen wenig über die Größe des Gebäudes aussage. Die Störung der Nachbarschaft kann sich aber nicht nur aus dem Bauvolumen, sondern auch aus der Zahl der Bewohner ergeben; Festsetzungen der Zahl der Wohnungen können daher auch dem Schutz der Wohnruhe dienen und haben somit nachbarschützende Wirkung. Das gleiche gilt für die sog. horizontale Gliederung nach §1 Abs.4 Satz 1 BauNVO. Demgegenüber dient die Regelung des §1 Abs. 7 BauNVO, wonach für einzelne Stockwerke nur bestimmte Nutzungsarten zugelassen werden können, in der Regel nur dem öffentlichen Interesse an einem einheitlichen Erscheinungsbild, so dass hieraus ein Nachbarschutz nicht abgeleitet werden kann. Eine Abweichung von der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart begründet freilich nur dann einen Anspruch des Nachbarn auf Aufhebung der Baugenehmigung, wenn der Nachbar dadurch tatsächlich beeinträchtigt wird.

Die Sonderregelung des §11 Abs.3 BauNVO für Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe entfaltet entgegen der Annahme von Geiger insoweit nachbarschützende Wirkung, als sie auf schädliche Umwelteinwirkungen im Sinn des §3 BImSchG abstellt, denn dieser Tatbestand dient dem Schutz der Bewohner der Nachbarschaft. Dagegen ist Geiger darin zuzustimmen, dass die Vorschrift keine subjektiven Abwehrrechte gegen unerwünschte Konkurrenz begründet; dies gilt selbst dann, wenn ein Ladengeschäft durch die Ansiedlung eines Einkaufszentrums oder großflächigen Einzelhandelsbetriebs wirtschaftlich ruiniert wird. Denn das Städtebaurecht ist wettbewerbsneutral.