Gebrauchsmusterverletzung

Ein Anspruch auf Vorlage von Unterlagen und Angaben in dem von der Kläger geforderten Ausmaß könne durch eine Patentverletzung und erst recht durch eine Gebrauchsmusterverletzung nicht ausgelöst werden. Auch die Bestimmung des Ausmaßes der Rechnungslegung stehe unter dem Gebot von Treu und Glauben. Die Möglichkeit, Schadensersatz nach der Lizenzanalogie zu fordern, schließe eine übermäßige Belastung des Schutzrechtsverletzers durch eine nicht oder nur bedingt sinnvolle Überprüfung seiner Rechnungslegung aus. Die Kläger habe in ihrer Berufungsbegründung selbst vorgetragen, dass aufgrund der vom Landgericht zugesprochenen Angaben und sogar aufgrund der von ihr darüber hinaus geforderten äußerst detaillierten Angaben eine ausreichende Überprüfung der Rechnungslegung weder möglich noch ihr als Kläger zumutbar sei. Selbst bei Heranziehung aller von der Kläger geforderten Angaben würden Lücken bleiben, bedingt vor allem durch die zahlreichen anderen Produktionen der Beklagte mit den gleichen Maschinen, mit den gleichen Arbeitskräften, mit den gleichen Materialeinkäufen und mit den gleichen Allgemeinkosten des Einkaufs und Verkaufs und der Verwaltung bis hin z. B. zu den Kosten des Kraftfahrzeugparks, der Lohnbuchhaltung, der Gebäudeinstandsetzung, der allgemeinen Kapitalbeschaffung. Auf die Vorlage von Unterlagen und Angaben, die der Kläger keinen entscheidenden Nutzen brächten und deren Auswertung nicht einmal ihr zuzumuten sei, deren Zusammenstellung aber für die Beklagte einen vielfach größeren Arbeitsaufwand bedeuteten und deren Bekanntgabe an die Kläger ihren Geheimhaltungsinteressen zuwiderlaufen würde, habe die Kläger nach Treu und Glauben keinen Anspruch. Allein das Überprüfungsinteresse der durch Gebrauchsmusterverletzung geschädigten Kläger rechtfertige das nicht.

Diese Ausführungen halten der Nachprüfung nicht stand.

Zwar verlangt die Kläger auch mit ihrem Hilfsantrag die Ergänzung der ersten Rechnungslegung der Beklagte vom 3. 2. 1977, was die Gestehungs- und Vertriebskosten für den Dampffrisierstab angeht. Der Hilfsantrag bezweckt jedoch, die Beklagte in dieser Hinsicht zu weiteren Angaben zu zwingen, die über die bisherigen hinausgehen. Dies ergibt sich schon daraus, dass die mit dem Hilfsantrag begehrten Ergänzungen - im Einzelnen aus sich heraus verständlich - unabhängig von den bisherigen Angaben in den Rechnungslegungen der Beklagte beschrieben sind und damit neben die bisherigen Angaben treten sollen. Die mit dem Hilfsantrag bezeichneten weiteren Informationen sind demnach auch geeignet, die zweite Rechnungslegung zu ergänzen. Sie sind nicht durch diese überholt und gegenstandslos geworden. Es kann daher nicht den Beklagten gefolgt werden, die meinen, insoweit scheitere die Revision schon daran, dass die Kläger trotz des Hinweises im Berufungsurteil an ihrem auf die Ergänzung der Rechnungslegung vom 3. 2. 1977 gerichteten Antrag festgehalten habe.

Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass dem Gläubiger des Rechnungslegungsanspruches diejenigen Angaben mitzuteilen sind, die notwendig sind, um die Höhe des Schadens bestimmen und die Richtigkeit der Rechnungslegung überprüfen zu können. Dieser Anspruch ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts noch nicht erfüllt. Der Anspruch auf Rechnungslegung über den bei einer Schutzrechtsverletzung erzielten Gewinn ist erst dann erfüllt, wenn der Schuldner in der gelegten Rechnung die Angaben über seine Gestehungs- und Vertriebskosten so vollständig gemacht hat, wie er dazu in der Lage ist. Die bei den Akten befindliche Kostenaufstellung der Beklagte enthält zwar unter anderem Angaben darüber, wie hoch sich die Herstellungskosten der von den Beklagten selbst hergestellten Teile der drei Ausführungsformen des Dampffrisierstabes stellten. Sie sollen nach dieser Aufstellung insgesamt etwa 10 Millionen DM betragen haben. Nähere Angaben über die Art, die Menge und den Einstandspreis des dabei verwendeten Materials, über die Kosten der bei der Herstellung dieser Teile eingesetzten Maschinen und Vorrichtungen sowie über die dabei angefallenen Lohnkosten enthält die Aufstellung nicht. Die Beklagte haben sich in der Berufungsschrift zunächst außerstande erklärt, für jedes selbst gefertigte Einzelteil die Herstellungskosten darzulegen. Im Verlauf des Berufungsverfahrens haben sie sich dann aber zur Rechtfertigung von Gemeinkostenzuschlägen auf die tatsächlich gezahlten Löhne und auf Kalkulationsunterlagen berufen. Ferner haben sie in der Berufungsschrift zunächst vorgetragen, in der Kostenaufstellung seien die Herstellungskosten nur unter Ansatz der Material- und der Arbeitskosten berechnet, nicht aber unter Ansatz der Kosten für Maschinen und Werkzeuge. Letztere seien Bestandteile des 10%igen Zuschlages für Verwaltungs- und Betriebskosten. Später haben die Beklagte vorgetragen, sie hätten den reinen Fergigungslöhnen von 0,12 DM pro Minute Fertigungsgemeinkosten von 150% und 220% zugeschlagen. In diesen Fertigungsgemeinkosten seien alle montagebezogenen Kosten, z. B. unter anderem die Maschinenkosten, eingeschlossen. Das Berufungsgericht ist nicht der Richtigkeit des Vortrages der Beklagte nachgegangen, sie sei außerstande, nähere Angaben über die Kosten der selbst hergestellten Teile des Dampffrisierstabes zu machen. Hierzu hätte es unter Heranziehung der Lebenserfahrung und des eigenen Vorbringens der Beklagte im Berufungsrechtszuge Feststellungen treffen können. Ohne diese durfte die Verpflichtung der Beklagte nicht als vollständig erfüllt gewertet werden, da zu dem gesamten Komplex der Kosten der von den Beklagten selbst gefertigten Teile des Dampffrisierstabes in der maßgeblichen Rechnung nähere Angaben fehlen. Die Begründung des Berufungsgerichts trägt die Abweisung des Hilfsantrages somit nicht. Von einer teilweisen Erfüllung des Rechnungslegungsanspruchs kann allenfalls bei den Kosten der Teile des Dampffrisierstabes die Rede sein, die die Beklagte von dritter Seite bezogen haben. Diese Teile sind in der Kostenaufstellung im Einzelnen bezeichnet und ihre Einstandspreise sind angegeben. Hierzu können nähere ergänzende Angaben - abgesehen von den Namen und Anschriften der Lieferanten - nicht verlangt werden. Dieser Umstand kann entgegen der Ansicht der Beklagte nicht die vollständige Abweisung des Hilfsantrages rechtfertigen. Die Kläger hat zwar in den Tatsacheninstanzen den Standpunkt vertreten, dass sie ein Interesse an allen Angaben gemäß dem Hilfsantrag habe und dass es ihrem eigenen Interesse widerspräche, weniger umfassende Auskünfte über die Kosten der Beklagte zu erhalten. Daraus läßt sich jedoch nicht herleiten, dass mit diesem Antrag die Kläger nicht auch eine eingeschränkte Verurteilung erreichen wolle.

Auch mit der weiteren Begründung des Berufungsgerichts kann die Abweisung des Hilfsantrages keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht hat einerseits das Ausmaß der geforderten Ergänzung der Rechnung als zu groß beanstandet, andererseits aber bezweifelt, dass die geforderten Angaben für eine Überprüfung der Rechnungslegung ausreichten, und angenommen, dass selbst bei Heranziehung aller von der Kläger geforderten Angaben Lücken bleiben würden. Letzteres ist nicht in Einklang mit den Ausführungen des Berufungsgerichts zu bringen, es stünden genügende Grundlagen für die Schadensschätzung zur Verfügung, das Gegenteil habe die Kläger bisher nicht vorgetragen und eine absolut genaue Berechnung des Schadens auf der Grundlage des Verletzergewinns sei ohnehin allenfalls nur in ganz einfach gelagerten Ausnahmefällen möglich. Das Berufungsgericht hat sich darauf beschränkt, lediglich aus dem Umstand, dass die Beklagte bereits Angaben gemacht haben, herzuleiten, es stünden bereits genügende Grundlagen für die Schadensschätzung zur Verfügung. Diese Ausführungen entbehren der Begründung und gehen an dem Hilfsantrag der Kläger vorbei, der auf eine Ergänzung der Abrechnung abzielt. Die mit dem Hilfsantrag geforderten Angaben, die unter anderem die von den Beklagten gefertigten Teile betreffen, sind in den bisherigen Abrechnungen nicht enthalten. Sie sind geeignet, die Grundlage der Schadensschätzung zu vervollständigen und deshalb zur Erreichung des Ziels zu dienen, die Kläger so vollständig über den von den Beklagten erzielten Gewinn zu unterrichten, dass sie sich für eine der ihr zur Verfügung stehenden Schadensberechnungsarten entscheiden kann. Es ist nicht gerechtfertigt, die Ergänzung einer ergänzungsfähigen und deshalb unvollständigen Rechnungslegung deshalb abzulehnen, weil auch nach der Ergänzung noch Lücken zu befürchten sind. Etwa verbleibende Lücken stehen der Verpflichtung, eine Rechnung so vollständig wie möglich zu legen, nicht entgegen.