Gebrauchsvorteile
Zur Frage, ob ein Käufer, wenn der Kaufsache eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, im Rahmen des Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung auch Ersatz für entgangene Gebrauchsvorteile verlangen kann.
Anmerkung: In diesem Urteil nimmt der VIII. Zivilsenat des BGH zu der Frage, ob ein Käufer beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften auch Ersatz für entgangene Gebrauchsvorteile verlangen kann, und damit zu der im Hinblick auf § 253 BGB bedeutsamen Abgrenzung zwischen vermögensrechtlichem und immateriellem Schaden Stellung. Die Rechtsprechung ist zu der letztgenannten Frage in den letzten Jahren insoweit in Bewegung geraten, als sie dem Eigentümer eines unfallgeschädigten Kraftfahrzeugs für die Dauer der Reparatur auch dann einen Entschädigungsanspruch für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit zubilligt, wenn er von der Möglichkeit, sich einen Ersatzwagen zu beschaffen, keinen Gebrauch macht. Entsprechendes gilt in den Fällen, in denen einem in dem ungetrübten Gebrauch seines Grundstücks zeitweilig beeinträchtigten Grundeigentümer ein Ersatzanspruch auch dann zugebilligt wird, wenn ihm durch die Gebrauchsbeeinträchtigung keine zusätzlichen Aufwendungen entstanden oder sonst zu erzielende Einnahmen entgangen sind. Schließlich hat der BGH unter besonderen Umständen bereits in dem Urlaub einen Vermögenswert gesehen, der- nutzlos aufgewendet - einen materiellen Schaden hervorrufen kann.
Auf diese Rechtsprechung hatte sich in dem zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit der Käufer eines Pelzmantels berufen, der im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Ersatz dafür verlangte, dass der Verkäufer den gekauften Mantel nicht, wie zugesagt, alsbald passend gemacht hatte und der Käufer ihn daher längere Zeit entbehren musste.
Der Senat hat eine Erstreckung der vorgenannten Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall, weil sie den § 253 BGB völlig aushöhlen würde, abgelehnt und ein Recht auf Ersatz dieses - weil nicht vermögensrechtlichen - Schadens verneint. Für die Abgrenzung von vermögensrechtlichem und immateriellem Schaden kommt es in dem vorliegenden Zusammenhang darauf an, ob nach der Verkehrsauffassung die Benutzbarkeit einer S ache als selbständiger Vermögenswert neben ihrem Substanzwert angesehen wird, ob also der ungestörte Genuss einer Sache bereits kommerzialisiert ist, d. h. typischerweise durch besondere Vermögensaufwendungen erkauft wird. Wesentlicher Anhalt dafür kann sein, ob die Sache vom Inhaber üblicherweise - etwa durch Vermietung - gegen eine allgemein gültige oder doch jedenfalls nach objektiven Maßstäben errechenbare Vergütung zeitweilig gewinnbringend verwendet werden kann. Das ist hinsichtlich der Gebrauchsentziehung von Kraftfahrzeugen und dem Vorenthalten des ungestörten Genusses von Grundbesitz der Fall. Beim nutzlos aufgewendeten Urlaub kommt hinzu, dass dieser u. U. - weil nicht nachholbar- endgültig vertan ist und der dem Urlauber entstandene Schaden aus diesem Grund von der Verkehrsauffassung als Vermögensschaden angesehen wird.
Fehlt es dagegen an anerkannten Maßstäben zur geldmäßigen Bemessung einer zeitweiligen Gebrauchsüberlassung, so spricht dies für das Vorliegen lediglich eines immateriellen Schadens, der, solange § 253 BGB geltendes Recht ist, nicht als erstattungsfähig angesehen werden kann. So liegt es aber nach Ansicht des Senats bei der zeitweiligen Nichtbenutzbarkeit eines Pelzmantels; denn eine zeitweilige gewinnbringende Verwendung eines solchen Luxusgegenstandes durch den Käufer scheidet in derartigen Fällen ebenso selbstverständlich aus wie der Gedanke, für die Dauer der Nutzungsbeeinträchtigung einen anderen Mantel zu mieten.