Gebrauchtwagen

Zur Haftung eines Gebrauchtwagenhändlers, der im Kundenauftrag einen von ihm selbst mit einem Ersatzmotor versehenen Gebrauchtwagen verkauft und dabei dem Käufer unrichtige Angaben über die Laufleistung des von einem Dritten erworbenen Motors macht.

Zum Sachverhalt: Der Beklagten ist als Kraftfahrzeughändler tätig. Ende 1970 kaufte der Streithelfer des Klägers bei dem Beklagten einen Pkw und gab gleichzeitig seinen gebrauchten Pkw BMW 1800 in Zahlung. Zu diesem Zweck beauftragte er am 23. 12. 1970 den Beklagten in einem formularmäßigen Vermittlungs-Auftrag für Kraftfahrzeug-Verkauf, in seinem - des Streithelfers - Namen und auf seine Rechnung den BMW gegen eine Provision von 20% des Verkaufserlöses zu einem Mindestverkaufspreis von 2500 DM zu veräußern. Nachdem der Beklagten den Wagen übernommen und in der Folgezeit Motor und Getriebe durch gebrauchte Teile, die er sich von Dritten beschaffte, ersetzt hatte, bot er den BMW im Februar und März 1971 wiederholt in Zeitungsannoncen wie folgt an: BMW 1800, ATM, ATG, 64 2800,- . Dem Kläger, der sich für den Wagen interessierte, erklärte der Beklagten bei den mündlichen Vertragsverhandlungen, der ausgewechselte Motor, den er von einem Bekannten bezogen habe, weise eine Laufleistung von etwa 40000 km und das ebenfalls ausgewechselte Getriebe eine solche von etwa 20000 km aus. Das könne er dem Kläger schriftlich geben. Im Übrigen komme der Wagen noch zur genauen Untersuchung auf den Prüfstand. Am 15. 3. 1971 unterschrieb der Kläger als Käufer einen formularmäßigen Kaufvertrag , mit dem er den hier streitigen BMW durch Vermittlung des Beklagten von dem Streithelfer gebraucht, wie besichtigt, und unter Ausschluss jeder Gewährleistung zum Preis von 2500 DM kaufte. Für den Verkäufer unterzeichnete ein Angestellter des Beklagten den Kaufvertrag als Vermittler. Das Vertragsformular enthielt u. a. den Vermerk, dass neben den schriftlichen Vertragsbedingungen keine weiteren Vereinbarungen getroffen und keine mündlichen Zusagen gemacht worden seien. Der zur Entgegennahme des Kaufpreises ermächtigte Beklagte brachte diesen ohne Abzug der an sich vereinbarten Provision dem Streithelfer in voller Höhe gut.

Am 26. 3. 1971 erklärte der Kläger mit der Begründung, sowohl der Austauschmotor als auch das Austauschgetriebe seien weit mehr als vom Beklagten angegeben gelaufen und derart verschlissen, dass der Wagen ausweislich eines eingeholten Gutachtens nur noch einen Schrottwert von ca. 700 DM habe, den Rücktritt vom Vertrag. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt er von dem Beklagten Rückzahlung des Kaufpreises einschließlich Kreditkosten.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufsgericht hat sie abgewiesen. Die zugelassenen Revisionen des Kläger und des Streithelfers führten zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht geht davon aus, dass der Kaufvertrag über den Pkw nicht zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits, sondern zwischen dem Kläger und dem Streithelfer zustande gekommen und der Beklagten dabei lediglich als Vertreter des Streithelfers tätig geworden sei. Diese Auslegung eines Individualvertrages ist nicht nur rechtlich möglich, sondern zwingend. Die im Revisionsverfahren vorgetragene Ansicht des Streithelfers, der Beklagten müsse sich deswegen als Verkäufer des Pkw behandeln lassen, weil er die hier umstrittenen Fahrzeugteile - den Ersatzmotor und das Ersatzgetriebe - selbst beschafft und eingebaut habe, ist mit dem eindeutigen Wortlaut des klar und verständlich abgefassten Kaufvertrages vom 15. 3. 1971 nicht zu vereinbaren. Ob der Beklagten dabei auch nach Einbau des Ersatzmotors zunächst dessen Eigentümer geblieben war, ist angesichts seines deutlich zum Ausdruck gekommenen Willens, aus offensichtlich in erster Linie steuerlichen Gründen nicht als Verkäufer des Kraftwagens, sondern lediglich als Vermittler und damit als Vertreter tätig zu werden, ohne Bedeutung.

Auch die Feststellung des Berufsgericht, der Beklagten hafte - obwohl nur Vertreter - grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss, weil er als besonderer Vertreter das Vertrauen des Kläger gerade ihm gegenüber in Anspruch genommen habe, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es entspricht seit langem gefestigter Rechtsprechung, dass in Ausnahmefällen auch der Vertreter - und zwar neben dem u. U. gemäß § 278 BGB haftenden Vertretenen - selbst für eine Verletzung der Verpflichtungen bei den Vertragsverhandlungen einzustehen hat, - und zwar dann, wenn ihm persönlich als Sachwalter eines Vertragspartners vom Vertragsgegner besonderes Vertrauen entgegengebracht wird oder er dem Verhandlungsgegenstand besonders nahe gestanden, insbesondere am Vertragsabschluss ein eigenes wirtschaftliches Interesse gehabt hat. Das ist, wie der Senat in seiner Entscheidung vom 29. 1. 1975 ausgeführt hat, typischerweise dann der Fall, wenn im Kraftfahrzeuggewerbe ein Fachhändler beim Verkauf von Gebrauchtwagen als Vermittlungs- und Abschlussvertreter eine uneingeschränkte Sachwalterstellung für den Verkäufer einnimmt. In einem solchen Fall insbesondere wenn der Käufer eines Kraftwagens seinen Gebrauchtwagen unter Anrechnung auf den Kaufpreis in Zahlung geben will und der Kraftfahrzeughändler diesen von ihm ausgestellten Wagen, wenn auch im Kundenauftrag, zum Verkauf anbietet - pflegt der Kaufinteressent sich nicht an den ihm zunächst unbekannten bisherigen Eigentümer des Kraftwagens, sondern an den Fachhändler zu wenden und von ihm die erforderlichen Informationen einzuholen. Im vorliegenden Fall lag dies für den Kläger um so näher, als der Beklagten die hier streitigen Ersatzteil; wie er dem Kläger bei den mündlichen Vertragsverhandlungen erklärt hatte, erst nach Übernahme des BMW selbst beschafft, eingebaut und überprüft hatte. Eine etwaige Nachfrage bei dem Streithelfer über Zustand und Laufleistung des Ersatzmotors und des Ersatzgetriebes wäre für den Kläger daher sinnlos gewesen. Andererseits stellt das Berufsgericht zu Recht fest, dass auch der Beklagten ein starkes eigenes wirtschaftliches Interesse am Verkauf des streitigen Pkws hatte. Dieses Interesse ergibt sich allerdings nicht, wie der Kläger in seiner Revisionsbegründung ausgeführt hat, aus dem Beklagten vertraglich eingeräumten Provisionsanspruch; denn der Beklagten hat - wie in den Tatsacheninstanzen unstreitig war - diesen Anspruch nicht geltend gemacht, sondern den Erlös von 2500 DM in voller Höhe dem Streithelfer auf. dessen. Kaufpreisschuld gut gebracht. Das besondere Interesse des Beklagten am Verkauf des BMW liegt jedoch bereits in dem Umstand, dass er den Pkw vom Streithelfer in Anrech- nung auf den Preis des von diesem gekauften Wagens in Zahlung genommen hat.

Der Beklagten haftet mithin dem Kläger grundsätzlich als, sog. besonderer Vertreter auf Schadensersatz, sofern ihn ein Verschulden bei den Vertragsverhandlungen trifft. Das wird auch von dem Beklagten im Revisionsverfahren nicht mehr ernsthaft in Zweifel gezogen. Dass ein derartiger Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss gegenüber dem Verkäufer selbst, soweit es sich um Pflichtverletzungen im Bezug, auf Eigenschaften der Kaufsache handelt, durch die besonderen und insoweit abschließenden Bestimmungen über die kaufrechtliche Gewährleistung ausgeschlossen wäre, steht der besonderen Haftung des Vertreters nicht entgegen, weil dem Kläger Gewährleistungsansprüche, in denen der Ersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss aufgehen könnte, gegen den lediglich als Vertreter und nicht als Verkäufer in Anspruch genommenen Beklagten gerade nicht zustehen.

Gleichwohl hafte der Beklagten - so meint das Berufsgericht dem Kläger deswegen nicht auf Schadensersatz, weil ihm kein Verschulden bei Vertragsschluss zur Last gelegt werden könne; da der Ersatzmotor keine äußerlichen Mängel aufgewiesen habe und die eigene Prüfung der Laufleistung mit einer für den Beklagten unzumutbaren vorherigen Teildemontage verbunden gewesen wäre, habe er die Angaben seines Lieferanten, der sich bei früheren Lieferungen von Ersatzmotoren als zuverlässig erwiesen habe, auch hinsichtlich des hier streitigen Motors ungeprüft übernehmen und weitergeben können; mehr habe auch der Kläger der Erklärung über die Laufleistung nicht entnehmen können, zumal ihm bekannt gewesen sei, dass der Beklagten sich den Motor von dritter Seite beschafft habe.

Diese Ausführungen des Berufsgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sie beruhen auf einer Verkennung der Sorgfaltsanforderungen, die an einen besonderen Vertreter als Sachwalter zu stellen sind.