Gebrauchtwagenhändler

Der Gebrauchtwagenhändler, der aufgrund fachlicher Erfahrung mit der Möglichkeit starker Durchrostung eines zum Kauf angebotenen Fahrzeugs rechnet, handelt arglistig, wenn er den Käufer - bei unterlassener Untersuchung des Wagens - nicht unmissverständlich auf diese Möglichkeit hinweist.

Zum Sachverhalt: Der Beklagten ist Gebrauchtwagenhändler. Aufgrund Vermittlungsauftrages vom 11. 3. 1976 übernahm er es, einen Pkw, erstmals zugelassen im Juni 1968, im Namen und für Rechnung des inzwischen aus dem Rechtsstreit ausgeschiedenen Erstbeklagte G zu verkaufen. Es war eine untere Preisgrenze von 2900 DM vereinbart. In dem formularmäßig gestalteten Vermittlungsauftrag heißt es u. a., dass der Vermittler einen etwaigen Mehrerlös voll erhalten soll.

Der Erstbeklagte hatte das Fahrzeug am gleichen Tage erworben, um es, so wie es war, mit Gewinn weiterzuverkaufen. Sein Bevollmächtigter A übergab dem Zweitbeklagte den Pkw gegen Zahlung von 2900 DM. Das Fahrzeug wurde durch Überlackieren zum Verkauf zurechtgemacht. Am 3. 6. 1976 gelang es dem Zweitbekl., den Pkw zum Preise von 5990 DM zuzüglich 90 DM Nebenkosten an den Kläger zu verkaufen. In dem an G gerichteten Formular-Auftrag heißt es u. a. teils vorgedruckt, teilweise handschriftlich notiert. Pkw wie er geht steht gebraucht, wie besichtigt und unter Ausschluss jeder Gewährleistung. Für Unfallfreiheit wird nicht garantiert.. Ich erkläre mich damit einverstanden, dass der Vermittler keine Haftung für die Verkehrssicherheit des von mir gekauften Wagens übernimmt. Das Fahrzeug ist ungeprüft und unrepariert... Der vom Kläger erworbene Pkw war bei der Übergabe, wie im Laufe des Rechtsstreits unstreitig geworden ist, mit den von dem Kraftfahrzeugsachverständigen H festgestellten Mängeln behaftet und deshalb absolut verkehrsunsicher, praktisch fahruntüchtig und... verkehrsgefährdend; eine Nachbesserung war nicht mehr möglich; der Wert des Fahrzeugs betrug maximal 500 DM. Der Kläger hat von beiden Beklagten Rückgängigmachung des Kaufvertrages und Schadensersatz verlangt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Der Erstbeklagte hat das Urteil rechtskräftig werden lassen. Die Berufung des Zweitbeklagte ist erfolglos geblieben. Die - zugelassene - Revision wurde zurückgewiesen.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht hat zur Haftung des Zweitbeklagte wegen Verschuldens bei Vertragsschluss ausgeführt, er habe für den Erstbeklagte eine Sachwalterstellung eingenommen und außerdem erhebliches Eigeninteresse am Vertragsschluss gehabt. Ihm und nicht dem Verkäufer im Rechtssinne habe der Kläger Vertrauen entgegengebracht. Dieses Vertrauen habe der Zweibeklagte missbraucht, denn er habe dem Kläger die absolute Verkehrsunsicherheit arglistig verschwiegen. Dabei hat die Vorinstanz seine Behauptung als wahr unterstellt, er habe die Mängel nicht gekannt und sich um den Zustand des Wagens nicht gekümmert. Dies sei unerheblich, weil er durch sein Personal ohne Prüfung, also ins Blaue hinein, durch die Kaufpreisforderung von 5990 DM schlüssig einen überdurchschnittlich guten Erhaltungszustand vorgespiegelt habe. Auch ohne ausdrückliche Frage des Kaufinteressenten, meint das Berufsgericht, habe der Zweitbeklagte oder sein Personal in unmissverständlicher Form offenbaren müssen, dass die Preisbildung ohne jede tatsächliche Grundlage und ohne jede eigene Prüfung des Wagens erfolgt sei. Der vorgedruckte Satz, das Fahrzeug ist ungeprüft und unrepariert und der handschriftliche Zusatz unrepariert + ungeprüft reichten dazu nicht aus. Der vereinbarte Haftungsausschluss greife nicht Platz, weil der Angestellte des Zweitbeklagte mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe.

Die Auffassung des Berufsgerichts hält den Revisionsangriffen jedenfalls im Ergebnis stand.

Die Revision räumt ein, der Zweitbeklagte sei am Abschluss des Kaufvertrages über den Pkw stark interessiert gewesen und habe aus dem Geschäft persönlichen Nutzen ziehen wollen, weshalb er ausnahmsweise selbst aus dem Rechtsgrund des Verschuldens bei Vertragsschluss auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden könne, sofern ihm ein solches Verschulden anzulasten sei. Letzteres müsse indessen verneint werden. Das trifft jedoch nicht zu.

In der Tat steht das eigene Interesse, das die persönliche Haftung des Vertreters aus Verschulden bei Vertragsschluss auslöst, im vorliegenden Fall derart im Vordergrund, dass die Frage einer Haftung wegen der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens keiner abschließenden Prüfung bedarf. Eigenes Interesse am Verkauf des Pkw hatte der Zweitbekl., weil er dem Erstbeklagte bereits bei Übernahme des Vermittlungsauftrages am 11.3. 1976 den von diesem aus einem Weiterverkauf verlangten Mindestpreis von 2900 DM ausgezahlt hat. Der Zweitbeklagte musste also alles daransetzen, um den aufgewendeten Betrag wieder hereinzubekommen. Sein eigenes Interesse am Weiterverkauf zu einem höheren Betrag wurde überdies dadurch bestimmt, dass er statt einer Provision den erzielten Mehrerlös als Gewinn behalten durfte. Das wirtschaftliche Interesse am Weiterverkauf lag damit allein beim Zweitbeklagte und machte ihn zum Quasi-Verkäufer. Dem Erstbeklagte blieb demgegenüber auch mit Rücksicht auf den weitgehenden Gewährleistungsausschluss lediglich die rein formale Verkäuferstellung.

Da die Vorinstanz als wahr unterstellt hat, der Beklagten zu 2 habe die Mängel des Fahrzeugs nicht gekannt und sich um seinen Zustand nicht gekümmert, muss davon auch in der Revisionsinstanz ausgegangen werden. Das befreit den Zweitbeklagte jedoch nicht vom Vorwurf des Verschuldens bei Kaufvertragsabschluss. Gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen H hat das Berufsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass die ersten Modelle das Fahrzeugtyps, zu dem der verkaufte Wagen gehörte, an bestimmten Karosserieteilen weit überdurchschnittlich rostanfällig gewesen seien, der Beklagten zu 2 und seine Angestellten als Fachleute um die besondere Rostanfälligkeit des Wagens nach Fahrzeugtyp und Alter gewusst hätten, mithin auch bei dem hier in Rede stehenden Pkw mit starken Durchrostungen gerechnet hätten. Das Wissen um die Möglichkeit starker Rostschäden bei dem zum Verkauf angebotenen Pkw begründete, wie die Vorinstanz mit Recht hervorgehoben hat, die Pflicht des Zweitbeklagte und seiner Mitarbeiter, das Fahrzeug auf solche Schäden hin zu untersuchen. Unterließen sie zu tun, was nach Lage der Dinge geboten war, so mussten sie den Kläger darüber in unmissverständlicher Weise aufklären, ihm also mitteilen, dass der Fahrzeugtyp in Fachkreisen bekanntermaßen als in besonderem Maße rostanfällig gelte, weshalb auch bei dem angebotenen Pkw angesichts seines Alters mit starken Durchrostungen zu rechnen sei. Das ist nicht geschehen. Das Unterlassen dieses Hinweises, der maßgeblichen Einfluss auf den Kaufentschluss des Kläger gehabt hätte, ist nach den in höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere des erkennenden Senats entwickelten Grundsätzen arglistig i. S. des § 476 BGB, so dass der vom Beklagten zu 2 gewünschte Haftungsausschluss nichtig ist.