Gebrechlichkeitspflegschaft

Gegen eine Verfügung, durch welche die Aufhebung einer Gebrechlichkeitspflegschaft über einen Volljährigen abgelehnt worden ist, kann der Betroffene auch im Falle seiner Geschäftsunfähigkeit wirksame Beschwerde und gegen die Beschwerdeentscheidung gegebenenfalls weitere Beschwerde einlegen.

Der Antrag nach § 1920 BGB auf Aufhebung der Pflegschaft kann nur von einem geschäftsfähigen Pflegebefohlenen wirksam gestellt werden. Wird er von einem Geschäftsunfähigen gestellt, so liegt darin eine Anregung für das Vormundschaftsgericht, von Amts wegen zu untersuchen, ob die Pflegschaft nach § 1919 BGB aufgehoben werden muss.

Anmerkung: Die Entscheidung stellt in Ergänzung zu BGHZ35, 1 = LM § 1910 BGB Nr. 2 und in T.... Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung klar, dass der geschäftsunfähige Pflegebefohlene nicht nur gegen die Anordnung der Pflegschaft, sondern auch gegen die Ablehnung ihrer Aufhebung selbst wirksam Beschwerde und weitere Beschwerde einlegen kann. Da nach § 1920 BGB eine nach § 1910 BGB angeordnete Pflegschaft aufzuheben ist, wenn der Pflegebefohlene die Aufhebung beantragt, war gleichzeitig darüber zu entscheiden, ob ein wirksamer Aufhebungsantrag von einem geschäftsunfähigen Volljährigen gestellt werden kann. Der BGH ist der in der neueren Rechtsprechung und Literatur teilweise vertretenen Meinung, dass es für die Wirksamkeit des Aufhebungsantrages nicht auf die Geschäftsfähigkeit des antragstellenden Pflegebefohlenen ankomme, sondern lediglich darauf, ob dieser seinen natürlichen Willen äußern könne, nicht gefolgt. Er hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach der Aufhebungsantrag als eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung anzusehen ist, die zu ihrer Wirksamkeit die Geschäftsfähigkeit des Antragstellers voraussetzt. Die von einem Teil der Rechtsprechung und Literatur geltend gemachten Bedenken gegen die Zulässigkeit solcher Zwangspflegschaften teilt der BGH nicht. Er weist darauf hin, dass das Pflegschaftsverfahren bei sachgemäßer Handhabung flexiblere und schnellere Überprüfungs- und Abänderungsmöglichkeiten bietet als etwa das Anfechtungs- und Aufhebungsverfahren im Entmündigungsprozess und bei ordnungsgemäßer Durchführung gleich wirksame Rechtsgarantien wie das Entmündigungsverfahren. Aus dem letztgenannten Grund hat er darauf hingewiesen, dass für die Feststellung der Geschäftsunfähigkeit eines Pflegebefohlenen ärztliche Bescheinigungen, die ohne nachprüfbare Begründung lediglich eine Krankheitsdiagnose wiedergeben, nicht geeignet sind und der Betroffene zu dem Ergebnis der Begutachtung richterlich gehört werden muss.