Gebührenhälfte

Mit der Einzahlung der zweiten Gebührenhälfte im Mahnverfahren betreibt der Kläger auch dann den Prozess weiter i. S. des § 211 II 2 BGB, wenn er nicht zugleich ausdrücklich beantragt, nunmehr Verhandlungstermin zu bestimmen.

Zum Sachverhalt: Der Kläger fordert von dem Beklagten Land aufgrund eines 1962 abgeschlossenen Ingenieurvertrages über die Planung elektrischer Anlagen für Behördenbauten restliches Honorar von 87800 DM. Am 5. 12. 1974 hat er einen entsprechenden Zahlungsbefehl erwirkt; den im Formular vorgesehenen Terminsantrag hat sein Prozessbevollmächtigter dabei gestrichen. Nach Widerspruch des Beklagten Landes hat das AG den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17. 12. 1974 an das Landgericht verwiesen. Das Landgericht hat dem Kläger mit Verfügung vom B. 1. 1975 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, Termin erst zu bestimmen, wenn ein den §§ 130, 253 ZPO entsprechender Schriftsatz mit den erforderlichen Anträgen und der Äußerung gemäß § 253 III ZPO eingereicht werde. Nachdem der Kläger am 23. 12. 1976 den weiteren Gebührenvorschuss eingezahlt hatte, hat das Landgericht am 28. 12. 1976 die Verfügung vom B. 1. 1975 wiederholt. Mit einem am 28. 12. 1978 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger die Anberaumung eines Verhandlungstermins beantragt und die Klage begründet. Das Beklagten Land hält den - auch sonst bestrittenen - Anspruch für verjährt.

LG und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Die - angenommene - Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: I. 1. Das Berufsgericht hält den Anspruch, der gemäß § 1961 Nr. 7 BGB der zweijährigen Verjährungsfrist unterliegt, für verjährt, weil der Kläger das Verfahren in der Zeit vom 8. 1. 1975 bis zum 27.12. 1978 nicht weiterbetrieben habe. Es geht dabei davon aus, dass die Unterbrechungswirkung des Mahnverfahrens mit der Anforderung des Gebührenvorschusses vom 8. 1. 1975 geendet habe. Der Kläger habe nämlich trotz des mit dieser Anforderung verbundenen Hinweises, Termin werde nur nach Eingang eines entsprechenden Schriftsatzes bestimmt werden, erst am 28. 12. 1978 die Klage begründet. An diesem Ergebnis ändere auch die Einzahlung der zweiten Gebührenhälfte am 23. 12. 1976 nichts; denn da hier der im Formular vorgesehene Terminsantrag gerade nicht gestellt worden sei und der Kläger trotz der Verfügungen des Gerichts vom B. 1. 1975 und vom 28. 12. 1976 untätig geblieben sei, könne von einem Weiterbetreiben des Prozesses erst wieder mit Eingang der Klagebegründung am 28.12. 1978 gesprochen werden.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dabei kann offenbleiben, ob ein Nichtbetreiben des Verfahrens durch den Kläger bereits deshalb ausscheidet, weil das Gericht nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses von Amts wegen Verhandlungstermin hätte bestimmen müssen. Denn jedenfalls lag hier - entgegen der Ansicht des Berufsgericht - in der Einzahlung der zweiten Gebührenhälfte am 23. 12. 1976 die schlüssige Bitte des Kläger, nun einen Termin zu bestimmen. Einen anderen vernünftigen Sinn kann die Einzahlung des Geldes gar nicht haben. Deshalb hat denn auch die Rechtsprechung in der Entrichtung der Gebühr regelmäßig ein Weiterbetreiben des Verfahrens i. S. des § 211 II 2 BGB gesehen. Zur Unterbrechung der Verjährung nach § 211 II 2 BGB genügt jede zur Förderung des Prozesses bestimmte und geeignet erscheinende Handlung einer Partei. Dabei darf kein zu enger Maßstab angelegt werden, da es sich insoweit nicht um die erstmalige Unterbrechung der Verjährung, sondern nur um die Erhaltung der durch Klageerhebung bzw. Betreiben des Mahnverfahrens bereits eingetretenen Verjährungsunterbrechung handelt. Unerheblich ist, wie das Gericht auf die Handlung der Partei reagiert, d. h. ob es seinerseits dem Verfahren Fortgang gibt oder nicht. Wenn das Berufsgericht demgegenüber darauf verweist, der Kläger habe hier im Hinblick auf die Verfügung vom B. 1. 1975 nicht davon ausgehen dürfen, dass allein die Einzahlung des weiteren Vorschusses ausreiche, um das Verfahren weiter zu betreiben, ist das nicht stichhaltig. Im Gegenteil zeigt gerade die Einzahlung des Geldes, dass der Kläger trotz der immerhin rund 2 Jahre zuvor ergangenen Verfügung meinte, jetzt auch ohne Einreichung eines weiteren Schriftsatzes eine Terminsbestimmung erreichen zu können. Anderenfalls wäre die Zahlung des Gebührenvorschusses letztlich sinnlos.

Liegt somit in der Einzahlung der zweiten Gebührenhälfte ein Weiterbetreiben des Verfahrens, folgt daraus zugleich, dass die frühestens mit der Zustellung der Verfügung vom B. 1. 1975 wieder laufende Verjährung noch rechtzeitig vor Ablauf der zweijährigen Frist unterbrochen wurde. Selbst wenn man dann für die Zeit nach der Zustellung der weiteren gerichtlichen Verfügung vom 28. 12. 1976 erneut ein Nichtbetreiben des Kläger annehmen wollte, könnte das nicht zur Verjährung der Forderung führen, da die am 23. 12. 1976 bewirkte Unterbrechung der Verjährung jedenfalls bis zur Zustellung der Verfügung vom 28. 12. 1976 dauerte. Damit aber ging der am 28. 12. 1978 eingegangene Schriftsatz des Kläger vom selben Tag noch in unverjährter Zeit bei Gericht ein.