Gefährdungshaftung

Schadensersatzansprüche entstehen neben der Haftung aus unerlaubten Handlungen auch aus Gefährdungshaftung. Hier kommt es ganz im Gegensatz zu vertraglichen und deliktischen Schadensersatzansprüchen, sogar ohne Verschulden zu Haftungsansprüchen. Jeder, der eine potentielle Gefahrenquelle in den Verkehr bringt (erlaubte Gefahr), die er beherrschen sollte, haftet für mögliche Auswirkungen. Es braucht lediglich bestimmte gesetzlich festgelegte Gefährdungstatbestände, die Gefahren für Dritte darstellen. Die typischen Fälle, deren wenige Regelungen im BGB zu finden sind, sind:

- Die Tierhaltung (§833 I Satz 1 BGB)

- Halten eines Kraftfahrzeugs (§7 StVG)

- Halten eines Luftfahrzeugs (LuftVG)

- Betreiben von Gas- und Elektrizitätsanlagen.

Selbst wenn den Halter oder Betreiber in all den genannten Fällen kein Verschulden trifft, können durchaus Schadensersatzansprüche entstehen. Wenn beispielsweise ein sonst friedlicher, angeleinter Hund einen Passanten beißt, ein Autofahrer trotz umsichtiger Fahrweise durch eine Ölspur ins Schleudern kommt und mit einem geparkten LKW zusammenstößt, oder ein Ballonfahrer trotz Beachtung der Sorgfalt bei der Landung eine schlecht sichtbare Telefonleitung durchreißt. Jedes mal haftet der Halter für den Schaden und muss ihn ersetzen, obwohl er ihn nicht verschuldet hat.