Gefahrtragung

Gefahrtragung - durch Rechtsnorm oder Vertrag getroffene Festlegung zur Abgrenzung der Nachteile aus dem Untergang bzw. der Verschlechterung einer Sache für den Fall, dass kein Schadenersatzanspruch besteht. Grundsätzlich liegt die Gefahrtragung beim Eigentümer bzw. Fondsinhaber (Sachgefahr). Bei Verträgen, die zur Verschaffung des Eigentumsrechts bzw. der Fondsinhaberschaft verpflichten, grenzt die Gefahrtragung in Abhängigkeit vom Gefahrübergang auf den Auftraggeber die Nachteile aus einem zufälligen Untergang oder aus einer zufälligen Verschlechterung des Leistungsgegenstandes zwischen den Partnern ab. Liegt die Gefahrtragung beim Eintritt des zufälligen Ereignisses a) noch beim Auftragnehmer, so bleibt dieser zur ordnungsgemäßen Leistung verpflichtet (Leistungsgefahr) oder er verliert bei Unmöglichkeit der Leistung den Anspruch auf Bezahlung (Vergütungsgefahr), obgleich er das für die Leistung Erforderliche getan hat; b) schon beim Auftraggeber, so ist dieser verpflichtet, den vollen Preis zu zahlen, obgleich er den Leistungsgegenstand nicht oder beschädigt erhält (Preisgefahr). Nur wenn keiner der Partner (auch kein an der Vertragserfüllung mitwirkender Dritter) den Untergang oder die Verschlechterung verursacht hat, liegt Zufälligkeit im Sinne der Gefahrtragung vor; andernfalls sind die Pflichten der Partner nicht nach der Gefahrtragung, sondern nach den Bestimmungen der materiellen Verantwortlichkeit zu beurteilen.