Gefahrübergang

Gefahrübergang - Übergang der Gefahrtragung vom Auftragnehmer auf den Auftraggeber. Der Gefahrübergang erfolgt, indem der Auftraggeber Eigentümer bzw. Fondsinhaber des Leistungsgegenstandes wird oder schon früher a) mit der Entgegennahme des Gegenstandes, ausgenommen bei berechtigter Verweigerung der Abnahme; b) mit dem Beginn eines Abnahmeverzuges. Im übrigen ist der Gefahrübergang vom Leistungsort und gegebenenfalls von weiteren Umständen abhängig. Ist z. B. der Leistungsort der Sitz des Auftragnehmers, so erfolgt der Gefahrübergang bei Versendung schon mit der Übergabe des Leistungsgegenstandes an das Transportunternehmen und nicht erst mit der Entgegennahme durch den Auftraggeber.