Gegebenheiten

Die örtlichen und überörtlichen Gegebenheiten und Bedürfnisse, die sozialen, wirtschaftlichen und fiskalischen Voraussetzungen, sowie die prognostizierbaren Möglichkeiten müssen erkannt, zu einer Einheit zusammengefasst und dann in ihrer wechselseitigen Durchdringung zu einem Rahmenplan ausgestaltet werden. Insoweit ist die Flächennutzungsplanung vielfach als überfachliche, gebietsbezogene Gesamtplanung bezeichnet worden, da sie eine Koordination sämtlicher auf ihr Gebiet bezogener Planungen anstrebt. Regelmäßig wird zur Konzeption dabei die Zuordnung der einzelnen Bauflächen zueinander gehören, also beispielsweise von Industrie-, Gewerbe-, Misch- oder Wohngebieten untereinander und zu den von Bebauung freizuhaltenden Gebieten. Der Flächennutzungsplan enthält also wesentliche Grundentscheidungen, er hat nur allgemeinen Aussagegehalt und beinhaltet damit ausfüllungsbedürftige Darstellungen. Er ist insofern grobmaschiger als der Bebauungsplan, woraus wiederum dessen dem Gegenstand und der räumlichen Ausdehnung nach geringere Schärfe folgt. Dem trägt das Gesetz dadurch Rechnung, dass es nicht vorschreibt, der Bebauungsplan sei in Übereinstimmung mit oder gemäß dem Flächennutzungsplan zu erlassen. Er beschränkt sich auf die Forderung, dass der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln ist. Der Flächennutzungsplan, weil nicht parzellenscharf, erlaubt damit von vorneherein gewisse Überschreitungen seiner räumlichen Darstellungen, sofern er nicht ausnahmsweise für den in Rede stehenden Bereich gerade auf eine uneingeschränkte Einhaltung bestimmter - vielleicht auch natürlich vorgegebener - Grenzen abzielt. Dementsprechend sind im Flächennutzungsplan auch nur, soweit erforderlich, gemäß Abs. 2 Nr. 1 die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen oder besonderen Art und dem allgemeinen Maß ihrer baulichen Nutzung darzustellen. Die unterschiedlichen Aufgaben des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans werden darüber hinaus auch durch die Regelung des §1 Abs. 1 bis 3 BauNVO deutlich. Bauflächen können nur im Flächennutzungsplan dargestellt werden; ihre Festsetzung im Bebauungsplan ist, wie auch aus ihrer Nichterwähnung in Abs. 3 Satz 1 BauNVO hervorgeht, unzulässig. Baugebiete können dagegen sowohl im Flächennutzungsplan dargestellt als auch im Bebauungsplan festgesetzt werden. Wie sich aus § 13 Abs. 1 ergibt, enthält auch der Bebauungsplan Grundzüge der Planung, die freilich nicht mit den Grundzügen i. S. des § 5.Abs. 1 identisch zu sein brauchen. Während der Bebauungsplan außer den Grundzügen der Planung zahlreiche weitere Einzelheiten der städtebaulichen Planung festlegt, muss sich der Flächennutzungsplan darauf beschränken, die städtebauliche Planung in ihren Grundzügen darzustellen. Er darf also mit seinen Darstellungen nicht sämtliche denkbaren Festsetzungen des Bebauungsplans inhaltlich vorwegnehmen, so dass er sich nur der äußeren Form nach vom Bebauungsplan unterscheiden würde. Andernfalls wäre der Fall des § 8 Abs. 2 Satz 2 gegeben, dass der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen: Dann wäre ein Flächennutzungsplan nicht mehr erforderlich.

Da der Flächennutzungsplan im Unterschied zum Bebauungsplan nur ein vorbereitender Plan ist, beschränkt sich sein Inhalt auf die Darstellung der Planungsgrundsätze. Die im Flächennutzungsplan enthaltene städtebauliche Planung soll, sobald und soweit dies erforderlich ist, durch Bebauungspläne konkretisiert werden. Deshalb ist in § 8 Abs. 2 Satz 1 vorgeschrieben, dass der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln ist, wobei allerdings die Verknüpfung von Flächennutzungsplan und Bebauungsplan im sog. Parallelverfahren des § 8 Abs. 3 und durch den vorzeitigen Bebauungsplan eine gewisse Lockerung erfahren hat. Ob ein Bebauungsplan noch aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, bestimmt sich aus der Sicht des Flächennutzungsplans, so dass auch vom Flächennutzungsplan abweichender Bebauungsplan für ein eng begrenztes Gebiet noch aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sein kann wenn die Abweichung sich auf die grundsätzliche Planungskonzeption des Flächennutzungsplans für dieses Gebiet nicht auswirkt. Beispiel: Die Darstellung eines tatsächlich mit Bäumen bestockten Fläche im Flächennutzungsplan als Fläche für die Forstwirtschaft ist auch dann zulässig, wenn die Darstellung der Abschirmung eines Klärwerks dient und in einem Bebauungsplan daher gegebenenfalls als Grünfläche festgesetzt werden müsste; s. insoweit auch unten Rn. 71. Dabei ergeben siel aus dem objektivrechtlichen Entwicklungsgebot keine subjektiv öffentlichen Rechte Dritter. Zwar enthält das Gesetz für den Flächennutzungsplan keine dem * SC entsprechende Regelung, schreibt also für diesen Plan keinen Mindestinhalt als Voraussetzung für bestimmte Rechtswirkungen vor. Jedoch ergibt sich aus dem Zweck des Flächennutzungsplans, die Grundlage für die Entwicklung von Bebauungsplänen zu schaffen, dass er mindestens einigt grundlegende Darstellungen, insbesondere solche von Bauflächen und deren Zuordnung zueinander sowie von überörtliches Verkehrsflächen enthalten muss. Der Flächennutzungsplan braucht somit nicht eine lückenlose und vollständige Flächendarstellung zu enthalten. Im Gegensatz zum Bebauungsplan, dessen Festsetzungen den Inhalt des Grundeigentums sowohl für die unmittelbar betroffenen Flächen als auch für die benachbarten Grundstücke bestimmen, sind beim Flächennutzungsplan, der als vorbereitender Plan lediglich Darstellungen in den Grundzügen und keine rechtsverbindlichen Festsetzungen enthält; weniger strenge Anforderungen erforderlich. Andererseits muss er jedoch so bestimmt und damit eindeutig und konkret sein, dass er einen bestimmten Rahmen für das Entwickeln i. S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 enthält, wobei aber noch ein hinreichender Spielraum für Festsetzungen im Bebauungsplan verbleibt. Alternative Darstellungen sind somit ebenso wie die Darstellung von Reserveflächen unzulässig. Entspricht der Flächennutzungsplan nicht diesen Anforderungen, so ist die Genehmigung nach § 6 Abs. 2 zu versagen.