Gegenleistungen

Die Ausführungen des Berufsgerichts halten jedenfalls im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.

Ein Darlehensvertrag ist nach § 138I BGB. sittenwidrig, wenn zwischen den Leistungen des Darlehensgebers und den von ihm durch einseitige Vertragsgestaltung festgelegten Gegenleistungen des Darlehensnehmers ein auffälliges Missverhältnis besteht und der Darlehensgeber die schwächere wirtschaftliche Lage des Darlehensnehmers, seine Unterlegenheit, bei der Festlegung der Vertragsbestimmungen bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt. Dem steht es gleich, wenn sich der Darlehensgeber als der objektiv sittenwidrig Handelnde zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschließt, dass sich der Darlehensnehmer nur aufgrund seiner wirtschaftlich schwächeren Lage auf die ihn beschwerenden Darlehensbedingungen einlässt. Für die Prüfung der Sittenwidrigkeit kommt es dabei auf eine zusammenfassende Würdigung des Inhalts und des Zwecks des Geschäfts und der gesamten sonstigen Geschäftsumstände an.

Bei der Gesamtbeurteilung, ob der Darlehensvertrag zwischen den Parteien sittenwidrig ist, sind nach den Grundsätzen der o. a. Senatsurteile zunächst die vertraglich festgelegten Leistungen des Darlehensnehmers mit den dafür gewährten Gegenleistungen des Darlehensgebers zu vergleichen.

Die monatlichen Kreditgebühren stellen eine laufzeitabhängige Vergütung für die Kapitalnutzungsmöglichkeit, also Zinsen im Rechtssinne dar. In die Kreditgebühren von 0,95% monatlich rechnete die Beklagten die von ihr an den vertraglich mit ihr verbundenen Kreditvermittler zu zahlende Maklerprovision von monatlich 0,2% aus der Kreditsumme ohne besondere Aufschlüsselung ein. Hinzu kommt jedenfalls als Vergütung für die Kapitalbeschaffung und -überlassung die Bearbeitungsgebühr von 3% aus der Antragssumme. Sie ist wegen ihrer den Darlehensnehmer belastenden Wirkung in den Vergleich einzubeziehen. Ohne Berücksichtigung der als solche ausgewiesenen Kreditvermittlungs- und Restschuldversicherungskosten entsprechen diese den Kläger aufgebürdeten Leistungen einem effektiven Jahreszins von annäherungsweise 23,61%.

In den Vergleich zwischen Leistung und Gegenleistung sind entgegen der Auffassung des Berufsgericht auch die Kreditvermittlung und die Restschuldversicherung aufzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit Kreditvermittlung und Restschuldversicherung dem einen oder anderen Vertragsteil zugute kommen.

Die den Kläger aufgebürdete Verpflichtung zur Zahlung der Vermittlungsgebühren an die beiden Kreditvermittler entstand erst mit der erfolgreichen Vermittlung des von der Beklagten gewährten Kredits. Bei diesen von dem Kläger zu tragenden Kosten handelt es sich nicht um eine Vergütung für die Kapitalnutzungsmöglichkeit, sondern um Kosten der Kreditbeschaffung und -überlassung. Diese Kosten verteuern den Kredit für die Kreditnehmer. Unerheblich ist, dass der Kreditvermittler hier einen eigenen Anspruch auf eine Vermittlungsprovision gegen die Kläger hat. Dieser Umstand ändert nichts daran, dass die Kreditnehmer die Vermittlungsprovision als Teil der Kosten des Kredits im Rahmen eines wirtschaftlich einheitlichen Geschäfts tragen sollten. Die wirtschaftliche Einheit des Geschäfts drückt sich hier darin aus, dass die Beklagten die mit der Kreditgewährung entstehende Vermittlungsprovision finanziert und den erforderlichen Betrag an den mit ihr vertraglich verbundenen Kreditvermittler auszahlte, ohne dass die Kläger nach der Gestaltung und Handhabung des Vertrags eine freie Verfügungsbefugnis über diesen Teil der Kreditsumme erlangten. Die geschäftlich häufig unerfahrenen Kreditbewerber versprechen sich - so nimmt das Berufsgericht an - durch die Einschaltung eines Kreditvermittlers eine für sie vorteilhafte, rasche Kreditgewährung. Eine Bank erspart sich, auch wenn sie, wie hier die Beklagten, mehrere Filialen unterhält, durch die vertraglich geordnete Zusammenarbeit mit Kreditvermittlern erhebliche Organisations-, insbesondere Werbungskosten. Wie hoch die Beklagten die in ihrem Interesse erbrachten Leistungen des Kreditvermittlers bewertet, zeigt sich daran, dass sie ihm - über die den Kläger abverlangte und von ihr finanzierte Provision - ein packing von 0,2% monatlich aus der ursprünglichen Kreditsumme für die Laufzeit des Kredits zahlt.

Entsprechend ist die Restschuldversicherung zu berücksichtigen. Die Beklagten legte als Versicherungsnehmerin die Verpflichtung der Kläger zur Verfügung der Versicherungsprämie in dem von ihr mustermäßig verwendeten Kreditvertrag fest. Die Restschuldversicherung kommt nicht nur den versicherten Kreditnehmern, sondern auch der Kreditgebenden Bank zugute. Sie enthebt die Bank in den Fällen der Arbeitsunfähigkeit oder des Todes der Kreditnehmer des Risikos der Uneinbringlichkeit der Forderung und ist daher allgemein geeignet, das Kreditrisiko für die Bank zu mindern.

Die Beklagten bot hier den Kreditvertrag mit dem durch eine Restschuldversicherung vermittelten Schutz an. Die vorgedruckte Erklärung, dass der 1. Kreditnehmer mit dem Abschluss einer Restschuldversicherung einverstanden ist, ist hier Bestandteil des von der Beklagten ausgearbeiteten Kreditvertrags. Dieser enthält die weiteren vertraglichen Bestimmungen über die Finanzierung des Versicherungsschutzes. Entsprechend sind die wichtigsten Bestimmungen des von der Beklagten geschlossenen Restschuldversicherungsvertrages zusammen mit den Kreditbedingungen der Beklagten auf der Rückseite des Kreditvertragsformulars abgedruckt. Nach der Gestaltung und Handhabung des Vertrages schloss die Beklagten die Kreditnehmer auch von einer freien Verfügung über den Kredit für den Versicherungsschutz aus.

Unerheblich ist, dass die Beklagten nicht nur, wie im Kreditvertrag vorgedruckt, Kredite mit Versicherungsschutz, sondern unter Umständen auch Kredite ohne Versicherungsschutz gewährt. Schon der Text des Kreditvertragsformulars legt dem Kreditbewerber den Abschluss, eines Vertrags mit Versicherungsschutz zumindest nahe. Die Kläger nahmen hier eine Restschuldversicherung jedenfalls nicht auf eigene Faust, also selbständig ohne vorangehendes Angebot der Beklagten. Die Abreden über die Kreditgewährung, den Versicherungsschutz und dessen Finanzierung bilden hier einen einheitlichen Vertrag, so dass sich insgesamt aus den Regelungen des Vertrags, soweit sie den Kreditnehmern nachteilig sind, ein auffälliges Missverhältnis zwischen den Leistungen und den Gegenleistungen ergeben kann.

In die nach § 138 I BGB gebotene Gesamtbeurteilung sind daher die von der Beklagten zu dem vorgesehenen Verwendungszweck gewährte Kapitalnutzung, die für die Kläger erbrachte Leistung der Kreditvermittler und der Versicherungsschutz auf der einen Seite und die vom Kreditnehmer zu tragenden gesamten Kosten auf der anderen Seite einzubeziehen. Hätte die kreditgebende Bank diese Kosten dem Kläger in Gestalt von Jahreszinsen auferlegt, so hätte sich eine Verzinsung von, annäherungsweise berechnet, 32% ergeben.