Geldanlage

Für Geldanlage, die nicht so richtig funktioniert haben, gibt es drei Ansatzpunkte, um Banken für die entstandenen Schäden haftbar zu machen. Dies sind folgende Ansatzpunkt:

- Falsche Beratung

- Fehlende Risikoaufklärung

- Mangelhafte und falsche Angaben der Emissionsbanken in den Börsenprospekten

Hier gibt es eine Reihe an Möglichkeiten für geschädigte Anleger in Geldanlagen. Von daher sollten Sie Ihren eigenen Fall mit denen, die in der vergangenen Zeit vor Gericht entschieden wurden, vergleichen.

Liegt eine falsche Beratung bzw. eine nicht hinreichende Aufklärung hinsichtlich der Geldanlage vor, so sollte der geschädigte schnell handeln. Es gilt nämlich seit 1998 eine auf drei Jahre verkürzte Verjährungsfrist für Beratungs- und Aufklärungsfehler. Es herrscht hier unter den Experten jedoch Uneinigkeit darüber, ob diese verkürzte Kündigungsfrist nur gegenüber Banken oder aber auch gegenüber Projekten des grauen Marktes gilt. Die einschlägige Literatur geht häufig davon aus, dass die Dreijahresfrist lediglich gegenüber Banken gilt. Es liegt hierzu noch kein höchstrichterliches Urteil vor. Bei Unsicherheit sollte kurzfristig geklagt werden, damit die Verjährungsfalle nicht zuschnappt.

Es gelten neue Richtlinien bei der Anlageberatung seit dem Jahre 1995, mit dem Zweck des besseren Schutzes der Anleger bei Kapitalanlagen. Das zweite Finanzmarktförderungsgesetz hat dazu geführt, dass die Geldinstitute einer größeren Aufsicht unterstellt wurden.