Geldentwertung

Der erkennende Senat vermag dem Berufsgericht auch nicht in der Auffassung zu folgen, es komme in Erbbaurechtverträgen derartigen Klauseln generell eine eingeschränkte Bedeutung in dem Sinn zu, dass nur solche Zuwendungen an Beamte zu einer Erhöhung des Erbbauzinses führen sollen, deren Zweck auf einen Ausgleich der Geldentwertung gerichtet ist, nicht dagegen Zuwendungen, die auf eine Verbesserung des allgemeinen Lebensstandards zielen. Zwar liegt kein Rechtsirrtum darin, dass das Berufungsgericht es ablehnt, eine Vereinbarung über die Bestellung eines Erbbaurechts und einen dafür zu entrichtenden Erbbauzins, der mit einer schuldrechtlichen Anpassungsklausel versehen wird, allgemein als einen Vertrag anzusehen, dem Versorgungscharakter zukomme; dasselbe gilt für die Ansicht des Berufungsgerichts, es komme insoweit auch nicht darauf an, ob etwa im Einzelfall der Erbbauzins nach der Absicht des Grundstückseigentümers tatsächlich zur Deckung seines Lebensunterhalts dienen solle. Entgegen der Meinung der Revision ist in diesem Zusammenhang auch nichts aus dem Umstand herzuleiten, dass nach § 9 ErbbauVO auf den Erbbauzins die Vorschriften über Reallasten entsprechende Anwendung finden. Die Bestellung eines Erbbaurechts nebst Vereinbarung eines Erbbauzinses, auch mit Wertsicherungsklausel, sind insoweit vielmehr als neutral anzusehen ein Geschäft mit Versorgungscharakter ist deshalb nur dann gegeben, wenn im konkreten Fall der Wille beider Vertragsparteien darauf gerichtet ist; Anhaltspunkte dafür sind im vorliegenden Fall nicht festgestellt. Des Weiteren ist nichts gegen die Annahme zu erinnern, dass Zuwendungen der zur Erörterung stehenden Art nicht - jedenfalls nicht vorrangig - den Ausgleich des Kaufkraftschwundes der Deutschen Mark, sondern eine Hebung des allgemeinen Lebensstandards bezwecken. Somit scheidet zwar der Gesichtspunkt aus, dass wegen Versorgungscharakter des Erbbauzinses der Wille der Vertragsparteien in der Regel darauf gerichtet sein werde, der Anspruchsberechtigte solle in gleicher Weise wie der Beamte an Verbesserungen des Lebenszuschnitts teilhaben. Unabhängig hiervon kann aber im Bereich des Erbbaurechts bei Erbbauzinsanpassungsklauseln, die an die Dienstbezüge eines Beamten anknüpfen, auch nicht von einer Auslegungsregel des gegenteiligen Inhalts ausgegangen werden, nämlich dahin, dass nach dem Willen der Vertragsparteien nur solche Bezüge Berücksichtigung finden sollen, die einen Ausgleich für die Geldentwertung bezwecken. Bei der Unterschiedlichkeit der Interessenlagen, die zum Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages und der Vereinbarung eines Erbbauzinses mit einer derartigen Anpassungsklausel führen können, und bei der Vielfalt der Vertragsausgestaltungen muss es vielmehr dabei verbleiben, dass sich die Auslegung einer solchen Anpassungsklausel an den Umständen des individuellen Einzelfalles zu orientieren hat. Im vorliegenden Fall sind Umstände, die - bei Abschluss der Vereinbarung - für eine Einschränkung der angeführten Art sprechen könnten, nicht festgestellt. Dass hier das 13. Monatsgehalt nur dann als Bezugsgröße hätte herangezogen werden können, wenn zwischen den Vertragspartnern vereinbart worden wäre, dem Grundstückseigentümer sollten zur Sicherung eines bestimmten Lebensstandards alle Erhöhungen von Beamtenbezügen bei der künftigen Bemessung des Erbbauzinses zugute kommen, trifft nach den obigen Ausführungen nicht zu.

Im Gegensatz zu der 1959 vorgezeichneten gesetzlichen Regelung gehörte nun allerdings die für 1973 an bayerische Beamte gezahlte Weihnachtszuwendung auf Grund inzwischen erfolgter Änderungen der einschlägigen Vorschriften nicht mehr zu den Dienstbezügen im gesetzestechnischen Sinn. Wie schon das Berufungsgericht dargelegt hat, ist diese Zuwendung gezahlt worden auf Grund der VO über die Gewährung von Weihnachtszuwendungen an Beamte und Versorgungsempfänger vom 12. 11. 1962 i. d. F. der 6. ÄnderungsVO vom 3. 10. 1973, welche Verordnungen ihrerseits auf dem durch das Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 18.7. 1960 eingefügten Art. 88b beruhen. Diese Bestimmung aber, wonach die Beamten und Versorgungsempfänger eine Weihnachtszuwendung erhalten und das Nähere durch Rechtsverordnung geregelt wird, befindet sich in dem mit Fürsorge und Schutz überschriebenen Abschn. III3a des Gesetzes. In dem mit Dienst- und Versorgungsbezüge betitelten Abschn. III 3 c des Gesetzes bestimmt dagegen Art. 90, dass der Beamte Anspruch auf die mit seinem Amt verbundenen Dienstbezüge habe und das Besoldungsgesetz das Nähere regle. Im Rahmen des Besoldungsrechts war aber nunmehr die Zusammensetzung der Dienstbezüge nicht mehr durch Landesrecht geregelt; vielmehr galt - auf Grund des 1. Ges. zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 18.3. 1971, vgl. auch Kap. I Abschn. II Art. 5 VI Nr. 2 des BayBesG i. d. F. der Bekanntmachung vom 30.6. 1972 - insoweit § 51 I des Bundesbesoldungsgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 5. 8. 1971, der - für Landesbeamte - die einzelnen zu den Dienstbezügen gehörenden Leistungen aufzählte, dabei aber Zuwendungen nicht erwähnte. Die Vorschrift entsprach insoweit der in § 2I dieses Gesetzes für Bundesbeamte getroffenen Regelung. Nach der heute - sowohl für Bundes- wie für Landesbeamte - geltenden Regelung des § 1 des Bundesbesoldungsgesetzes wiederum gehören die jährlichen Zuwendungen als sonstige Bezüge zwar zur Besoldung, aber nicht zu den Dienstbezügen.

Nach Auffassung des Senats lassen jedoch diese Gesetzesänderungen den materiellen Inhalt der Anpassungsklausel, wie er oben für den Zeitpunkt ihrer Vereinbarung festgestellt worden ist, unberührt. Es handelt sich dabei nicht um grundlegende strukturelle Änderungen des Besoldungsgefüges, sondern um Einzelheiten der jeweiligen gesetzestechnischen Ausgestaltung, wie dies zumal auch durch die Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes 1975 ersichtlich wird. Der Gesetzgeber zwar mag mit diesen Einzelheiten der Ausgestaltung jeweils bewusst bestimmte besoldungsrechtliche Ziele verfolgt haben; aus der Sicht der Vertragsparteien kommt diesen Gesichtspunkten aber keine Bedeutung zu. Bei der von ihnen gewählten allgemeinen Verweisung auf die Dienstbezüge - einleitend ohnehin nur auf die Bezüge - eines Beamten ist vielmehr eine Auslegung dahin geboten, dass die künftige Bemessung des Erbbauzinses sich danach richten sollte, wie sich diejenigen Leistungen entwickeln würden, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als Dienstbezüge eines bayerischen Beamten zu qualifizieren waren. Einer ergänzenden Vertragsauslegung bedarf es hierzu nicht; ein solcher Vertragswille ist vielmehr bereits aus dem an den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB orientierten objektiven Erklärungswert der vereinbarten Klausel herzuleiten. Bereits deshalb bestehen auch keine Bedenken in der Richtung, ob die im Hinblick auf § 3 WährG erteilte Genehmigung der Landeszentralbank diesen Inhalt der Klausel deckte.

Nach alledem ist nach der vereinbarten Anpassungsklausel die hier im Streit befindliche Weihnachtszuwendung bei der Berechnung des Erbbauzinses zu berücksichtigen. Da sonstige, tatrichterlich noch zu würdigende Umstände, die gegen diese Auslegung sprechen könnten, nicht vorgetragen sind, kann der Senat hierüber abschließend befinden.

Die Frage, ob und inwieweit ein Teil des auf Grund des Erbbaurechts errichteten Bauwerks Wohnzwecken dient, kann weiterhin schon deshalb offen bleiben, weil der durch das Ges. vom B. 1. 1974 zur And. der VO über das Erbbaurecht - im Folgenden: ErbbauVO-ÄndG - eingefügte § 9 a ErbbauVO keine Anwendung findet. Denn nach Art. 2I ErbbauVO-ÄndG ist § 9a ErbbauVO im Fall von Anpassungsklauseln, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen worden sind, nur insoweit anzuwenden, als es sich um Erbbauzinsen handelt, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes fällig werden. Dieser Fall ist hier aber nicht gegeben: Das ErbbauVO-ÄndG ist am 23. 1. 1974 in Kraft getreten. Der Kläger hat die streitige Erhöhung im Dezember 1973 verlangt. Die Voraussetzung dafür war im damaligen Zeitpunkt auf Grund der am 3. 10. 1973 ergangenen Rechtsverordnung eingetreten; der Kläger konnte Zahlung spätestens zusammen mit der Januar-Rate - nach dem Parteivortrag wurde der Erbbauzins jeweils um die Monatsmitte entrichtet - verlangen. An der Fälligkeit vor Inkrafttreten des § 9a ErbbauVO fehlt es auch nicht etwa deshalb, weil das Erhöhungsverlangen allein noch nicht zu einer vor dem Stichtag wirksamen Erhöhung geführt hätte. Die jeweilige Änderung des Erbbauzinses tritt nach der vereinbarten Anpassungsklausel im Fall einer Änderung der Bezugsgröße zwar nicht automatisch ein; vielmehr berechtigt eine solche Änderung jeden Vertragsteil nur zu dem Verlangen, dass der Erbbauzins im gleichen Verhältnis erhöht oder ermäßigt werde. Der Umfang, in dem jeweils eine Änderung des Erbbauzinses verlangt werden kann, ist jedoch nach oben oder unten unmittelbar und durch Berechnung ziffernmäßig bestimmbar festgelegt durch den Umfang der Änderung der als Vergleichsgröße dienenden Beamtenbezüge; ein Ermessensspielraum ist insoweit nicht vorgesehen. Der Vertragspartner ist daher verpflichtet, einem Änderungsverlangen, das sich in dieser vorgezeichneten Grenze hält, nachzukommen. Bei solcher Vertragsgestaltung ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass es zu einem Wirksamwerden der Änderung nicht erst einer Vereinbarung der Parteien bedarf, die Änderung vielmehr im Zeitpunkt des Zugangs des Änderungsverlangens wirksam wird. Da das Berufungsgericht die Anpassungsklausel unter diesem Gesichtspunkt nicht ausgelegt hat und weitere tatsächliche Feststellungen hierzu ersichtlich nicht mehr in Betracht kommen, ist der Senat berechtigt, die Klausel auch in dieser Richtung selbst auszulegen. Dafür, dass das Bestehen bleiben der Erhöhung für ihn eine besondere Härte wäre, die nach Art. 2 II 2 ErbbauVO-ÄndG eine Herabsetzung rechtfertigen könnte, fehlt es bereits an einem substantiierten Sachvortrag des Beklagten