Geldwertschwund

Zur Frage der Erhöhung eines im Jahr 1951 vereinbarten Erbbauzinses bei Fehlen einer vertraglichen Anpassungsklausel.

Anmerkung: Enthält ein Erbbaurechtsvertrag keine Klausel über die Anpassung des Erbbauzinses an eine Veränderung der Verhältnisse, so kommt eine Erhöhung nur unter zwei Voraussetzungen in Betracht: 1. Die Grenze des vom Erbbaurechtsbesteller übernommenen Risikos muss überschritten sein; 2. das ursprünglich festgelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung muss so stark gestört sein, dass die benachteiligte Vertragspartei in der getroffenen Vereinbarung ihr Interesse nicht mehr auch nur annähernd gewahrt sehen kann.

Verträge mit langer Laufzeit führen immer in eine nicht absehbare Zukunft. Bei solchen Verträgen können die Vertragsparteien als verständige Menschen nicht damit rechnen, dass das ursprüngliche Verhältnis von Leistung und Gegenleistung für die gesamte Vertragsdauer erhalten bleibt; eine Änderung der Verhältnisse, die den Wert der vereinbarten Leistungen beeinflussen, fällt daher unter das normale Risiko solcher Verträge. Wo die Grenze des übernommenen Risikos liegt, ist grundsätzlich eine Frage tatrichterlicher Würdigung.

Im entschiedenen Falle war das Berufsgericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Rechtsvorgänger der Kläger weder das Risiko eines unabsehbaren Geldwertschwundes auf sich genommen noch auch nur den tatsächlich eingetretenen Anstieg der Lebenshaltungskosten in Kauf genommen habe, der im Jahre 1951 für die damaligen Vertragsparteien nicht vorauszusehen gewesen sei.

Wann die Äquivalenzstörung so stark ist, dass die benachteiligte Vertragspartei in der getroffenen Vereinbarung ihr Interesse nicht mehr auch nur annähernd gewahrt sehen kann, ist eine Rechtsfrage, die das RevGer. voll überprüfen kann. Noch in seinem Urteil vom 17. 12. 1982 hat der V. Zivilsenat einen Anstieg der Lebenshaltungskosten innerhalb von rund 25 Jahren um 133,47% als nicht ausreichend angesehen, um eine Erhöhung des Erbbauzinses wegen Fortfalls der Geschäftsgrundlage zu rechtfertigen. Dagegen hatte der Senat durch Urteil vom 23. 5. 1980 erstmals eine Erhöhung des Erbbauzinses gebilligt, weil sich die Lebenshaltungskosten innerhalb von 36 Jahren um nicht weniger als 222,12% erhöht hatten, was einer Verminderung des Geldwerts um 68,95% entsprach.

Im vorliegenden Fall waren die Lebenshaltungskosten innerhalb von rund 30 Jahren um 150,3% gestiegen. Auch bei einem solchen Geldwertschwund um, also um deutlich mehr als die Hälfte, sah der V. Senat die Grenze des für den Gläubiger Tragbaren als überschritten an und billigte die Erhöhung des Erbbauzinses. Dabei stellte er klar, dass es nicht darauf ankommt, wie hoch die durchschnittliche jährliche Steigerung der Lebenshaltungskosten war; als entscheidend sah er vielmehr das Ergebnis an, das aus dem jeweiligen jährlichen Anstieg der Lebenshaltungskosten folgt, d. h. das Ausmaß, das der Kaufkraftschwund seit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses insgesamt erreicht hat.

Die besondere Bedeutung der besprochenen Entscheidung liegt darin, dass nunmehr die Opfergrenze auf einen Anstieg der Lebenshaltungskosten um 150% fixiert sein dürfte. Hat der Besteller des Erbbaurechts das Risiko des damit verbundenen Geldwertschwundes um 3/s nicht übernommen, so hat er grundsätzlich einen Anspruch auf Erhöhung des Erbbauzinses.

Das Berufungsgericht hatte die Anpassung eines Erbbauzinses versagt, obwohl die Lebenshaltungskosten seit Vertragsschluss um 158,9% gestiegen waren, was einem Geldwertschwund um 61,37%, also um mehr als 3/s, entsprach. Es räumte zwar ein, dass der Vater des Klägers diese Entwicklung nicht habe vorhersehen und deshalb die damit verbundene Äquivalenzverschiebung auch nicht habe in Kauf nehmen können. Da er aber den Erbbauvertrag zu einem Zeitpunkt abgeschlossen habe, als die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland besonders ungewiss gewesen sei, liege diese Entwicklung noch im Bereich des von ihm übernommenen Risikos.

Hätte der V. Zivilsenat diese Beurteilung als noch im Bereich möglicher tatrichterlicher Würdigung liegend angesehen, so hätte sich eine Ungereimtheit gegenüber dem eingangs erwähnten Urteil vom 24. 2. 1984 ergeben; denn dort hatte das Berufungsgericht bereits bei einem Anstieg der Lebenshaltungskosten um 150,3% die Übernahme eines solchen Risikos durch den Erbbaurechtsbesteller verneint, und der Senat hatte die Anpassung des Erbbauzinses als rechtsfehlerfrei bestätigt. Im Interesse einer Vereinheitlichung der Rechtsprechung ging der BGH deshalb im vorliegenden Falle einen Schritt weiter und setzte der tatrichterlichen Beurteilung engere Grenzen. Ohne konkrete, aus dem Einzelfall sich ergebende Anhaltspunkte, befand der Senat, könne nicht angenommen werden, dass der Erbbaurechtsbesteller das Risiko eines Geldwertschwundes um mehr als 3/s übernommen habe. Dies gilt nach seiner Ansicht unabhängig davon, ob im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Beurteilung der künftigen Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse mit größerer oder geringerer Gewissheit möglich erscheint, sofern sich nicht etwa bereits grundlegende Erschütterungen abzeichnen; für das Jahr 1953 verneinte der Senat derartige Anzeichen.

Für die weitere Frage, ob der Erbbaurechtsbesteller in der getroffenen Vereinbarung sein Interesse nicht mehr auch nur annähernd noch gewahrt sehen kann und daher aus Billigkeitsgründen einen Anspruch auf Anpassung hat, hielt der Senat an seiner st. Rspr. fest. Nach ihr kommt es insoweit allein auf den Kaufkraftschwund des vereinbarten Erbbauzinses an, wobei die Opfergrenze zuletzt auf eine Geldentwertung um mehr als/ festgeschrieben worden ist.

Aufgrund der nunmehr eingeführten tatsächlichen Vermutung gegen die Übernahme des Risikos einer Geldentwertung um mehr als 3/ dürfte das subjektive Tatbestandsmerkmal der Risikoübernahme für die Problematik der Erhöhung des Erbbauzinses ohne Anpassungsklausel entscheidend an praktischer Bedeutung verloren haben. Praktisch allein ausschlaggebend dürfte in Zukunft das objektive Ausmaß der Äquivalenzstörung sein. Nachdem die Opfergrenze insoweit auf einen Kaufkraftschwund um mehr als 3/ fixiert worden ist, dürfte damit eine weitgehende Vereinheitlichung der obergerichtlichen Rechtsprechung gesichert sein.