Geltendmachung

Geltendmachung - 1. Anspruchserhebung des Berechtigten gegenüber dem Verpflichteten. Die Geltendmachung bewirkt keine Hemmung der Anspruchsverjährung. - 2. Antragstellung bzw. Klage bei einem streitentscheidenden Organ (z. B. Staatliches Vertragsgericht, Gericht, Schiedsgericht), um einen Anspruch gegen den Verpflichteten erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzen. Die Geltendmachung bewirkt die Anhängigkeit des Anspruchs und die Hemmung der Anspruchsverjährung.