Geltungsbereich

Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder denen besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;

Flächen, unter denen der Bergbau Umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;

Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden.Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest. Dem Bebauungsplan ist eine Begründung beizufügen. In ihr sind die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplans darzulegen.

Änderungen gegenüber dem BBauG - Die Vorschrift des §9 entspricht im wesentlichen der des § 9 BBauG. Die vorgenommenen Änderungen fügen sich in das bisherige System ein. Der Einleitungssatz von Abs. 1 ist neu gefasst. Dabei ist die früher in § 9 Abs. 1 BBauG enthaltene Regelung weggefallen, wonach der Bebauungsplan seine Festsetzungen trifft, soweit es erforderlich ist. Damit sollte klargestellt werden, dass Abs. 1 als Ermächtigungsnorm für die Planung der Gemeinde lediglich eine Aufzählung möglicher Festsetzungen enthält. Die Frage, ob und inwieweit von diesen Ermächtigungen Gebrauch zu machen ist, soll sich allein nach den Grundsätzen des § 1 beantworten. Mit der Neufassung wollte der Gesetzgeber einer Tendenz in der Rechtsprechung und Literatur den Boden entziehen, die in der bisherigen Fassung eine weitergehende Verpflichtung zu differenzierenden Festsetzungen gesehen hatte. Nicht in das BauGB übernommen wurde der bisher ebenfalls im Einleitungssatz enthaltene Hinweis auf die Festsetzungsmittel. Eine Änderung der materiellen Rechtslage ist hierdurch aber nicht eingetreten. Der Katalog möglicher Festsetzungen in Abs. 1 ist weitgehend aus dem BBauG übernommen Worden. Bereits im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens waren Vorschläge verworfen worden, den Katalog aus Gründen der Planungsvereinfachung wesentlich zu reduzieren. Die bisher schon in § 9 Abs. 1 Nr. 3 BBauG enthaltene Ermächtigung zur Festsetzung von Mindestmaßen von Baugrundstücken ist ergänzt worden; jetzt können auch Höchstmaße für Wohnbaugrundstücke aus Gründen des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden festgesetzt werden. § 9 Abs. 1 Nr. 5 wurde in den Ausschussberatungen dahingehend ergänzt, dass nunmehr auch Flächen für Sport- und Spielanlagen festgesetzt werden können. Damit wollte der 16. BT-Ausschuss Eingrenzungen des bisherigen Rechts beseitigen, das nur die Ausweisung von Flächen für Sport- und Spielanlagen als Gemeinbedarfsflächen, als Grünflächen oder als Sondergebiete ermöglichte. Die Ermächtigung in § 9 Abs. 1 Nr. 6 wurde neu gefasst. Die Möglichkeit zur Festsetzung von Flächen, die überwiegend mit Familienheimen vorgesehen sein sollen, ist entfallen, da von ihr kein nunmehr die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden festgesetzt werden. Der Wortlaut von § 9 Abs. 1 Nr. 14 ist der Terminologie der Abfallgesetze des Bundes und der Länder angepasst worden. Die in § 9 Abs. 1 Nr. 18 vorgenommene Ersetzung des Begriffs Flächen für die Forstwirtschaft durch das Wort Wald entspricht der Terminologie der Waldgesetze des Bundes und der Länder. Ergänzt wurde § 9 Abs. 1 Nr. 20. Die bisher schon nach dem BBauG zulässigen. Maßnahmen können jetzt zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft getroffen werden: die Ersetzung des Begriffs der Landschaft durch die Worte Natur und Landschaft berücksichtigt die Begriffsbestimmungen des Bundes-Naturschutzgesetzes. Zusätzlich können jetzt die Gemeinden auch Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festsetzen. Damit sollte ihnen die Möglichkeit eröffnet werden, Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen verbindlich festsetzen zu können:. Die bisher schon in § 9 Abs. 1 Nr. 23 BBauG enthaltene Ermächtigung für ein Verwendungsverbot bestimmter Brennstoffe wurde eingeschränkt. Anstelle der Worte die Luft erheblich verunreinigende Stoffe sind die Worte aus besonderen städtebaulichen Gründen oder zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes getreten. Eingegrenzt wurde auch die Möglichkeit für immissionsschutzbezogene Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24. Die Ermächtigung zur Festsetzung von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen wurde auf bauliche und sonstige technische Vorkehrungen beschränkt. Hierdurch wollte der Gesetzgeber die Festsetzung von Emission- und Immissionswerten, soweit sie nicht der Bestimmung von Eigenschaften bestimmter Baustoffe dienen, ausschließen. § 9 Abs. 1 Nr. 25 ist - wie schon die Nr. 18 - redaktionell an die Waldgesetze des Bundes und der Länder angepasst worden; der Begriff forstwirtschaftliche Nutzungen wurde durch Wald ersetzt. Daneben wurde die Ermächtigung in zweifacher Hinsicht erweitert: Die Festsetzungen können sich jetzt auch auf sonstige Bepflanzungen beziehen. Sie können ferner nicht nur für Flächen, sondern auch für Teile baulicher Anlagen getroffen werden. Abs. 2 ist redaktionell an den Einleitungssatz von Abs. 1 angepasst. Lediglich redaktioneller Art ist auch die Änderung von Abs. 4. Neugefasst wurde die Regelung über Kennzeichnungen im Bebauungsplan in § 9 Abs. 5. Neu aufgenommen wurde eine Kennzeichnungspflicht Ergänzt wurde § 9 Abs. 6. Hiernach sind jetzt im Bebauungsplan auch die Denkmäler nach Landesrecht nachrichtlich zu übernehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich dabei um Festsetzungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften handelt. Erheblich gestrafft wurde die Vorschrift über die Begründung zum Bebauungsplan in § 9 Abs.