Gemeinde

Ist eine Gemeinde einerseits nicht gebunden, eine bestimmte Bauleitplanung zu verwirklichen, so kann sie andererseits im Einzelfall durch ihr Verhalten einen Tatbestand setzen, der sie zwar nicht verpflichtet, die Planung überhaupt oder in einer bestimmten Richtung zu betreiben, aus dem sich aber die Verpflichtung ergeben kann, dem privaten Partner für den Fall des späteren Fehlschlagens der Planung aus Gründen, die in der Sphäre der Gemeinde liegen, einen finanziellen Ausgleich für nutzlos erbrachte Aufwendungen zu gewähren. Je nach den Umständen kann in dem Verhalten der Gemeinde eine vertragliche Risikoübernahme liegen. Diese muss nicht notwendigerweise ausdrücklich erklärt sein, sie kann sich auch aus dem Gesamtverhalten der Gemeinde ergeben. Der das ganze Recht beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben kann in derartigen Fällen die Annahme nahe legen, dass nach dem Willen der Beteiligten das Risiko einer nachträglichen Änderung der Planungskonzeption nicht einseitig dem privaten Partner aufgebürdet sein soll, der dieses Risiko rechtlich nicht abwälzen kann und auf seine Verwirklichung oder Nichtverwirklichung regelmäßig auch keinen Einfluss hat. Ob eine Risikoübernahme vorliegt, aus der sich ein Kompensationsanspruch ergibt, ist durch Auslegung der ausdrücklichen und schlüssigen Willenserklärungen der Gemeinde und des mit ihr kooperierenden Privaten unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Dabei ist namentlich die objektive Interessenlage zu berücksichtigen. In dieser Hinsicht kann es darauf ankommen, von welcher Art die - im Ergebnis nutzlos aufgewendeten - Kosten sind. Handelt es sich etwa um Aufwendungen, die von der Gemeinde oder dem Planungsverband bei einer später aufgegebenen Planung sonst selbst zu tragen gewesen wären, so kann das im Zusammenhang mit einem Verhalten der Gemeinde, das den privaten Partner mit erkennbarem Rechtsbindungswillen dazu anhält, solche Kosten verursachende Vorarbeiten für ein als den beiderseitigen Interessen dienlich erachtetes Projekt auszuführen, den Schluss rechtfertigen, dass der private Partner bei einem späteren Scheitern dieser Planung aus Gründen, die allein in der Sphäre der Gemeinde liegen, eine Kompensation in Geld erhalten soll. Kosten, die der private Partner aufgewendet hat, um die Planungsentscheidung der Gemeinde erst noch herbeizuführen, werden regelmäßig von einer Risikoübernahme nicht umfasst sein. Soweit die Kläger deshalb vor dem Beschluss der Stadtvertretung der Beklagte vom 12. 5. 1977 Aufwendungen getätigt haben, wird eine Erstattung schwerlich in Betracht kommen. Dagegen werden die von den Kläger getragenen Kosten der Bebauungsplanentwürfe eher in den der Beklagte zuzurechnenden Risikobereich fallen. Die Bauleitplanung ist eine den Gemeinden obliegende öffentliche Aufgabe. Zwar ist Träger der Planungshoheit hier nicht die Beklagte, sondern der Planungsverband. Dieser ist jedoch erst auf die Entschließung der Beklagte vom 12. 5. 1977 hin tätig geworden, er hat das Bebauungsplanverfahren auf den Beschluss der Beklagte vom 5. 10. 1978 hin wieder eingestellt. Der Finanzbedarf des Planungsverbandes wird nach § 15 der Satzung durch eine Umlage der Mitglieder gedeckt und damit von dem Beklagten mitgetragen. Welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass die Planungskosten dem Verband von der Hand zu halten waren, bedarf der Aufklärung, namentlich dahin, ob das - für die Kläger erkennbar - auch für ein Scheitern der Planung aus den hier aufgetretenen Gründen gelten sollte. Ob und inwieweit die von den Kläger geltend gemachten Konzeptions- und Bauplanungskosten sowie die behauptete Wertminderung des Grundstücks von einer Risikoübernahme erfasst und deshalb zu ersetzen sein werden, lässt sich nach dem gegenwärtigen Stand der tatrichterlichen Feststellungen nicht beurteilen; insoweit wird auch auf die Gesichtspunkte noch näher einzugehen sein, die das Berufsgericht in einem Vergleichsvorschlag erwogen hat.

Die kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften für Verpflichtungserklärungen der Gemeinden stehen nicht entgegen. Die Stadtvertretung der Beklagte als das für die Willensbildung der Gemeinde in erster Linie maßgebende Organ hat die in Frage stehende Planung mit dem Beschluss vom 12. 5. 1977 zugestimmt. Eine Risikoübernahme durch die Beklagte Stadt würde deshalb nicht an fehlender Vertretungszuständigkeit scheitern.

Das Berufsgericht hat nicht geprüft, ob der vorgenannte Gesichtspunkt einer vertraglichen Risikoübernahme durch die Beklagte Stadt eingreift und die Beklagte deshalb verpflichtet ist, den Kläger entstandenen Schaden ganz oder teilweise zu erstatten. Zur Nachholung dieser Prüfung ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufsgericht zurückzuverweisen.