Gemeinden

Die Vorschrift des §6 entspricht weitgehend der des § 6 BBauG. Neu ist insbesondere die in Abs. 6 enthaltene Ermächtigung für die Gemeinden, einen geänderten oder ergänzten Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderungen oder Ergänzungen erfahren hat, neu bekanntzumachen. Die Herausnahme von räumlichen oder sachlichen Teilen des Flächennutzungsplans gemäß Abs. 3 ist nicht mehr von einem Antrag der Gemeinde abhängig. Aufgrund der Änderung von Abs. 5 Satz 1 braucht nur noch die Erteilung der Genehmigung des Flächennutzungsplans, nicht aber die Genehmigung selbst bekannt gemacht zu werden. Nicht übernommen wurde die bisher in §6 Abs. 3 Satz 1 BBauG enthaltene Regelung; hierdurch ist die Beschränkung von Nebenbestimmungen bei der Plangenehmigung auf Auflagen entfallen. Die übrigen Kürzungen im Vergleich zum bisherigen §6 Abs. 3 BBauG sind materiellrechtlich ohne Bedeutung. Die Erörterung des Verhältnisses des Staates zu den Gemeinden im Gesetzgebungsverfahren hat nicht zu Änderungen des §6 geführt; dagegen wurde bei bestimmten Bebauungsplänen und städtebaurechtlichen Satzungen anstelle des Genehmigungsverfahrens das Anzeigeverfahren eingeführt.

Anwendungsbereich - 2 § 6 enthält Verfahrens- und Formvorschriften zum Flächennutzungsplan; sie betreffen den Verfahrensabschnitt vom abschließenden Beschluss der Gemeindevertretung bis zum Wirksamwerden des Flächennutzungsplans. Entsprechende Regelungen zum Bebauungsplan enthalten die §§ 10 bis 12. Die Vorschrift des § 6 kommt für solche Flächennutzungspläne zur Anwendung, deren Genehmigung seit dem 1. 7. 1987 beantragt worden ist bzw. beantragt wird. Maßgebend ist der Eingang des Antrags bei der für die Genehmigung zuständigen Aufsichtsbehörde. § 6 gilt sowohl für die Aufstellung des Flächennutzungsplans als auch für dessen Änderung, Ergänzung und Aufhebung. Der Genehmigungsvorbehalt des Abs. 1 greift daher auch dann durch, wenn das Kommunalverfassungsrecht des betreffenden Landes die Änderung, Ergänzung oder die Aufhebung von Satzungen oder ähnlichen Beschlüssen für genehmigungsfrei erklären sollte. Dies folgt aus § 2 Abs. 4. Die Regelungen in Abs. 2 bis 4 sind aufgrund der Verweisung in § 11 Abs. 2 entsprechend anzuwenden bei der Genehmigung von Bebauungsplänen. § 6 Abs. 2 ist gemäß § 11 Abs. 3 auch bei der Anzeige von Bebauungsplänen maßgebend. Die Vorschrift ist ebenfalls bei den anzeigebedürftigen Satzungen nach § 22 Abs. 3 über die Verweisung auf § 11 Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Das gleiche gilt für die anzeigebedürftigen Satzungen nach § 34 Abs. 5, für die wiederum auf § 22 Abs. 3 verwiesen wird. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend über die Verweisung in § 11 Abs. 3 auch für den Erlass und die Aufhebung der Sanierungssatzungen im Sinne von § 142. In den Ländern Berlin und Hamburg entfällt aufgrund von § 246 Abs. 1 Halbsatz 1 die Anwendung von § 6 Abs. 1 bis 4, da diese Länder keine Gemeinden besitzen. Im Land Bremen, das aus den Gemeinden Bremen und Bremerhaven besteht, ist aufgrund der in § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 enthaltenen Ermächtigung die Anwendung von § 6 Abs. 1 bis 4 durch das Gesetz über den Wegfall von Genehmigungen, Anzeigen oder Zustimmungen nach dem Baugesetzbuch vom 7. 7. 1987 ausgeschlossen.

3. Verwaltungsvorschriften der Länder Zur Anwendung des § 6 sind von einigen Ländern Verwaltungsvorschriften erlassen worden. Teilweise beziehen sich diese noch auf das BBauG; diese gelten dennoch weiter, sofern sie noch der Gesetzeslage entsprechen und vom betreffenden Land nichts anders bestimmt ist.

Folgende Verwaltungsvorschriften liegen vor:

- Baden-Württemberg:

Verwendung von Formblättern zum Antrag auf Genehmigung von Bauleitplänen, Erl. des Innenministeriums vom 5. 10. 1978; Hinweise des Innenministeriums zu den planungsrechlichen Vorschriften des Baugesetzbuchs vom 15. 7. 1987;

- Bayern:

keine Verwaltungsvorschriften;

- Hessen:

keine Verwaltungsvorschriften;

- Niedersachsen:

Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz, in der Fassung des RdErl. vom 10. 2. 1983, geändert durch RdErl. des MS vom 19. 1. 1984; Neufassung ist in Vorbereitung;

- Nordrhein-Westfalen:

Genehmigung von Bauleitplänen gemäß §§6 und 11 BBauG, RdErl. des Innenministers vom 2. 12. 1977;

Baugesetzbuch, Änderungen gegenüber den bisherigen Regelungen im Bundesbaugesetz, RdErl. des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 6. 7. 1967;

- Rheinland-Pfalz:

keine Verwaltungsvorschriften;

- Saarland:

keine Verwaltungsvorschriften;

- Schleswig-Holstein:

Verfahren bei der Aufstellung von Bauleitplänen, RdErl. des Innenministers vom 27. 10. 1987. Zu den Rechtsverordnungen der Länder.