Gemeindetypen

Der Planungsauftrag des § 1 Abs. 1 gilt für alle Gemeindetypen gleichermaßen. Er erfasst alle Gemeinden unabhängig von ihrer Größe oder Siedlungsstruktur. Die Bauleitplanung ist daher in gleicher Weise ohne Unterscheidung sowohl in Gemeinden mit städtischem als auch mit dörflichem Charakter anwendbar. Es gilt der Grundsatz der Planungshomogenität. Der Gesetzgeber hat es bewusst vermieden, für städtische und ländliche Gemeinden unterschiedliche Plantypen bereitzustellen; er hat vielmehr die unterschiedlichen Gemeinden formell gleichgestellt. Damit ist die Bauleitplanung ihrem Typus nach auch offen für alle Strukturwandlungen einer Gemeinde. Der Begriff Städte-bau ist insoweit ungenau. Der Grundsatz der Planungshomogenität war früher in § 1 Abs.1 BBauG 1960 ausdrücklich festgelegt. Hiernach hatten die Bauleitpläne die Aufgabe, die städtebauliche Entwicklung in Stadt und Land zu ordnen. An dieser Rechtslage hat sich bei der Neufassung von § 1 Abs. 1 im Zuge der Novellierung von 1976 und der Übernahme der Formulierung in das BauGB nichts geändert. Noch heute verwendet das Gesetz in § 136 Abs. 1 Satz 1 die Formulierung in Stadt und Land.

b) Flächen in der Gemeinde

Gegenstand der Bauleitplanung sind Flächen im Gemeindegebiet. Die Regelung in der Gemeinde in § 1 Abs. 1 begrenzt somit auch den räumlichen Geltungsbereich der jeweiligen Bauleitplanung auf das Gebiet der betreffenden Gemeinde. Die Gemeinde kann deshalb keine Flächen außerhalb ihres Gebiets überplanen oder in ihre Planung einbeziehen, selbst wenn dies fachlich geboten ist oder Auswirkungen der eigenen Planungen auf das Gebiet der benachbarten Gemeinde zu befürchten sind. Die Begrenzung der Bauleitplanung auf das jeweilige Gemeindegebiet schließt eine Abstimmung mit Bauleitplänen benachbarter Gemeinden nicht aus. Diese Abstimmung ist nach §2 Abs. 2 materiell geboten. Die formelle Abstimmung richtet sich nach §4, da die Nachbargemeinde zu den Trägern öffentlicher Belange gehört. Grundsätzlich soll jedes Grundstück einer Gemeinde angehören. Es gibt allerdings Grundstücke, die sich ihrer Beschaffenheit und Verwendung nach für die Einbeziehung in die kommunale Selbstverwaltung nicht eignen. Dazu gehören z.B. Flughäfen oder militärische Übungsplätze. Deshalb sehen die Gemeindeordnungen vor, solche Grundstücke gemeindefrei zu lassen. Die Regelung ist in den einzelnen Ländern unterschiedlich.

c) Alle Flächen in der Gemeinde

Der Bauleitplanung sind grundsätzlich alle Flächen in der Gemeinde zugänglich. Ausgenommen sind aber die Bereiche, die durch die Kompetenzordnung einem anderen Planungsträger zugewiesen sind, insbesondere bei privilegierten Fachplanungen im Sinne von § 38 oder bei höherrangigen Schutzgebietsfestlegungen. Diese Planungen sind aus der Planungskompetenz der Gemeinden herausgenommen. Der Ausschluss der Bauleitplanung wirkt in erster Linie aber nur in inhaltlicher bzw. sachlicher Hinsicht. In besonderen Fällen kann sich hieraus aber auch ein räumlicher Ausschluss ergeben. Eine Überplanung aller Flächen in der Gemeinde fordert das. Gesetz nur bei der Flächennutzungsplanung. Nach §5 Abs. 1 ist der Flächennutzungsplan für das gesamte Gemeindegebiet aufzustellen. Allerdings enthält §5 Abs. 2 Ausnahmen von dieser Regel. Eine weitere Ausnahme gilt für den Fall, dass ein Flächennutzungsplan nicht erforderlich ist. Für die Ebene des Bebauungsplans besteht kein generelles Gebot, für alle Flächen des Gemeindegebiets Pläne aufzustellen. Allerdings ging der Gesetzgeber ursprünglich von der Vorstellung aus, dass zumindest nach und nach die bebauten Bereiche überplant werden sollten. Dies ergab sich u. a. auch aus der ursprünglichen Fassung von § 34 BBauG 1960; hiernach galt die Vorschrift für solche Gebiete, für die die Gemeinde noch nicht beschlossen hat, einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 aufzustellen... Die Bauleitplanung ist nicht auf Flächen beschränkt, für die eine bauliche Nutzung vorgesehen ist oder die mit einer baulichen Nutzung in räumlichem oder funktionalem Zusammenhang stehen. Vielmehr kann auch die Nutzung anderer Grundstücke durch Bauleitplanung vorbereitet oder geleitet werden, sofern hierfür eine Planaussage getroffen werden soll. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 1, wonach die Bauleitpläne auch die sonstige Nutzung steuern können.