Gemeindeverbände

Das öffentliche Planungs- und Baurecht ist nicht in einem einheitlichen Gesetz zusammengefasst, sondern in zahlreichen Gesetzen, Verordnungen des Bundes und der Länder sowie in Satzungen der Gemeinden und Gemeindeverbände enthalten. Hinzu kommen technische Normen und Regelwerke, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der Länder als Technische Baubestimmungen eingeführt werden. Der Titel Baugesetzbuch ist deshalb irreführend, da er den Eindruck einer umfassenden Kodifikation des gesamten Baurechts suggeriert. Der Grund für die Rechtszersplitterung liegt in der Verteilung der Rechtssetzungskompetenzen auf Bund, Länder und Gemeinden.

Zum öffentlichen Bau- und Planungsrecht gehören:

- das Recht der Landesplanung und Raumordnung;

- das Recht des Städtebaues;

- das Fachplanungsrecht;

- das Bauaufsichtsrecht;

- das sonstige Bau- und Planungsrecht. Dieses ist in zahlreichen Fachgesetzen des Bundes und der Länder enthalten.

Zwischen allen Bereichen des öffentlichen Baurechts bestehen fließende Übergänge und teilweise sogar Überschneidungen. Das Recht der Landesplanung und Raumordnung, das städtebauliche Planungsrecht und das Fachplanungsrecht können unter dem Begriff öffentliches Planungsrecht oder Raumplanungsrecht zusammengefasst werden. Zum Planungsrecht zählt die Summe der Rechtsvorschriften, die aus überörtlicher, örtlicher oder fachlicher Sicht die Nutzung von Grund und Boden für bestimmte Anlagen oder Baumaßnahmen vorbereiten, gewährleisten oder sichern sollen. Allen diesen Vorschriften ist gemeinsam, dass sie sich mit dem Plan oder der Planung, verstanden als Summe der Überlegungen zur Vorbereitung späteren Verhaltens, befassen. Als Gegenstand des öffentlichen Planungsrechts sind Planungen jedoch nur relevant, soweit sie raumbedeutsam oder raumbezogen sind und die Planungen des Staates oder sonstiger öffentlicher Planungsträger zum Gegenstand haben. Das Städtebaurecht als Teil des öffentlichen Baurechts umfasst die im BauGB und im BauGB-MaßnahmenG 1993 geregelten Sachbereiche.