Gemeindevertretung

Eine wirksame Entscheidung liegt nur dann vor, wenn die Verwaltung die Gemeindevertretung vollständig und richtig über die zur Entscheidung anstehenden Sachverhalte und Probleme informiert hat, insbesondere über Art und Umfang der Bedenken und Anregungen; denn das Anregungsverfahren und der sonstige Ertrag der nach § 4 gebotenen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ergeben den Boden, auf dem der - abschließende - Vorgang des Abwägen stattzufinden hat. Die Bürgerbeteiligung hat nicht zuletzt die Aufgabe, der planenden Stelle Interessenbetroffenheit) sichtbar zu machen. Diese Informationspflicht ist nicht erfüllt, wenn Bedenken und Anregungen nur den Fraktionsvorsitzenden oder nur den Mitgliedern des Bauausschusses mitgeteilt werden. Dem gesetzlichen Erfordernis der Prüfung wäre auch nicht Genüge getan, wenn der Gemeindevertretung nur das Ergebnis einer Prüfung durch die Verwaltung mitgeteilt würde; denn Inhalt der zu treffenden Entscheidung muss die eigene Willensbildung der Gemeindevertretung sein, sie darf nicht nur einer Sanktion der von der Verwaltung angestellten Erwägung gleichkommen. Ein wegen Sonderinteresses gemäß § 22 Abs. 1 RORPf ausgeschlossener ehrenamtlicher Bürgermeister ist gehindert, Bedenken und Anregungen; die im Rahmen des Auslegungsverfahrens eingehen, dem Gemeinderat vorzutragen. Wirksam kann die Entscheidung nur sein, wenn das dazu berufene Organ in Kenntnis aller Umstände und damit mit der Möglichkeit entschieden hat, das Für und Wider vollständig zu werten und zu erörtern. Die Niederschrift der Gemeindevertretung sollte darum die wesentlichen Gründe enthalten, die bzgl. der Bedenken und Anregungen zu einem Für und Wider geführt haben.

Der Grundsatz der Öffentlichkeit gilt nicht nur für den Aufstellungsbeschluss und den Satzungsbeschluss, sondern auch für das letzterem vorausgehende Verfahren, somit die Prüfung der Bedenken und Anregungen durch die Gemeindevertretung. Ein hiergegen verstoßender Beschluss ist rechtswidrig und in der Regel ungültig. Zur Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen im verfassungsrechtlichen Umfeld vertiefend. Sofern in einer nachfolgenden öffentlichen Sitzung ein früherer in nichtöffentlicher Sitzung gefasster Beschluss wiederholt wird, ist ein dem Verfahren bis dahin anhaftender und zur Unwirksamkeit des Beschlusses führender Mangel geheilt. Zum Verbot des imperativen Mandats und zur Stimmenthaltung gilt auch hier das in § 2 Rn. 15 sowie zur Interessenkollision das in § 2 Rn. 16 bis 26 Gesagte entsprechend.

Die Prüfung der eingegangenen Bedenken und Anregungen muss 93 ebenso wie die Auslegung der Entwürfe erfolgen, bevor der Satzungsbeschluss gefasst wird. Verstöße gegen diese Verfahrensvorschrift führen zur Nichtigkeit der Satzung. Dies gilt auch für den Beschluss über den Flächennutzungsplan. Gegen diesen Grundsatz wird aber nicht verstoßen, wenn über die Bedenken und Anregungen sowie über den Satzungsbeschluss in einer einheitlichen Abstimmung eine Entscheidung getroffen wird, denn in diesem Fall trifft der, Rat der Gemeinde zunächst eine Entscheidung über die Bedenken und Anregungen und erst dann über den Bebauungsplan selbst. Voraussetzung für die Prüfung ist aber allemal der Abschluss des Anregungsverfahrens. Dieses und der sonstige Ertrag der nach § 4 gebotenen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ergeben den Boden, auf dem der abschließende Vorgang des Abwägens stattfindet.

Sofern ein derart langer Zeitraum zwischen dem Vorbringen der Bedenken und Anregungen und deren Prüfung liegt, dass - wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt und die Rechtsgrundsätze zur Funktionslosigkeit des Inhalts von Bauleitplänen analoge Anwendung finden können - mit einer inzwischen eingetretenen Änderung der Verhältnisse gerechnet werden muss, kann dem Anregungsverfahren und dem sonstigen Ertrag der nach § 4 gebotenen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange keine rechtserhebliche Grundlage für das weitere Verfahren mehr zukommen. Sie ergeben dann nicht mehr den Boden, auf dem der abschließende Vorgang des Abwägens stattzufinden hat. Die stattgefundene Bürgerbeteiligung vermag alsdann der planenden Stelle nicht mehr in ausreichendem Maße Interessen sichtbar zu machen. Es wird darum, selbst wenn sich die Grundzüge der Planung nicht geändert haben sollten, eine erneute Auslegung in vollem Umfang und ohne eingeschränkte Beteiligung zu erfolgen haben.

Die Gemeinde kann aber natürlich auch jederzeit, falls es ihr aufgrund einer Veränderung der Verhältnisse erforderlich erscheint - also nicht nur für den Fall einer von ihr erkannten Rechtswidrigkeit des bisherigen Verfahrens - ein bereits bis zur Auslegung fortgeschrittenes Planverfahren wieder einstellen. Dem Entschluss der Gemeinde, ein Verfahren vorzeitig zu beenden, trägt insoweit angemessen nur Rechnung, wenn sie dies sowohl förmlich als auch unmittelbar mit Wirkung auf ihren eigenen Plannungs beitrag tut und insoweit den Entwurfsbeschluss aufhebt. Ein Untätigbleiben der Gemeinde würde zu einer rechtlich unsicheren Situation führen. Zur Erstattung der Kosten, die der Käufer eines Grundstücks für die Erstellung eines Bebauungsplanentwurfs aufwendet, wenn die Gemeinde das Planverfahren aufgrund von Bedenken und Anregungen. Ebenso wie es ein subjektives Recht des einzelnen auf eine gemeindliche Bauleitplanung nicht gibt, besteht auch kein Anspruch des einzelnen auf Fortführung des Planaufstellungsverfahrens. Durch das Unterbleiben der Planaufstellung, selbst wenn diese objektivrechtlich geboten sein sollte, kann deshalb der einzelne nicht i. S. des § 133 Abs. 1 VwGO in subjektiven Rechten verletzt sein, und zwar auch nicht dadurch, dass er nicht Gelegenheit zu Einwendungen erhält, die er in einem Planaufstellungsverfahren hätte und die nur in einem solchen Verfahren sinnvoll ist.